Archiv für kriminologie (kriminalanthropologie und kriminalistik) (varies slightly), Bände 17-18

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F.C.W. Vogel, 1904
 

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 256 - Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Täter zur Zeit der Begehung der Handlung sich in einem Zustande von Bewußtlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand, durch welchen seine freie Willensbestimmung ausgeschlossen war.
Seite 117 - Wenn die Kriminaljustiz den Selbstmord verpönt, so ist dies kein kirchlich gültiger Grund und überdies entschieden lächerlich: denn welche Strafe kann den abschrecken, der den Tod sucht? - Bestraft man den Versuch zum Selbstmord, so ist es die Ungeschicklichkeit, durch welche er mißlang, die man bestraft.
Seite 84 - Unmögliches schein ich zu heischen, Doch ist ja möglich das nur, was du willst, Und was du nicht willst, das nur ist unmöglich. Um mich nicht fleh ich, nein für ihn, um sie. Ein Menschenleben, ach, es ist so wenig, Ein Menschenschicksal aber ist so viel.
Seite 102 - Mord, wer gegen einen Menschen in der Absicht, ihn zu töten, auf eine solche Art handelt, daß daraus dessen oder eines anderen Menschen Tod erfolgt (§ 134).
Seite 109 - Zuchthaus bis zu 5 Jahren, bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter 6 Monaten.
Seite 157 - Strafurteils begangenen strafbaren Handlung schuldig befunden, so ist bei Bemessung der Strafe für die neu hervorgekommene strafbare Handlung auf die dem Schuldigen durch das frühere Erkenntnis zuerkannte Strafe angemessene Rücksicht zu nehmen, so daß die im Gesetze für die schwerer strafbare Handlung bestimmte höchste Strafe nie überschritten werden darf.
Seite 317 - Was du willt, daß andre dir nicht tun sollen, tue ihnen auch nicht; was jene dir tun sollen, tue du auch ihnen!" Diese unwidersprechliche Regel ist auch in die Brust des Unmenschen geschrieben; denn wenn er andre frißt, erwartet er nichts, als von ihnen gefressen zu werden. Es...
Seite 102 - Die Bambergische Halsgerichtsordnung in Niederdeutscher Übersetzung Hermann Barkhusens 1510 zusammen mit einer Auswahl der strafrechtlichen Artikel des Lübischen Rechts.
Seite 243 - Intellektuelle geistige Tüchtigkeit besteht in der Erarbeitung eines irgendwie Wert und Bedeutung habenden Ganzen , vermöge wechselseitiger Verknüpfung, Korrektur und Ergänzung der durch zahlreiche verschiedene Eindrücke nahegelegten Assoziationen.

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