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Die in fremden Ländern gewonnenen Hilfen dürften aber nur so lange den deutschen Provinzen durch Abschreibung von der repartirten Quote zu Gute gebracht werden, bis solche um ein Drittel der ihnen ausgetheilten Summe herabgesetzt, sohin auf einen ihren Kräften angemessenen Beitrag erleichtert sind.

Würde durch die Vorrückung der Armee eine noch ergiebigere Aushilfe als dieses Dritttheil gewonnen, dann müsste das Mehrere von der galizischen Lieferung abgeschlagen werden, um den beschwerlichen Nachschub zu erleichtern, welcher nicht nur sehr grosse Kosten, sondern auf allen im Nachschubstract gelegenen Ländern eine beschwerliche Transportirungslast (Vorspann-Leistungen) verursacht.

Die genaueste Beobachtung dieser Grundsätze in der Einbringung und in der Erleichterung der nach dem Verhältniss der Länder-Kräfte bemessenen Lieferung muss man um so mehr anrathen, als jede über zufällige Vorschläge. von Unberufenen, vor dem Eintreffen eines Ersatzes aus fremden Ländern, ertheilt werdende Nachsicht von den übelsten Folgen sowohl für die Armee als den Staat im Ganzen werden kann.

Die Wichtigkeit dieses Einrathens soll durch eine beispielsweise Anwendung erklärt werden:

Es könnte sich z. B., wenn die Armee einmals in's fremde Gebiet gerückt ist, und durch die dort erreichten Hilfen dem Lande Österreich und Böhmen ein Drittel von der ersten Lieferungs-Repartition nachgesehen wird, gar bald ein Proponent finden, der dann die galizische Lieferungs-Schuldigkeit in Böhmen und Österreich zu erkaufen und mit einigen (auch richtig den Calcul haltenden) Geld- und Vorspanns-Verminderungs-Vortheilen abzuliefern sich verbinden würde. Wird diesem und ähnlichen Anträgen Gehör gegeben, so geschieht die Erschöpfung der Vorräthe des Landes, die man durch obige Nachsichten verhüten wollte, im Wege des freien Kaufes.

Muss nun die Armee sich gegen Ende desselben, oder auch im nächsten Jahre gegen die Grenzen oder gar nach Österreich und Böhmen wieder zurückziehen, und tritt während der Zeit eine ungünstigere Fechsung ein, dann entsteht Mangel, welchem weder aus den eigenen Kräften der vorliegenden Länder, noch durch einen angestrengteren vermehrten Nachschub aus der die Transportirung der currenten Quote kaum erschwingenden Provinz Galizien abzuhelfen ist; und es wird wegen solcher precairen Hilfe die Noth der Armee und die Theuerung, wo nicht gar die Hungersnoth für die Einwohner der vorwärtigen, an der Armee gelegenen Länder unabhelfbar hervorgerufen.

Ebenso ist, wenn die Armee einmal in fremdes Gebiet rückt, ein Ersatz inländischer Lieferungen durch Contracte für den Einkauf in diesen fremden, von der Armee besetzten Ländern nie als Aushilfsmittel zu ergreifen, weil solche Aufkäufe da, wo die Armee das Requisitions-Recht gründen kann, nur die üble Folge haben, dass dasjenige, was die Länder auf die Ausschreibung oder gratis, oder gegen limitirte Preise liefern sollten, an die Contrahenten verkauft wird, und dann, wenn der Landmann Nichts mehr hat, die Unverhältnissmässigkeit der Ausschreibung und der Mangel an Vorrath zum Anlass genommen werden, um die Nachsichten bedeutender Theile des ausgeschriebenen Quantums zu erwirken. Die Folge von solchen vermeintlichen contractsmässigen Hilfen ist sodann am Ende nur das Übel, dass den Erbländern jenes Quantum in äusserst hohen Preisen zur Aushilfe zugewendet wird, welches im Wege der Requisition denselben ohnedies unentgeldlich oder um den dritten Theil der Beköstigung in der Zukunft zu statten gekommen wäre.

Der Hauptgrund, warum die erste aus fremden Ländern erreichbare Subsistenz-Hilfe gleich den vorliegenden deutschen Erbländern durch Nachsichten auf das denselben ausgetheilte Lieferungs-Quantum zur Erleichterung zugewendet werden soll, liegt darin, weil diese Länder, in welchen die Armee

anfänglich aufgestellt wird, nicht nur für die Truppen das weisse Brod, das Kochmehl, dann die Gemüse (wenn auch gegen Bezahlung) doch immer von ihren Producten herbeischaffen; ausserdem aber auch für die Armee den Bedarf an Heu (2 Millionen Centner), Stroh (2 Millionen Bund), hartem Holz 250.000 Klafter) per Jahr, der sich aus rückwärtigen Ländern nicht nachführen lässt, decken und sich dadurch an Lebensmittel für Menschen und Vieh mehr als die rückwärtigen Länder entblössen müssen.

