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3. Erhält in dem Fall der Nichtererbung der Wittwer, wenn mit Stiffindern getheilt wird, 3, absque collatione, wenn aber keine Stiefkinder vors handen, so hat sowohl der Wittwer als die Wittwe das Vorkaufsrecht in Immobilibus.

c) 3u Priebus, wo abermal bloß und dabey sehr ungewisse Gebräuche gelten, wird ein Unterscheid zwischen dem während der Ehe erworbenen, und dem zusammengebrachten Vermögen gemacht, und zwar: Sind leibliche Kinder des Ueberlebenden aus der Ehe vorhanden, so erhält der Wittwer, die Witt we, non collatis bonis propriis, von dem während der Ehe erworbenen Vermögen, von übrigen aber nur Kindertheil. Sind hingegen keine leibliche Kins der verhanden, sondern nur mit Stiefkindern oder Verwandten zu theilen, so bekommt der Ueberlebende überhaupt Kindestheil absque collatione proprii, Ueberall finder kein Præcipuum statt.

d) Jin Priebusschen Kreise, wo man nicht minder nur angenommenen Gewohnheiten nachgehet, weicht man von den Gewohnheiten des Sagan. schen Kreises nur allein dahin ab, daß:

1. Wenn der Wittwer mit leiblichen Kindern zu theilen hat, er die nur collatis bonis propriis erhålt. 2. Das ganze bewegliche und die Hälfte des unbe weglichen Guthes erbt, wie zu Sagan,

3. Der Wittwer, wenn mit Stiefkindern getheilt wird, blos von dem Nachlaß der Frau absque collatione proprii erhålt; eine Wittwe aber in diesem Fall nur das ihr etwa verschriebene Gegenvermächt niß zu bekommen hat.

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e) Zu

e) Zu Naumburg und in der Herrschaft Naumburg, sowohl Naumburg, als Priebusschen Kreises, wo auch nur Gewohnheiten angenommen find, erhält jederzeit der überlebende Wittwer, die Wittwe 3, und zwar in allen Fållen absque collatione proprii, auch ohne alles Præcipuum. Nur zu Naumburg ist das Præcipuum der Hochzeitkleidung, und des Schmuckes des Verstorbenen hergebracht.

Dritte Abtheilung.

Herzoge und Herren zu Sagan. Da a die Sagansche Landschaft in åltern Zeiten

kein besonderes Fürstenthum, sondern nur ein Kreis oder Weichbild vom Glogauschen war: so ists ganz natürlich, daß sie auch Anfangs keinen beson dern Herrn hatte, und nur unter der Oberherrlichkeit der Glogauschen Fürften mit stand. Konrad der Krummfuß, Boleslaus der lange, Heinrich der Bärtige, Heinrich der Fromme, beherrschten nach einander ganz Niederschlesien. Lehterer hinterließ 4 Söhne, von denen Boleslaus der Kahle und Hein. rich II. die våterlichen Länder dergestalt unter sich thellten, daß dem Boleslaus der Obertheil von Nie derschlesien, der die Gegenden um Breslau, Wolau, Dels c. enthielt, seinem Bruder aber der Nieders theil, von Liegnis bis Kroffen, zufiel. Doch tauscha ten sie bald mit einander, so daß Heinrich den Obers und Boleslaus den Niedertheil an sich nahm. Die beyden andern Brüder, Konrad und Uladislaus,

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hatten sich dem Stubiren und dem geistlichen Stans de gewidmet; weil sie aber noch nicht die höhern Orden angenommen hatten, und also aus diesem Stande wieder zurücktreten konnten; so that solches Konrad auch wirklich Bey der obigen Theilung war festgesetzt worden, daß Boleslaus den Konrad und Heinrich den Uladislaus allenfalls befriedigen und unterhalten sollten. Der wieder weltlich ge wordene Konrad wandte sich jest also an seinen Ge währsmann, den Boleslaus, von dem er die Hälfte feines Erbes verlangte Allein dieser weigerte sich feinen Bruder allein zu befriedigen; und da Uladiss laus im geistlichen Stande blieb, Heinrich folglich feinen ganzen Antheil von der Erbschaft behielt: so machte Boleslaus Anforderung auf eine neue Thei lung mit Heinrichen; wogegen sich dieser aber aus allen Kräften feste, und sich vertheidigte, so gut er konnte. Konrad war indessen nicht müßig, sondern nachdem er sich eine kleine Armee gesammelt hatte, drang er dem Boleslaus die Glogauschen Länder, worunter auch Sagan und Krossen gehörten, ab Boleslaus versuchte zwar seinem Bruder von den ge machten Eroberungen wieder etwas abzuzwingen, lud denselben unter dem Scheine der Freundschaft zu sich ein, und wollte ihn gefangen nehmen; jedoch dieser merkte den Fallstrick, nahm Boleslaum 1257 selbst gefangen, der sich mit Gelde loskaufen muste, und 1278 starb...

