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Dir Vater ruft, den kannst du nicht verstossen'. S. 36, Z. 10, wo vom Landesfürsten die Rede ist, die Worte: ,vertilge die Eroberungssucht aus ihren Seelen'; S. 102, Z. 4 in dem Gebete eines Mannes, der Geschäfte am Hofe hat: ,eine gute Erziehung und ein edles Herz wird für meine Kinder ein besseres Erbtheil sein, als wenn ich ihnen Ansehen, Macht und Geld hinterliesse, welche dem Fürsten und dem Vaterlande abgestohlen wären, woran das Blut der Witwen und Weisen klebt'. Nebst diesen sind viele Stellen sehr schwülstig und bestehen in leeren Worten, wie z. B. S. 161 das Gebet der Elisabeth. Da laut hoher Präsidialnote der k. k. Polizei- und Censur-Hofstelle (29. December 1826) verfügt worden ist, dass auch keine emendirte Auflage des bereits durch allerhöchste Entschliessung vom Jahre 1799 verbotenen Gebetbuches des Eckartshausen in Zukunft geduldet werden soll, so ist das fürsterzbischöfliche Consistorium der Meinung, dass auch diese von Stock verbesserte Auflage das admittitur nicht erhalten könne (18. August). Aus den Censurnoten des Jahres 1846 heben wir nur zwei aus, weil sie die überwiegende Kleinlichkeit und Unbeholfenheit des Censors kennzeichnen.

Die allgemeine Kirchenversammlung zu Trient von Dr. Bruno Schilling. Berlin 1845. Da dieses Werk von einem Protestanten für Protestanten geschrieben wurde, was jedoch den bestehenden Vorschriften gemäss auf dem Titelblatte nicht angemerkt ist, da es ferner manche unrichtige Uebersetzung enthält, wie die S. 89, 91, 135, 166 bezeichneten, welche leicht zu irrigen Vorstellungen Veranlassung geben könnten, so muss sich das fürsterzbischöfliche Consistorium gegen die Zulassung aussprechen (24. Januar. Kohlgruber).

Bei dem Salzburger Bücher-Revisionsamte traf, für das dortige Franziskanerkloster bestimmt, ein Missale romano Seraphicum pro tribus Ordinibus S. Francisci. Romae 1844 ein und wurde in Censurbehandlung genommen. Das Salzburger Bücher-Revisionsamt trat die Acten an das ob der ennsische Regierungs-Präsidum ab, und dieses rief den Grafen Sedlnitzky zu Hilfe. Sedlnitzky befahl dem Polizei-Censor Scheiner (24. März 1846, Z. 2618), über die Zulässigkeit dieses Messbuches für den inländischen Gebrauch sich zu äussern, zugleich aber auch anzuzeigen, welche Auflagen oder Ausgaben von Missalien bei dem Wiener Franziskanerkloster im Gebrauche sind'. Scheiner

untersuchte und fand, dass nach einer allerhöchsten Entschliessung vom 26. Juni 1829 der Bestand des dritten Ordens. des hl. Franziskus in der Seckauer Diöcese gestattet sei und erklärte demzufolge das Missale für zulässig. Sedlnitzky verwarf dieses Gutachten und belegte das Missale mit damnatur, weil der nöthige Beisatz ad usus dioeceseos Secaviensis fehle (20. Juli, Z. 5771). Dies regte zu folgendem Erlasse des Erzbischofs Milde an:

Laut einer Präsidial-Note der k. k. Polizei- und CensurHofstelle vom 14. Mai dieses Jahres wurde Mir folgende über die Drucklegung und den Verkauf der Bruderschaften oder Ablässe betreffenden Schriften im Einverständnisse mit der k. k. Hofkanzlei getroffenen Verfügung bekannt gemacht:

a) Ausländische einlangende Bruderschaftsschriften sind, insofern ihr Inhalt gemäss der Erklärung des darüber vernommenen Ordinariates sonst keinen Anstoss darbietet, fortan mit der zwar ihre öffentliche Ankündigung, nicht aber ihren Verkauf beschränkenden Censurformel transeat zu erledigen, und ebenso jene für den Druck im Inlande bestimmten Bruderschaftsschriften, welchen auf obengedachte Art bezeuget wird, dass sie nichts gegen die katholische Religion und die Moral Verstossendes enthalten, analog mit der Formel: toleratur zum Drucke zuzulassen, wornach diese Druckschriften zwar im Inlande verlegt und verkauft, aber nicht öffentlich angekündigt werden dürfen.

