Neue allgemeine geographische (und statistische) Ephemeriden, herausg. von F.J. Bertuch, Band 20

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 185 - Journal of a Voyage up the Mediterranean ,• principally • among the Islands of the Archipelago, and in Asia Minor: including many...
Seite 60 - History; to which are added Problems on the Globes, and Rules for the Construction of Maps.
Seite 252 - Wir von nun au noch ferner das Fürstenthum Coburg ohne die auf dem linken Ufer der Steinach gelegenen Ortschaften, jedoch mit den Fluren und Zubehörungen solcher Ortschaften besitzen werden, welche auf dem rechten Ufer der Steinach liegen, dergestalt, dafs Uns namentlich auch die Ortschaften Fürth am Berg und Harli mit ihren ganzen Fluren verbleiben ; D.
Seite 254 - Beiitz nehmen. Zugleich entlassen Wir diejenigen Unserer Vasallen und Unterthanen, welche 'vermöge dieser Veränderung ein Wechsel der Landes- und Lehnsherren betrifft, der gegen dieselben und die betreffenden Herzoglichen Häuser bisher aufgehabten Pflichten, und verweisen sie damit an ihre neuen Landes- und Lehnsherren, als an ihre von Gott eingesetzte Obrigkeit. Wir scheiden von diesen Unsern...
Seite 251 - Besitz nehmen, und bisher gemeinschaftlich verwalten lassen. Auf Unser gemeinschaftliches Ersuchen haben Se. Königl. Majestät von Sachsen die Leitung und Vermittelung bei den Unterhandlungen über die beabsichtigte Auseinandersetzung übernommen.
Seite 333 - Beschreibung einer Reise durch das Königreich der Niederlande, welche auf Veranlassung des landwirtschaftlichen Vereins in Bayern gemacht worden ; von Samuel von Grouner. Passau , 1826-1827; 2 vol. ¡n-8°. * Voyage dans la Belgique, la Hollande et Fltalie; par André Thouin. Paris, 1841 ; 2 vol. in-8".
Seite 253 - Musen, das Amt Kranichfeld, die bisher von S. Hildburghausen wegen Sonnenfeld besessenen Lehnschaften in verschiedenen Ortschaften des Meininger Oberlandes, mit welchen neuerworbenen Ländern und Landestheilen Wir künftig alle Unsere bisherige Lande, jedoch mit Wegfall der Kammergüter Kalilenbei-g und Gauer itadt , besitzen werden.
Seite 253 - ... von der Theilung und gegenseitigen Abtretung betroffenen Landen und Landestheilen Unsere Gnade, und eröffnen ihnen hiermit, dafs Wir andurch nicht nur den bisher gemeinschaftlichen Besitz der Gotha - Altenburgischen Lande, sondern auch, an eines Jeden Theile, den bisherigen...
Seite 254 - Unsern sonach heut an Uns überwiesenen und von Uns übernommenen neuen Unterthanen aber erwarten Wir, dafs sie in...
Seite 251 - Gotha und Altenburg, dieses Herzogliche Haus in seinem Mannsstamm erloschen ist, die dadurch. Uns angefallenen Gotha- und Altenburgischen Lande, bis zu einer endlichen Vereinigung darüber, in gemeinschaftliehen Besitz nehmen, und bisher gemeinschaftlich verwalten lassen.

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