Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

das Feuer geworfen wurde; die beiden ersten Male that's ihm nichts, sondern er wurde nur ganz schwarz „vom pulver und vom fewer", und lag im Uebrigen die ganze Zeit gebunden auf der Leiter. Probst führt das nicht genauer aus, während Luther ihn ausdrücklich (und gewiß nicht ohne Nachricht) die zwei Stunden im bloßen Hemde unter den Bauern stehen und erst zuleht auf die Leiter gebunden werden läßt. Leßteres scheint uns annehmbarer.

20) Luther und die Chroniken erzählen von dieser That am folgenden Morgen nichts mehr, wohl aber wieder Probst und die „Hiftoria“.

21) Die zeitgenössischen Quellen geben über Heinrichs Todestag kein Datum. Wir lesen dasselbe zuerst, und zwar sofort das falsche, den 11. Dec., bei Neocorus (II, 24), aber hier, wie uns scheint, nur von Prof. Dahlmann beigefügt. Die erste Angabe des 11. mag daher die auf dem überlieferten Bilde Heinrichs befindliche sein („Ao. 1524. 11. Xbr"). Dasselbe findet sich dann bei Muhlius, und nach diesem bei Meier, Cl. Harms, Klippel, Wichern, Herwerden, Fromme u. s. w. Auch wir hatten es früher so angenommen (Brem. Jahrb. VIII S. 66 und Liliencron Biographie a. a. D.) Aber außer der obigen Erinnerung, daß der Zug nach Meldorf tags nach Mariä Empfängnis, also am 9., und die Verbrennung mithin am 10. geschah, ergiebt auch ein Blick in den Kalender, daß der 3. Adventssonntag 1524 auf den 11., mithin der Sonnabend auf den 10. fiel. Herwerden (a. a. D. S. 98) läßt, um den 11. zu halten, Heinrich erst am 29. November (statt 28.) aus Bremen ziehen und schiebt damit Alles einen Tag weiter; aber er richtet damit nur größere Confusion an. Uebrigens bezeichnet schon Hellmann (a. a. S. 54) und neuerdings Wiesner (a. a. D. S. 50) den folgenden Sonntag richtig als den 11. December, beide ohne weiter darauf einzugehen. Wie schade, daß das Denkmal zu Heide ein unrichtiges Datum tragen muß!

Zu Kap. 6. Folgen von Heinrichs Märtyrertod.

Cochläus Hist. Luth. 1525 (die Stelle bei Neocorus a. a. D. II, 29 f. angeführt): „Henricus Sudphanensis homo apostata, vir inutilis, imo perniciosus, qui ore perverso gradiens jurgia seminabat inter laicos et clericos primum Antverpiae, deinde Bremae, novissime Meldorpiae apud Thitmarsos, ubi tandem voti fracti perfidiaeque et perjurii sui poenas justo dei judicio dedit." Andre römische Schmähungen über Heinrich s. Wiesner a. a. D. S. 53. Hierbei ist ebenfalls zu erwähnen, daß Luther fünf Jahre später eines gegen Heinrich geschriebenen Buches von einem gewissen Ulrich gedenkt. Er schreibt: (den 1. Juni 1530) an Joh. Zelst in Bremen: „Jam quod inter caetera petis de libro Ulrici contra Heinricum Zutphaniae, videtur mihi ira et superbia rapi; quamquam rem ipsam non possum satis intelligere, tamen pugnam verborum videtur movere." (Brem. Jahrb. a. a. D. S. 271). Das Buch ist unsres Wissens jezt unbekannt. Luther spricht im ganzen Briefe sonst von den

[graphic]

"

Wiedertäufern, und auch der Ausdruck, es komme auf ein Wortgefecht" hinaus, könnte zu der sonst wenig begreiflichen Annahme führen, daß ein Wiedertäufer wider unsern Märtyrer geschrieben.

2) Die Briefe von Lang und Link, oben bereits erwähnt, im Brem. Jahrb. a. a. D. S. 194 ff u. 6. 201 ff.

3) Neocorus a. a. D. II, S. 28 ff.

4) Bremer Chroniken und Crocius.
5) Cl. Harms a. a. D. S. 28.

6) Hellmann a. a. D. S. 57.

7) Neocorus II, S. 44 ff., Hellmann S. 58 und Göbel: Gesch. des chr. Lebens in der rhein. westf. evang. Kirche I, S. 121 ff.

8) Von Joh. Halversdorf hören wir nur bei Hellmann a. a. D. Aus Bremen ist uns keine Nachricht über ihn bekannt.

"

9) Brem. Jahrb. a. a. D. S. 252 ff. Später erschien von diesem Briefe Probst's eine deutsche Uebersehung im Druck unter dem Titel: Ain erschrockliche geschiht wie etliche Ditmarschen den Christlichen prediger Heinrich von Zutfeld newlich so jemerlich umb gebracht haben, in einem Sendbrieff Doctor Martino Luther zugeschrieben im jar MDXXV." Sie findet sich bei Janssen: Jakobus Praepositus S. 415 ff. Der Text enthält einzelne Abweichungen.

S. 99 f.

10) Camerarius vita Melanchthonis 11) Corpus Ref. XIII, S. 949 f.: Sed multi cadent, inquit, in gladio et flamma. Nec nostrae aetati desunt exempla. Memini virum optimum et excellenti ingenio et doctrina praeditum, Henricum Sutphaniensem, quem Bremensis episcopi ministri crudelissime interfici curaverunt, quod in esclesia Bremensi evangelium pure docuerat, cum quidem modestissime functus esset suo munere."

