Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

Städte ihre uralte Gewohnheiten durch selbst ge fertigte Statute, die gemeiniglich der Rath mit den Aeltesten und Geschwornen gemacht,neben demSach. fenrecht beyzubehalten, oder solche nach dem Beispiel benachbarter Städte zu verbessern, gesucht haben. So trift sichs: daß eine Stadt aus dem Statut einer andern gewisse Stücke, oder auch den ganzen Inhalt entlehnt; welcher Umstand auf deren Erklärung Ein. fluß hat. Daraus ist nun eine Vermischung der eis gentlichen alten Gewohnheiten mit den Gewohnhei ten der Nachbaren entstanden. Zum Theil hat man: auch die angenommenen Statuten anderer Städte nicht allemal nach den Gebräuchen derer Stådte, von denen man sie angenommen, erklärt; und endlich ist einigen Städten ausdrücklich das Privilegium ftatuendi, und die Befugniß, die ihnen mitgetheilten frems den Rechte zu verbessern, verliehen worden, vg. der Stadt liegnis per Privilegium d. 1352. der Stadt Goldberg d. 1325. der Stadt Heinau der Stadt Lüben

[ocr errors]

d. 1353 d. 1299.

Aus diesen Ursachen ist eine solche Ungleichheit der Rechte in den Städten enstanden, daß keine einzige Stadt des Glogauschen Departements mit einer andern durchgehends gleiche Rechte und Gewohns heiten hat.

Was die Städte des Fürstenthums Sagan ins. besondere betrift, so hat:

A. Die Stadt Sagan folgende Statuten: 1. Ein vom Herzog George zu Sachsen konfir mirtes Statut d. Montag nach Simon Judå 1508, die Erbfolge betreffend,

2. Eine

2. Eine Generalkonfirmation vom Herzog Hein rich zu Sachsen d. Mittwoch nach Galli 1540 über 1540. alle vorhin erlangte Privilegien und Statuten.

[ocr errors]

3. Eine Generalkonfirmation gleichen Inhalts vom Herzog Moriz zu Sachsen d. Freytag nach Jus dica 1543

4. Ein nicht konfirmirtes Statut d. 1573 beson. ders die Erbfolge betreffend, so der Magistrat mit der Stadtgemeine gemacht.

Hiervon besigt der Magistrat eine alte Hand schrift, welche nicht unterschrieben ist, jedoch sonst alle Merkmale hat, woraus sich urtheilen läßt, daß sie in der Qualität eine Originals aufbehalten worden; wie denn auch der Magistrat versichert, daß sie jes derzeit für das Original gehalten ist. Ein Abdruck davon befindet sich in des v. Weingarten Vindemia judiciali pag. 822. mit einem Vidimus des fürstlichen Hofgerichts d. 31. Dec. 1691. Sie soll von dem ehemaligen Pfandesinhaber Siegfried v. Promniz den 14. May 1575 beståttiget worden seyn; eine besondere landesherrliche Konfirmation aber ist dar über nicht vorhanden. Sogar, als der Magiftrat

den

9. Jul. 1690 darnach erkannt, hat die Appella. tionskammer zu Prag das Urtel d. 9. Oct. D. J. aufgehoben; so nächst aber ist ohnerachtet des Magistrats und des Fürsten Behauptung: Daß dem Fürsten das Fus confirmandi & interpretandi ftatuta ex inveftitura zustehe, durch ein den 7. Jul; 1701 an die Appellationskammer zu Prag ergange nes kaiserliches Rescript) verordnet:,,Daß der Sune 1) Vid. in extenfo in Weingart. Cod, Ferdin. p. 638. Beschr. v. Schl.VILB.1. St.

B

Sunkische Sall nicht nach den Saganschen Statuten zu entscheiden, weil sie niemal speci fice tonfirmitt, noch auch in Casu der ehelichen Erbfolge fich ein darauf gründendes Prajudicat finde, die Appellationsinstruktion Art. 29 verordne: Daß Statuta, wenn fie nicht vom höchsten Landesherrn konfirmirt; oder von undenklichen Jahren her darnach gesprochen worden, nicht für rechtmäßig erkannt werden follen; daher denn der Magistrat, wenn er fich inskunftige derselben bedienen wolle, die Konfirmation noch nachzusuchen habe." Ob nun zwar auch nachher keine landesherrliche Kon. firmation existirt, der obige Prozeß aber verglichen worden ist, so versichert doch der Magistrat, daß dies

Statuten von Altersher beständig zur Richtschnur genommen worden, und eben deshalb, weil außer dem Fall, über ihre Gültigkeit noch kein Zweifel entstan, den, fein Judicatum vorhanden sey Es gilt also das Statut als ein Gewohnheitsrecht, insofern nicht deffen Inhalt bereits in dem vom Herzog George zu Sachsen fonfirmirten Statut enthalten ist, als welches sich von den meisten Paffibus findet.

