Beidem bei unter der Bedingung, dass alle aus dem Auslande einzuführenden Bilder jedesmal vor der Ausfolgung an die Parteien umsomehr dem fürsterzbischöflichen Consistorium vorgelegt werden, als sie oft sehr anstössige Vorstellungen enthalten (27. Januar 1841). 1842. Die Menschwerdung und die Kindheit unseres Herrn Jesu Christi. Aus dem Italienischen von M. A. Hugues. Regensburg 1842. Es ist bekannt, dass der hl. Alphons M. von Liguori seine Werke grösstentheils für Kleriker, Weltpriester und Ordensleute schrieb; der Inhalt deutet dieses fast durchaus an, öfters ist es auch ausdrücklich bemerkt, wie z. B. in der vorliegenden Schrift S. 292, wo in der Anmerkung gesagt wird, dass die Andacht des betlehemitischen Weges vom hl. Alphons für die Novizen seiner Congregation angeordnet worden sei. Jedenfals waren die Leser des hl. Alphons Neapolitaner, Bewohner des südlichsten Theils von Italien, die sich durch Geschmack und Sitten, sowie durch den Genius und das Eigenthümliche der Sprache so sehr von andern Völkern Europas, namentlich den Deutschen unterscheiden. Daher darf es wohl nicht auffallen, wenn nicht Alles, was die Schriften des Heiligen enthalten, für alle Leser passend und zuträglich befunden wird; findet man ja doch sogar nothwendig, nicht einmal alle Stücke der hl. Schrift allen Lesern ohne Unterschied in die Hände zu lassen. Diese Ansicht veranlasste das fürsterzbischöfliche Consistorium schon früher, manche Stellen in den Schriften des hl. Alphons als besonders mystisch und sinnlich zu bezeichnen. Solche Stellen kommen auch in der vorliegenden deutschen Uebersetzung S. 13-14, 78, 90, 102, 104, 114-116, 147 u. S. vor. Hieher gehören auch die Beispiele das hl. Kindlein Jesu bet. S. 283-290, daher transeat (ex mandato Celsissimi, 4. October). 1843. Geschichte der durch die Wundmale Christi wunderbarlich begnadigten, annoch in Südtirol lebenden Maria von Mörl, Maria Dominika Lazzari und Crescentia Nierklutsch. Augsburg 1843. Da dieses Werk Wunder und Visionen enthält, welche zu prüfen und zu approbiren das fürsterzbischöfliche Consistorium nicht in der Lage ist, auch keine anderweitige authentische W. Erklärung hierüber vorliegt, so kann es für die öffentliche Ankündigung desselben nicht stimmen (25. Januar. Kohlgruber). Bis hieher ging Alles im Geleise der politischen Censur. Erzbischof Milde suchte einzulenken und die Consistorial-Censur von dem Beinamen einer,Filiale des Sedlnitzky' zu reinigen. Er versuchte es zuerst mit der Aussenseite. Am 15. April erging an den Censor Canonicus Dr. Joseph Kohlgruber folgender Erlass : ,Da das fürsterzbischöfliche Konsistorium sich bei der Censur der zur Beurtheilung von dem k. k. Censur- und Revisionsamte hiehergelangenden Schriften nur zu äussern hat, inwiefern dieselben etwas in kirchlicher und religiöser Hinsicht Irriges und Anstössiges enthalten, und inwiefern sie zur Belehrung und Erbauung der Gläubigen dienen können, so ist dieses in Zukunft in dem Gutachten des fürsterzbischöflichen Konsistoriums auszudrücken, ohne sich an die bei der k. k. politischen Censur gewöhnlichen Formeln admittitur oder non admittitur, damnatur und transeat zu binden. Es ist daher bei Werken, die nichts Irriges, nichts Anstössiges oder Gefährliches enthalten, die Formel zu gebrauchen: ‚Da in diesem Buche nichts der katholischen Religion, den guten Sitten Entgegenstehendes enthalten ist, so hat das fürsterzbischöfliche Consistorium gegen die Zulassung und Ankündigung nichts zu erinnern'. Dann:,Da in diesem Buche S. . . . irrige und moralisch verderbliche Lehrsätze vorkommen, und da S. . . . Sätze und Geschichten enthalten sind, welche die Religion herabwürdigen, irrige Meinungen befördern, die Religion lächerlich und verächtlich machen, Veranlassung zum Unglauben und Aberglauben geben: so