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d. h. jenes Contingent, welches die permanenten Cadres auf den kleinen Kriegsfuss ergänzt.

3. Die Altersclassen 6 und 7 bilden das für den grossen Kriegsfuss erforderliche Aufgebot.

4. Die drei letzten Altersclassen, sind als Kriegs-Reserve gemeinschaftlich mit dem Landsturm zur localen Vertheidigung bestimmt.

Nach dieser zehnjährigen Dienstzeit tritt der Landwehrmann in den Landsturm über, wo er keiner Friedensdienstleistung mehr unterworfen ist und nur in Kriegszeiten von den Provinzialbehörden aufgeboten und von denselben in selbständige taktische Truppenkörper organisirt wird.

Zu diesem Behufe wird das ganze Land in sogenannte „BeväringsDistricte eingetheilt, für jedes Regiment oder Corps ein besonderer District, welcher möglichst mit dem Garnisonsdistrict des Regimentes oder Corps zusammenfallen soll; ferner sollen die Bevärings-Mannschaften auf alle Waflengattungen vertheilt werden, und die zu den Specialwaffen nöthige Anzahl innerhalb der dazu bestimmten Kreise, vorzugsweise unter denen ausgehoben werden, welche sich freiwillig dazu melden.

Wie man sieht, gestattet dieses System je nach Bedarf, sowohl das Gros der activen Armee ansehnlich zu verstärken, als auch längere Operationen durchzuführen, indem man die verschiedenen Ersatz- und Auxiliartruppen stets zur Verfügung behält. Überdies besitzt es noch den Vortheil, ohne wichtigen Neuerungen aus dem Wege zu gehen, das eigenthümliche Institut der Indelta gewissenhaft zu respectiren und daraus einen doppelten Gewinn in Hinsicht der finanziellen Ökonomie und der Qualität der Armee zu ziehen. Neben manchen ungünstigen Seiten hat der schwedische Volkscharakter doch im Ganzen überwiegend gute Eigenschaften aufzuweisen. Darf man ihm auch Neid und Missgunst gegen Vornehme, besonders rohe Heftigkeit und eine übertriebene Achtung alles Ausländischen vorwerfen, so ist doch im Übrigen der Schwede thätig, entschlossen, brav, sparsam und arbeitsam. Mit allen nordischen Völkern hat er einen allerdings starken Hang zum Genuss geistiger Getränke gemein, dessen nachtheilige Folgen indess durch eine nicht minder charakteristische grosse Esslust zum Theil paralysirt werden. Wenn auch langsam im Begreifen, ist der gemeine Mann nicht ohne gesundes Urtheil, zumal Bildung im Volke allgemein verbreitet ist; unter tausend Bewohnern Schwedens findet man kaum Einen, der nicht lesen könnte, und auf dem Lande beschäftigen sich die Eltern an den langen Winterabenden in der Regel schon frühzeitig mit dein Unterricht der Kinder. So kann es demnach nicht Wunder nehmen, dass dieser ackerbauende Indelta-Soldat eine Menge kleiner für die Tagesbedürfnisse nützlicher Talente, eine körperliche Gewandtheit, eine Erfindungsgabe, ein gewisses savoir-faire und andere hochschätzbare Eigenschaften in den Krieg mitbringt; dass er die Treue und Disciplin des Berufssoldaten mit den Neigungen und Fähigkeiten des thätigen und zu Friedensarbeiten geschickten Bürgers vereint. Ein solcher Soldat verdient

als den „,grossen Kriegsfuss" bezeichnet. Dieses Maximum könn noch durch den Landsturm und die Freiwilligen-Corps erhöht v denen später die Rede sein wird, und welche nach dem vorliegen nicht zur Feldarmee gehören.

Ein Effectivstand von 100.000 Mann in Permanenz Kriegseventualität würde indess das finanziell wohlgeordn erdrücken, daher für den Frieden oder jene Fälle, wo sich wöhnlichen Erfordernisse geltend machen, ein kleiner Krieg 68.000, und ein Friedensfuss" von beiläufig 40.000 Mann sind also 3 Grade von Mobilisirung in Aussicht genommen, von dem einen leicht zum anderen übergehen kann, und de Cadres für die beiden Kriegsstände bildet.