5. Eine Konfirmation vom K. Ferdinand über die darinn angeführte Privilegien d. 30. Oct. 1554.

Unter denen darinn fpecifice konfirmirten Privi legien findet sich zwar nicht das Privilegium vom Herzog George von 1508; doch sind in solcher vorzüglich die Privilegia von den Herzogen Moriz und Heinrich d. 1540 und 1543 nach ihrem ganzen In. halt erneuert; und da diese die Bestättigung derer vom Herzog George ertheilten Privilegien enthal

[ocr errors]

ten, so ist nothwendig in der Konfirmation K. Fers dinands das Privilegium von 1508 als ein Relatum mit begriffen.

B. Die Stadt Priebus hat keine geschriebene Statuten noch für sich Merkmale, daß je dergleichen vorhanden gewesen. Sie richtet sich in Erbfällen nach einem gewiffen Gewohnheitsrecht, worinn sich aber nicht findet, daß solches ́ judicio contradicto bes ståttiget ware.

C. Die Stadt Naumburg nebst dem dazu gehörigen Distrikt dem Fürst v. Carolath, als ein Afterlehn gehörig, richtet sich ebenfalls nur nach eis nem Gewohnheitsrecht in Erbfällen, wovon keine Bes Fattigung in contradictorio vorhanden ist.

Diefem zufolge nun wird:

a) 3u Sagan ein Unterscheid gemacht, ob die Eheleute sich mit einander vererbt haben oder nicht. Denn wenn eine Vererbung geschehen, fo foll nach dem konfirmirten Statut d. 1508 der Wittwer, die Wittwe collatis bonis propriis ha. ben. Der Magistrat aber führet an, daß durch das nicht konfirmirte Statut, und durch die beständige Gewohnheit die Collatio in Absicht auf die Wittwen abgeschaft worden, und nur die Wittwer conferiren müssen. Indessen darf derselbe nicht seine eigene Kleidung und Leibwäsche mit beytragen. Vers möge der Observanz.

Sind die Kinder wieder verstorben, so findet fich bey der Theilung mit Stiefkindern überall ein B 2

glei

[ocr errors]

gleiches, wie bey leiblichen statt.

Vermöge des

Statuts d. 1508 und der Observanz.

Sind in diesem Fall auch keine Stiefkinder vorhanden, so erbt der Ueberlebende das bewegliche Vermögen und die Hälfte des unbeweglichen. Vermöge des Statuts und der Observanz obgleich ersteres den Ueberlebenden in diesem Fall pro barede ex affe erklärt.

Ist gar keine Vererbung erfolgt, so erhält der Ue berlebende, es sey Wittwer oder Wittwe,, non colbatis bonis propriis, im Fall mit Stiefkindern zu theilen. Wenn aber auch keine Sciefkinder vora handen, so erbt er das ganze bewegliche Vermögen und die Hälfte des unbeweglichen. Vermoge des nicht bestårtigten Statuts d. 1573 und der Observanz. Obgleich das konfirmirte Statut in diesem Fall auf das Magdeburgsche Recht verweiset und der Wittwe nächstdem ihre Kleidung, Schmuck, die Hälfte des Linnengeräthes und Bettgewandes voraus zutheilet.

b) Im Saganschen Kreise, wo man sich blos nach unbestättigten Gewohnheiten richtet, ist der Ge brauch der Observanz der Stadt Sagan gleichför mig, nur mit folgenden Abweichungen:

$1 1. Darf der Wittwer in allen dort gedachten Fål. fen fein eigenes Vermögen nicht einmischen; er bes hält auch das Ehebette so lange als ein præcipuum, Zum Gebrauch, bis er sich wieder verheurathet,

2. Der Ueberlebende hat auch noch das Vorkaufss recht in Absicht des unbeweglichen Guthes.

« ZurückWeiter »