muss das fürsterzbischöfliche Konsistorium sich gegen die Drucklegung, den Verkauf, die Ankündigung aussprechen'. Ferner: Da in diesem Werke Lehrsätze und Geschichten S. ... vorkommen, welche sehr leicht in Irrthum führen, einzelnen Menschen anstössig werden und die Religion verächtlich und lächerlich machen könnten, so kann das fürsterzbischöfliche Konsistorium sich für einen freien und allgemeinen Verkauf und Ankündigung nicht aussprechen'. Dann :,Da in diesem Werke S. . . die katholische Religion feindselig angegriffen und lächerlich gemacht wird, da S. . . . unmoralische Lehren vorgetragen werden, SO muss das fürsterzbischöfliche Konsistorium sich dafür aussprechen, dass jede Verbreitung dieses Werkes streng gehindert ... werden möge'. Kohlgruber fügte sich und machte nur eine bescheidene Anfrage, wie es in einigen in dem Erlasse nicht vorgesehenen Fällen zu halten sei. Auf diese Anfrage erklärte Milde am 25. April: ,Auf die von Meinem fürsterzbischöflichen Büchercensor Herrn Canonicus Kohlgruber gestellten Anfragen über die unter dem 15. April d. J. erlassenen Censur-Vorschriften ist demselben nachträglich zu bedeuten: 1. bei Bildern, Kupferstichen, Lithographien, Wandkalendern etc. ist sich mit wenigen Worten folgendermassen zu äussern: Da dieses Bild nichts gegen Religion und gute Sitten Nachtheiliges enthält, so wird gegen den Abdruck oder Verkauf nichts erinnert', oder da dieses den guten Sitten gefährlich, oder die Religion herabwürdigend, oder leicht anstössig oder zu missdeuten ist, so kann das Consistorium sich für den Abdruck oder die Verbreitung nicht aussprechen. 2. Bei Predigten, Liedern oder andern Schriften minderen Belanges, welche zwar nichts Irriges und Anstössiges enthalten, aber ganz gehalt- und werthlos sind, ist sich wie bisher der Formel zu bedienen verdient nach der Meinung des Konsistoriums als ein werthloses Produkt nicht den Druck oder die Verbreitung'. 3. Wenn in einem Manuscripte nur einzelne zweideutige unpassende, anstössige oder irrige Sätze enthalten sind, so sind diese zu bezeichnen und die Formel zu gebrauchen: ,Wenn diese Sätze ausgelassen oder verbessert und berichtiget werden, so würde das Consistorium gegen die Zulassung dieses Werkes nichts zu erinnern finden'. 4. Wenn in Andachtsbüchern Andachten, Ablässe, Bruderschaften vorkommen, welche von Seite des Staates keine Zulassung haben, so ist dieses zu bemerken und beizufügen, dass vorläuftig die Erlaubniss der politischen Behörde erwirkt werden müsste. Als Milde von dieser formellen Aenderung den Grafen Sedlnitzky in Kenntniss setzte, war es mit der ganzen Aenderung aus. Alles habe beim Alten zu bleiben. Die Verfügung vom 14. September 1810 dürfe nicht verletzt werden. Dafür rächte sich das Konsistorium mit folgender Censurnote: Die Herrlichkeiten Mariä von dem hl. Alphons M. von Liguori, aus dem Italienischen von M. A. Hugues. Zwei Bde. 1842. Wenn dieses Werk dem Consistorium früher zur Gutachtung zugekommen wäre, so würde dasselbe bemerkt haben, dass I. Band S. 33, 62, 73, 107, 119, 133, 172, 200, 211, 226, 238, 251, 271, 284, 299, und im II. Bande S. 110, 134, 150, 162, 424, 425, 452, 459 Wundergeschichten vorkommen, die nicht nur nicht historisch begründet sind, sondern unsere hl. Religion leicht mehr herabwürdigen als die Menschen erbauen. Da aber dieses Werk laut dem gedruckten Verzeichnisse der von der k. k. Censur zugelassenen Schriften vom Monat Februar 1843 S. 204 mit admittitur bereits versehen worden ist, so wäre jede Bemerkung des Konsistoriums überflüssig (27. April). Nun ergoss sich der ganze Zorn des geärgerten Polizeiministers über den Vorstand des k. k. Central-Bücher-RevisionsAmtes, Hölzl, und den theologischen Polizei-Censor Dr. Scheiner. Das Buch wurde rasch mit erga schedam belegt. Trotz dieses scharfen Verweises wurde Scheiner (Hofdecret vom 11/15. Juli, Z. 3243) mit der Revision der Drucklegung eines neuen Kataloges der verbotenen Werke betraut und mit der Machtfülle ausgestattet, bei motivirten Gründen, fals ein oder das andere Werk nach den gegenwärtigen Zeitverhältnissen zur Aufhebung des Verbotes geeignet befunden werden sollte', solches Verbot aufzuheben. 