Ausserdem organisirt der Entwurf noch Ersatz- odes in der Stärke von beiläufig 50.000 Mann für die beiden eine Kriegsreserve etwa 40.000 Mann für die 1 wozu noch der Landsturm mit 100-120.000 Mann kom

Der totale Effectivstand der schwedischen Streitkräf Kriegsfuss würde demnach gegen 300.000 Mann betrage dermassen vertheilen:

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Active Armee

Ersatztruppen

Kriegsreserve

Landsturm

Um zu dieser Ziffer zu gelangen, ohne zu sehr die zu verringern, oder die militärischen Lasten des Staates zu erhöhen, wird die Beväring beibehalten und stark e vertretung und Dienstbefreiung werden aufgehoben, die mit dem stehenden Heere fusionirt, welches dann auch für ihre Cadres zu sorgen hat.

Zu diesem Behufe schlägt der königliche Entwurf allgemeinen Wehrpflicht vor. Jeder kriegstüchtige Schw seinem 20. bis zum 40. Lebensjahre wehrpflichtig. Di wieder in zwei Classen, nämlich 10 Jahre Landwehr- u sturm-Dienstzeit.

Die zehn jährlichen Classen der Landwehr theil 4 Kategorien:

1. Die drei ersten Altersclassen bilden die Ersatztru Erst nachdem sie den auf diese 3 Jahre entfallenden milit erhalten, welcher die Ausbildung von der Mannschaftssc dienst in taktischen Einheiten umfasst, werden diese Leu denen Truppenkörper eingetheilt.

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Der kriegsministerielle Entwurf beschäftigt sich ferner mit der im schwedischen Reichstage 1867 aufgeworfenen Frage, ob das Indelta-System nicht gänzlich aufzuheben wäre, und spricht sich entschieden gegen eine derartige Absicht aus. Nur zwei Wege wären hierbei zulässig: die einfache Aufhebung oder der Rückkauf der Servitut durch Capitalisirung zu Gunsten des Staates. Das erste Mittel ist unmöglich und ungerecht: unmöglich, weil der Staat durch das Aufgeben seiner Rechte einen empfindlichen finanziellen Schaden erleiden würde, ungerecht, weil er die rotehalts und rusthalls von einer legalen Verpflichtung befreien und ihnen auf Kosten aller ihrer Staatsbürger einen unberechtigten Vortheil zuwenden würde. Bliebe das zweite Mittel, der Rückkauf der Servitut. Damit nun der Staat keine finanzielle Einbusse erleide, müsste diese Capitalisirung 37,947.000 fl. ö. W. Silber betragen, welche Summe, auf die 26.881 Nummern der Indelta vertheilt, etwa 1412 fl. ö. W. Silber pr. Nummer ergeben würde. Es wäre nunmehr fraglich, ob eine derartige Zahlung den Grundbesitzern willkommener als die gegenwärtige Stellungspflicht wäre, und ob man alle Grundeigenthümer wirklich. zur Leistung dieser Geldzahlung zwingen könnte. Der Minister ist daher für Beibehaltung des Indelta-Systems, jedoch mit Modification einzelner Punkte, die ihm mit den modernen Anforderungen an ein brauchbares Heerwesen nicht übereinzustimmen scheinen. Darunter rechnet er vor Allem die Übernahme der Verpflichtung seitens des Staates, in Friedenszeiten für die Recrutirung zu sorgen, eine Last, die bisher den Grundbesitzern zufiel. Das Maximal-Alter des Recruten soll in Hinkunft 25 Jahre nicht übersteigen. Weiters wäre in Bezug auf Alles, was den Unterhalt des Soldaten betrifft, eine für das ganze Reich gleichförmige Norm durchzuführen, um die in mehreren Provinzen herrschenden Verschiedenheiten aufzuheben. Diese Norm hätte zwei wichtige Punkte festzustellen: 1. die Wohnung, wie bisher aus Haus und Zubehör auf dem Boden des Hemman bestehend, 2. einen Gehaltin Naturalien, der an die Stelle aller übrigen wie immer Namen habenden Verpflichtungen zu treten und in einem bestimmten Quantum Cerealien, halb Roggen, halb Gerste, zu bestehen hätte, jedoch auf Grund eines freien Übereinkommens zwischen dem Soldaten und dem rotehalt ganz oder theilweise in Land umgesetzt werden könnte. Endlich wäre noch von dem Jahresgehalte des Soldaten ein Betrag von 10 Rdl. (5 fl. 75 kr. ö. W. Silber) jährlich zurückzubehalten und in der Provinzial-Sparcasse zu hinterlegen, um ihm bei seinem Dienstaustritte oder bei eintretendem Todesfall seinen Erben mit Zinseszinsen wieder ausgefolgt zu werden. Die Höhe des jährlichen Gehaltes selbst beziffert der ministerielle Entwurf auf Grund gewissenhafter Berechnungen mit 100 Rdl. (75 fl. 50 kr. ö. W. Silber). Die Annahme dieser Bestimmungen würde zweifelsohne dem Grundbesitze wesentliche Erleichterungen gewähren. Die Modificationen des Indelta-Institutes gipfeln demnach in folgenden Punkten:

1. Abschaffung aller seit Bestehen des Institutes eingeschlichenen zweifelhaften Lasten.

2. Besorgung der Recrutirung und Auszahlung der Engagit ungsprämien durch den Staat.

3. Einführung einer gleichmässigen Norm für das ganze Reich, welche dem Soldaten folgende Vortheile sichert: Wohnung auf dem Gebiet seiner Rote und als Jahresgehalt 45 Cubikfuss, zur Hälfte Roggen, zur Hälfte Gerste (welche dem Werthe von 90 Rdl. entsprechen).

Ausserdem erkennt das Reformproject noch als dringend nothwendig an: die Vermehrung der Cadres, die Erhöhung der für Bagage und Kriegstrain erforderlichen Pferdezahl, die Begrenzung und strengere Concentrirung der Regiments-Bezirke, und endlich die definitive Umwandlung ehemaliger Cavallerie-Regimenter in Infanterie. Am empfindlichsten wäre bei einer nothwendig werdenden raschen Mobilisirung der Mangel an genügenden und abgerichteten Bespannungspferden; die Versetzung auf den kleinen Kriegsfuss macht allein 10.000 Pferde erforderlich, während gegenwärtig deren nur 2261 und diese über die ganze Ausdehnung des weiten Reiches zerstreut vorhanden sind. Es soll demnach bei Ausbruch eines Krieges und gegen Entschädigung seitens des Staates von je 200.000 Rdl. Grundwerth Ein Trainpferd in Hinkunft beigestellt werden.

Da zwei Provinzen, Halland und West-Norrland, jetzt gar keine Indelta besitzen, so schlägt der Kriegsminister vor, in diesen beiden Gebieten zwei neue Truppen zu errichten, und zwar in Halland ein 525 Mann starkes JägerCorps, in West-Norrland aber, welches 1069 Roten besitzt, ein Linien-Infanterie-Regiment.

Bezüglich der Värfvade, der geworbenen Truppen, welche nothwendig sind, um gute Specialwaffen zu besitzen, die eine längere Ausbildungsdauer erfordern, spricht sich der kriegsministerielle Entwurf für deren Beibehaltung mit ganz geringfügigen Modificationen aus; die zwei Garde-Infanterie-Regimenter, deren Miliz in Stockholm ist, sollen bleiben, das durch die DampfKriegsmarine überflüssig gewordene Marine-Infanterie-Regiment in ein Linientruppen-Regiment, und zwar als Cadre für die Miliz von Bleekinge umgewandelt werden, alle drei mit einem Friedensstande von nur 500 Mann. Ausserdem wäre das jetzige Wermland-Fuss-Jäger-Regiment auf ein Bataillon, ebenfalls zu 500 Mann, zu reduciren. Das Garde-Reiter-, das Huszaren-Regiment, Artillerie und Genie werden durch die Reform nicht berührt. Im Ganzen würde der gewöhnliche Stand um beiläufig die Hälfte vermindert, welche Ersparniss anderen Titeln zu Gute kommen könnte.

Von der allgemeinen Wehrpflicht sind nach dem neuen Gesetzvorschlage, abgesehen von den Kranken und Krüppeln, die einzigen Söhne unterstützungsbedürftiger Eltern, die Lootsen von aller Wehrpflicht, sowie vom Dienste im Kriege die unentbehrlichen Waffenarbeiter und diejenigen im Staatsdienst angestellten Beamten befreit, welche der König im Interesse der Staatsverwaltung dispensirt'). Befreiung von den Waffenübungen in der

),Allgemeine (Darmstädter) Milit. Zeitung" 1870. Nr. S.

S. 64.

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