b) Hinsichtlich der Ablassverkündigungen besteht laut der Erklärung der k. k. vereinigten Hofkanzlei die Vorschrift in geistlichen und Censursachen v. J. 1786, gemäss welcher zu jeder Ablassverkündigung das Zeugniss des betreffenden Ordinarius beigebracht werden muss, dass er das Ablassbreve gesehen und giltig befunden habe,' ebenso wie die Norm fortan aufrecht, dass dieses Zeugniss der Ablassverkündigung stets beizudrucken sei, was durch die von dem Ordinariate beigesetzte Approbation allein nicht suppliret wird. Hiebei bemerkte die vereinigte Hofkanzlei, es verstehe sich von selbst, dass die Ertheilung des landesfürstlichen Placeti für die Ablässe, welche von den Bischöfen nöthig befunden werden, der k. k. vereinigten Hofkanzlei vorbehalten bleibe, und dass von den Ablassbreven, welche der k. k. vereinigten Hofkanzlei zur Erwirkung des landesfürstlichen Placeti nicht vorgelegt worden sind, nach den bestehenden Vorschriften

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kein Gebrauch gemacht werden könne. Zufolge dieser Directiven erscheinen demnach die nicht in der vorstehend geschilderten Weise abgefassten Ablassverkündigungen zur Drucklegung im Inlande nicht zulässig, während ausländische Druckschriften mit nicht gehörig bestätigten und beglaubigten Ablassverkündigungen der allgemeinsten Verbreitung im Inlande, insofern ihr Inhalt sonst keinen Anstoss gewährt, somit keine strengere Censurerledigung bedingt, wenigstens durch die Censurbeschränkung mit transeat zu entziehen sind. Hiernach werden die Herren Consistorial-Censoren zur Darnachachtung verständiget.

Aus Meinem Palais in Wien den 1. Juni 1846.
Vincenz Eduard.

Das Consistorium schickte diesen Erlass an die Censoren Kohlgruber und Klein (6. Juni). Kohlgruber neigte sich, Klein dagegen erklärte: Es wird mir ein Amt beigelegt, von dem ich mich nicht entsinnen kann, von wem, wie und wann es mir wäre aufgetragen worden. Ich bin zwar zweimahl, wenn auch nicht ersucht, doch angegangen worden das letztemal durch den Kursor in Abwesenheit des Kanonikus Kohlgruber die dem Konsistorium zugeschickten Censurstücke zu begutachten, und habe diesem Ansinnen Folge geleistet. Bin ich denn aber dadurch zum Konsistorial-Censor geworden? Wenn mir die Aemter, die ich früher und gegenwärtig bekleide, aufgetragen werden wollten, so hat man mich vorher darüber vernommen, und dann mittelst Dekretes sie mir aufgetragen. Da nun dasselbe in Betreff des Amtes eines Konsistorial-Censors keineswegs geschehen ist, so kann ich nicht umhin, anzunehmen, dass sich das Konsistorium bezüglich der Dirigierung des inliegenden Notificationsschreibens an mich in Irrthum befinde und demgemäss dasselbe ehrerbietigst wieder zurückzuschicken (14. Juli). Generalvicar Pollitzer beeilte sich zu beschwichtigen und sagte: Der Zusendung liegt im Wesentlichen keine Irrung zu Grunde, sondern diese hat sich nur in dem Ausdrucke eingeschlichen, der Ew. Hochwürden als Consistorial-Censor bezeichnete. Obwohl Ew. Hochwürden dieses Officium nicht mehr gewöhnlich besorgen, so ist es doch häufig der Fall, dass derselben Mitwirkung hiebei in Anspruch genommen wird, und Ihre Bereitwilligkeit, in Ordinariats- und Consistorialsachen nach Erforderniss mitzuhelfen, liess ein derlei Ansinnen bisher niemals unerfüllt. Für derlei Fälle kann es auch Ew. Hochwürden

Archiv. Bd. L. II. Hälfte.