1841 war eine allerhöchste Entschliessung erflossen, laut welcher kein hebräisches Religions- und Erbauungsbuch zum Drucke zugelassen werden soll, wenn nicht demselben zugleich eine deutsche Uebersetzung beigefügt ist. Diese allerhöchste Vorschrift wurde auch auf die vom Auslande einlangenden hebräischen Werke dieser Kategorie in Anwendung gebracht. Nun erschien in Hamburg das erste Heft des literarischen Nachlasses des trefflichen hebräischen Schriftstellers Nephtali Hartwig Wessely, und brachte eine hebräische Erklärung der Genesis. Der hebräische Censor Berger erklärte diese Arbeit für eine wissenschaftliche. Sedlnitzky glaubte nicht. Nun erging an Scheiner die kategorische Aufforderung (14. Januar 1843), die Frage zu beantworten, ob die Genesis und der Commentar über selbe unter die Religions- und Erbauungsbücher zu rechnen sei'. Sedlnitzky schwankte einige Zeit, entschied aber dann mit transeat. 1844 censurirte Kohlgruber verdrossen weiter. Ihn ersetzte endlich Domherr Klein, eine milde Seele, der einen unrichtigen, oder besser ausgedrückt einen der Censur anstössigen Ausdruck einfach durch einen minder anstössigen ersetzte, und dann seine Aenderung als die des Autors ausgab und ruhig auf admittitur erkannte. So geschah es mit Westermayr's Predigten, Häusle's Primizrede, besonders aber mit Dafner's Unterricht für die Taubstummen. Hier stellte er die verkehrt angegebene Defininition des Taufens richtig und besserte den verstümmelt citirten Schrifttext von der letzten Oelung. Eine wichtige Frage bewegte die Censur-Hofstelle, angefangen von Sedlnitzky bis herab auf Herrn Hölzl, nämlich ob der Gebrauch des Ausdruckes ,evangelischer Christ' in akatholischen Schriften zu dulden sei, da es sich hiebei einerseits darum handelt, die Katholiken vor der Gefahr der Verleitung zum Irrthum im Allgemeinen zu bewahren, und obiger Ausdruck einen gerechten Anspruch der Katholiken auf das Evangelium zu verletzen scheint, und anderseits hierorts für Protestanten keine anderen gesetzlichen Ausdrücke bekannt sind, als:,Akatholiken' und,Protestanten', und zwar letztere wieder ,augsburgische oder ,helvetische Confession. Das Consistorium wurde (21. August 1844) aufgefordert, sich hierüber zu äussern. Klein erklärte mit der grössten Gemüthsruhe, man könne den Akatholiken diese Bezeichnung wohl gönnen (17. September). §. 9 der Censur-Instruction vom 14. September 1840 bestimmte, dass kein Werk von der Censur befreit sein sollte. Zu Gunsten der Druckschriften aus den positiven Wissenschaften wie Mathesis, Physik, Anatomie, wurde an eine Ausnahme gedacht. Sedlnitzky wollte auch die Druckschriften homiletischen und ascetischen Inhaltes, insofern solche Schriften. mit der Approbation eines römisch-katholischen Ordinariates versehen sind, in den Bereich dieser Ausnahme ziehen, und befahl dem theologischen Polizei-Censor Scheiner (26. December 1814),im engsten Dienstvertrauen' ein wohlerwogenes Gutachten über diesen Gegenstand zu liefern. Scheiner war gegen jede Erleichterung. Aus den Censurnoten des Jahres 1845 heben wir nur eine aus, und zwar, weil Erzbischof Milde hier den Censor spielte. ,Das von dem Pfarrer in Reutlingen Franz Stock umgearbeitete Gebetbuch des Eckartshausen,Gott ist die reinste Liebe enthält allerdings einige bedeutende Verbesserungen und einige schöne Gebete, nur sind folgende Stellen theils anstössig, theils leicht zu missdeuten: S. 14, Z. 16 die Worte: Wer zu |