12) Phil. Melanchthonis carmen de Henrico Sudphaniense martyre a Ditmarsis, impulsu episcopi Bremensis, frigore et plagis misere enecto tandemque combusto Meldorfae 1524. Das Original s. Brem. Jahrb. a. a. D. S. 302 ff. Herwerden hat es (a. a. D. S. 141 f.) in's Holländische übersezt. Eine deutsche Uebertragung ist uns bisher noch nicht bekannt geworden.

13) Brem. Jahrb. a. a. D. S. 256.

"

14) In Luthers Schriften resp. Briefsammlungen. Der Brief und die Schlußworte der Psalm - Auslegung auch Brem. Jahrb. a. a. D. S. 257 ff. 15) In den alten Drucken des J. 1525 steht: Eyne kurze Auslegung des zehenden Psalm." Es ist aber unser 9. Psalm. Man könnte glauben, daß Luther die Psalmen Einteilung der LXX und der Vulgata hierbei vorgelegen, welche darin von der des hebr. Tertes und unserer deutschen Bibel abweicht, daß sie Pf. 9 und 10 zu einem Psalme zusammenfaßt. Allein dann wäre doch der 10. Psalm der 11., nicht aber der 9. Es liegt einfach ein Versehen vor. De Wette, Walch 2c. haben darum auch Ps. 9." corrigiert.

[graphic]

"

16) Ueber alle diese Ereignisse in Bremen vergl. d. Genauere in Brem. Jahrb. VIII, S. 69 ff. und W. v. Bippen: Aus Bremens Vorzeit (1885) S. 89 ff. Das Protocoll des erwähnten Schiedsgerichtes ist jezt vollständig abgedruckt im Brem. Jahrb. (1885) S. 17ff.

Zu Kap. 7. Schluß. Erneuerung des Andenkens.

1) Schetelig berichtet davon selber in seinem oben erwähnten Schriftchen, welches auch eine Abbildung des Monumentes und die dabei gehaltenen Einweihungsreden enthält. Wir hören, daß bis jezt noch das 1830 errichtete Denkmal erhalten geblieben ist.

[ocr errors]

2) Auf Nachfrage wird uns mitgeteilt, daß auch seither in Meldorf nichts zur Erinnerung an H. v. Z. geschehen ist. Das Gebäude, welches bis vor 10 Jahren dort als Hauptpastorat diente und in welchem jezt Ditmarsische Altertümer aufbewahrt werden, soll dasselbe sein, aus welchem man H. herausholte. Die Façade indeß trägt eine Inschrift aus dem 17. Jahrhundert und ist somit erneuert.

3) In Bremen hat u. A. die Lutherfeier zur Erneuerung des Andenkens gedient: unter den trefflichen Bildern aus jener Zeit, welche damals die Rathausbogen schmückten und jezt im sog. Domsanbau aufbewahrt sind, stellt auch eins H. v. Z. dar.

Halle, Drud von Ehrhardt Karras.

[ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small]

Die Mitglieder in Württemberg bitten wir ihre Beiträge nur an unfern Pfleger Herrn Buchhändler G. Pregizer in Stuttgart, Augustastraße 26, einzusenden.

Der Vorstand.

Sagungen

des Vereins für Reformationsgeschichte.

§ 1. Der Verein hat zum Zweck, die Resultate gesicherter Forschung über die Entstehung unserer evangelischen Kirche, über die Persönlichkeiten und Thatsachen der Reformation und über ihre Wirkungen auf allen Gebieten des Volkslebens dem größeren Publikum zugänglicher zu machen, um das evangelische Bewußtsein durch unmittelbare Einführung in die Geschichte unserer Kirche zu befestigen und zu stärken.

§ 2. Diesen Zweck sucht der Verein durch Herstellung und Verbreitung von Publikationen, namentlich und zunächst durch Herausgabe kleinerer, in sich abgeschlossener historischer Schriften zu erreichen, die durch gemeinverständliche und ansprechende Darstellung und mäßigen Preis zur Verbreitung in weiteren Kreisen geeignet sein sollen. Jährlich soll eine Anzahl größerer oder kleinerer Hefte in freier Reihenfolge erscheinen.

§ 3. Die Mitgliedschaft verpflichtet zu einem jährlichen Beitrag von mindestens 3 Mart, wofür die Schriften des Vereins un entgeltlich geliefert werden. Freiwillige höhere Beiträge sind er wünscht. An- und Abmeldung der Mitglieder erfolgt beim Schriftführer. Der Austritt kann jedoch nur am Schlusse des Jahres erfolgen.

§ 4. Der Vorstand des Vereins besteht aus wenigstens 15 Mitgliedern, die je auf 3 Jahre von der ordentlichen Generalversammlung gewählt werden. Derselbe ist befugt, sich nach Bedürfnis durch Cooptation aus der Zahl der Vereinsmitglieder zu erweitern. Scheiden Mitglieder in der Zwischenzeit aus, so ergänzt sich der Vorstand ebenso durch Cooptation. Die Wahl eines Vorsitzenden und die Verteilung der Geschäfte, namentlich die Einsehung eines Redaktionskomitees, bleibt dem Vorstande überlassen.

§ 5. Die Mitgliederbeiträge sind alljährlich zu Ostern an den Schazmeister abzuführen. Derselbe hat das Recht, sie durch Postauftrag einzuziehen, falls ihre Uebersendung nach einmaliger Aufforderung nicht erfolgt ist.

§ 6. Der Vorstand legt alljährlich den Mitgliedern einen gedruckten Jahresbericht vor, der zugleich ein Verzeichnis der Mitglieder enthält.

§ 7. Der Vorstand bestimmt Zeit und Ort der Generalversammlungen. Die ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre statt. Eine außerordentliche wird vom Vorstande einberufen, wenn ein bes

[graphic]
[graphic]
« ZurückWeiter »