Konrad II. blieb dann im ruhigen Besiße seiner Eroberungen bis 1279, wo er, um aller fünftigen Zwietracht unter seinen Söhnen vorzubauen, noch vor seinem Tode die Glogauschen Länder und Herr. B 4 flat

schaften unter fie vertheilte. Przemko oder Primis laus erhielt bei dieser Gelegenheit Sagan und Sprot. tau zu seinem Antheil. Er war der erste besondere Herr dieser Landschaft, nannte sich: Herrzu Sagan, verlegte das Augustinerkloster von Naumburg 1284 nach Sagan, und starb 1290 den 27ten Febr. in der Schlacht ohnweit Krakau. Nach seinem Tode fiel Sagan wieder an das Glogausche zurück, dessen Re genten Konrad III. und nach ihm Heinrich III. os der der Getreue waren. Eesterer verpfändete 1294 die Sagansche Landschaft an den Marggrafen Wol demar zu Brandenburg. Sein Lode erfolgte 1309 den 13 Sept. Ihn beerbten seine Söhne Heinrich IV. Johann, Primislaus, Konrad und Boleslaus, welche Anfangs die väterlichen Länder gemeinschafts lich befassen, dann aber sich sonderten, und Heinrich IV. wurde 1312 durch die geschehene Theilung der zweite besondere Herr von Sagan und Sprottau, nachdem diese Landschaft wieder eingelöst worden. Erunterwarf sich 1329 theils durch Furcht geschreckt, theils durch Verheissungen gereizt, da man ihm Geld oder Städte versprach, dem König Johann von Böh men als Lehnsmann; da er aber die Steinauschen Landschaften kaufte, und der König darein willigte, that er Verzicht auf die ihm versprochenen Gelder. Er erbte auch von seinem Bruder Primislaus, Herzogen zu Steinau, die Hälfte von der Stadt und dem Fürstenthume Glogau, sein Bruder Johann aber den andern Theil derfelben. Dieser verkaufte den ererb. ten Antheil um 2000 poln, Mark an den König von Böhmen, der dann auch nicht fahrläßig war, dem Heinrich die andere Hälfte zu nehmen. Seine Gea mahlin war Mechtildis, eine Marggräfin von Brans

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denburg. Er starb 1334. Ihm folgte nach Volljäh. rigkeit 1338 im Befiße des Saganschen sein Sohn Heinrich V. oder der Eiserne. Er erhielt diesen Beis Ramen wegen feiner ungemeinen Leibesstärke und Herzhaftigkeit. Nach der Besiznahme seines Sa ganschen Erbes, wozu nach Krossen, Schwibus, Freystadt, Sprottau, und Grünberg gehörten, for derte er auch seinen Antheil vom Glogauschen zu, ruck, den König Johann seinem Vater mit Gewalt abgedrungen hatte. Er gerieth deswegen mit den Glogauern in viele Streitigkeiten, brachte es aber doch so weit, daß ihm Kaiser Karl IV. 1360 die Hälfte von Glogau nebst der dazu gehörigen Landfchaft zurück gab. Seine Gemalin hieß Katharine, war eine Erzherzogin von Oesterreich. Er herrschte bis 1369, wo ihm nach seinem Tode seine 3 Söhne, Heinrich VI. Heinrich VII. Rapold, genannt, und Heinrich VIII. fuccedirten, die erst bis 1380 in unge theilte Gütern sassen, dann aber sich sonderten, wobei der älteste Sohn Heinrich VI. Sagan, Krossen, und Schwibus zu seinem Antheil erhielt. Er befas den felben bis zu feinem Tode 1387, nach welchem, weil er one Leibeserben fiarb, sein Bruder, der Herzog zu Glogau, Heinrich VII. Rapold dessen gehabte Besiz zungen, da er feine Erben hatte, wieder an sich zog, von dem solche 1389 sein dritter Bruder Heinrichy VILI, oder der Sperling, dem bey gedachter Theilung Freistadt und Sprottau zugefallen waren, ererbtes Er vereinigte solchergestalt die bisher zertheilten Glogauschen Landschaften wieder mit einander, hatte von seiner Gemahlin Katharine, einer Herzogin von Oppeln, eine zahlreiche Nachkommenschaft, und überkam daher den Beinamen Passer oderSperling. Bey BL

der.

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