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nicht unangenehm sein, in die wortgenaue Kenntniss der in Censurgegenständen, die dem fürsterzbischöflichen Consistorium zustehen, erflossenen neuesten Vorschriften zu gelangen. Zu diesem Ende ward und wird Ew. Hochwürden die besprochene Mittheilung gemacht'. 1

Am 20. Juni (1846, Z. 6146) richtete Sedlnitzky an die ,geistlichen Censoren' folgenden Erlass:

Nach Inhalt einer im Wege der k. k. vereinigten Hofkanzlei an mich gelangten Mittheilung der k. k. Studien-Hofkommission haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 5. Mai 1. J. zu gestatten geruht, dass der an dem Gymnasium zu Brixen in Tirol bisher de facto bestandene Verein ,die marianische Sodalität', auch lateinische Congregation' benannt, insofern derselbe lediglich die Gymnasial-Jugend in sich schliesst, den bezüglich der Errichtung des gleichen Vereins an den Jesuiten-Lehranstalten in Tarnopol und Neu-Sandec mit den allerhöchsten Entschliessungen vom 18. Juni 1836 und vom 6. August 1839 vorgeschriebenen Bestimmungen gemäss behandelt werde. Inwiefern aber der in Rede stehende Verein sich auch noch auf andere Personen als auf die studirende Jugend erstreckt, haben Se. k. k. Majestät zu befehlen geruht, dass die k. k. vereinigte Hofkanzlei diesen Gegenstand mit Rücksicht auf das, was in Tirol bezüglich der Bruderschaften Norm ist, regle. Die erwähnten allerhöchsten Entschliessungen vom 18. Juni 1836 und 6. August 1839 lauten dahin, dass

1. der sonst in den marianischen Statuten angeordnete Besuch der Gefangenen in den Arresten und der Kranken in den öffentlichen Krankenhäusern wegzubleiben, dass

2. die Verbindung mit diesem Vereine nur auf die Studienzeit an der Lehranstalt, wo er besteht, sich zu erstrecken, somit jede Verbindung mit den Vorstehern der

Am 2. August 1847 brummte Klein:,bevor mir nicht jedesmal officiell mündlich oder schriftlich angezeigt worden ist, dass ich aus Auftrag Sr. fürstl. Gnaden den Domherrn Kohlgruber in Censursachen zu suppliren habe, werde ich derlei mir zugeschickten Sachen immer zuruckweisen, indem ich in denselben zu dessen Substituten niemals bestellt worden bin. Am 3. August wurde Klein endlich officiell verständigt,,dass ihn Milde für die Zeit der Abwesenheit des Censors Kohlgruber zum Consistorial Censor zu bestimmen befunden'.

Sodalität, wenn die Jugend die Studienanstalt verlässt, aufzuhören habe, und dass

3. die betreffenden Behörden für die genaue Controlierung dieser Sodalität und die Handhabung ihrer Vorschriften verantwortlich gemacht werden'.

Joseph Kaiser, Redacteur des österreich. pädagogischen Wochenblattes, wollte die Beilage Jugendblätter mit in den Text gedruckten Illustrationen durch Holzschnitt - Abdrücke mehren. Sedlnitzky beauftragte 23. Januar (1846) den PolizeiCensor Scheiner, über dieses Vorhaben ein Gutachten zu erstatten. Scheiner fand, dass das Ganze unschädlich sei. Sedlnitzky hielt es für eine nichtsnutzige Neuerung und erhob noch mehrere Gutachten. Diese stimmten mit dem Scheiner'schen überein. Nun wurde am 1. November (Z. 11334) willfahrt, jedoch unter der Bedingung, dass die Zahl solcher Illustrationen sich monatlich nur auf zwei beschränke, dann dass der Gegenstand solcher Abbildungen genau mit der Tendenz des gedachten Wochenblattes im Zusammenhange und Einklange stehe, und dass jede solche Illustration, bevor der Holzschnitt angefertigt wird, in einer deutlichen Zeichnung zur Censur vorgelegt, sohin nur nach Massgabe der Censur-Erledigung zum Abdrucke gebracht werde'.

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Der bekannte Gebetbücher-Schreiber Münch, Pfarrer in Unlingen bei Riedlingen in Württemberg, überschickte dem Consistorium das Manuscript seiner Stunden der Andacht und bat um Approbation und nebenbei auch um die weltliche Regierungs-Censur'. Kohlgruber machte als Censor geltend, dass das Werk nur eine Compilation sei, dass es naheliege, der Compilator wolle nur eine Approbation, kümmere sich um allfallsige Censurbemängelungen nicht im Geringsten, und lasse einfach drucken, was ihm behage. Münch solle sich an die Vorschrift halten, seine Arbeit als Ausländer im Ausland drucken, im Wege des Buchhandels einführen lassen. Es werde dann bestimmt zur gewöhnlichen Ordinariats-Censur gelangen, und dann wolle man schon sehen, ob gegen die Zulassung etwas zu erinnern sei oder nicht (1. Juli 1846). Milde schloss sich dieser Anschauung an, und erklärte noch besonders, er ertheile Compilationen keine Approbationen (9. Juli).

Aus den Censurnoten des Jahres 1847 heben wir nur eine hervor:

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