Es ist freilich nicht zu besorgen, dass Armeen von so grosser Zahl längere Zeit anhaltend in einem Lande und diesseit der Grenze stehen bleiben werden, allein da der Fall doch möglich ist, so kann solcher um so weniger ausser der Vorsorge bleiben, als selbst bei der Verweilung der Armeen durch ein halbes oder ein Viertel-Jahr in diesen Ländern, die Heu-, Stroh- und HolzBeiträge schon anstrengende Opfer erfordern.

IV. Welche Einleitungen sind für diese Natural-Bedürfnisse gleich jetzt für alle Fälle provisorisch, und welche erst bei dem bestimmt eintretenden Fall eines Krieges zu treffen?

Um die bereits angeführten Beiträge beim Ausbruch eines Krieges schnell erlangen zu können, ist es vor Allem nothwendig, jene Vorarbeiten bald bewirken zu lassen, welche die meiste Zeit erfordern. Diese sind:

a) Die Berichtigung der verhältnissmässigen Eintheilung dieser Lieferung, so weit die Bedürfniss-Artikel zu einer allgemeinen Concurrenz geeignet sind, im Einvernehmen mit den Hofstellen.

b) Ebenso ob für derlei Kriegslieferungen eine Zahlung, und nach welchen Sätzen die sonst in Kriegszeiten immer bestandene Limitirung der Preise geleistet werden soll.

c) Die Sub-Repartition nach dem Verhältniss der wirklichen Production. Diese muss nicht nur in den Kreisen, sondern auch in den einzelnen Dominien evident hergestellt werden. Am zweckmässigsten wäre es, die Kriegsprästations-Repartition nach geschlossenen Werbbezirken, wie es in Österreich ob der Enns und in Inner-Österreich geschieht, auch in den übrigen Ländern einzurichten.

Ausweise über die vorgenommene Repartition sind sodann dem OberLandes-Commissär und dem Armee-General-Commando zu übergeben, damit der die Verpflegs-Direction besorgende Ober-Beamte bei jeder Bewegung der Armee seinen Plan entwerfen könne, wie viel er in der neu bezogen werdenden Gegend an ratenmässiger Hilfe des Landes erhalten könne, und wie viel derselbe demnach aus den rückwärtigen Nachschubs-Magazinen beziehen müsse.

d) Ausser dieser Sub-Repartition oder Evidenz der Naturalien ist es auch nothwendig, einen Massstab dafür zu haben, wie viel vom Lande anstatt des Korns an Brod augenblicklich, und ohne vorher die Dominien zu avisiren, beigestellt werden könne; hiefür liegt der Massstab in der Populations-Menge, nach welcher anzunehmen ist, dass für jeden Kopf der Bevölkerung 1⁄2 Pfund bei Städten, und 11⁄2 Pfund auf dem Lande für die Armee, ohne Verlegenheit für die Einwohner abgefordert werden kann.

e) Eine gleiche Evidenz ist bezüglich des Zugviehes (Pferde und Hornvieh) nothwendig, um die Vorspanns-Leistungen darnach bemessen zu können. Man soll so viel als möglich nicht mehr als höchstens des ganzen Zugviehes für die Armee auf einmal verwenden.

f) Die Evidenz des Mastviehes, um den Folgen von Stockungen in der Beischaffung des Schlachtviehes aus den rückwärtigen Provinzen durch Nothhilfs-Dispositionen vorbeugen zu können.

Wo möglich muss man trachten, dass die Lieferungen aus jener Gegend,

wo die Armee steht, nicht in Korn, sondern in Mehl bestehen, und dass diese Massregel auch auf die übrigen Provinzen, jedoch nur in so weit ausgedehnt werde, dass nicht zu grosse Mehlvorräthe auf einmal sich ansammeln und zu lange liegen bleiben müssten.

V. Wie weit kann in eigenen Ländern die Requisitions - Lieferung statthaben und mit der gewöhnlichen, vorangeführten Lieferungs - Art verbunden werden?

Vor allem muss man bestimmen, was unter Requisitions - Lieferungen zu verstehen sei. Requisitions - Lieferungen haben ihre Benennung ursprünglich von der französischen Armee erhalten, welche allen ihren an die fremden occupirten Länder gestellten Ausschreibungen von Armee-Bedürfnissen den Titel Requisition oben ansetzte, auch diese Forderungen ersuchsweise, obschon am Ende immer mit der Executions-Drohung begleitet, stylisirte.

Diese Art Lieferungs- Ausschreibung wurde aber in Deutschland, in den italienischen Provinzen und in den österreichischen Erbländern, wo die französische Armee nur im Marsche war, oder wenigstens nicht 2 Monate lang in einer Gegend concentrirt sich aufhielt, meistens in fertigen Portionen und unmittelbar an die Armee abgeliefert. Hie und da aber, wo die französische Armee anhaltende Stellung zu nehmen antrug, hat selbe doch auch Bäckereien etablirt und Magazine in ihrem Rücken, von den Lieferungen der rückwärtigen Länder gesammelt.

Da aber der letztere Fall, nämlich eines langen Aufenthaltes, seltener war als der erste, so hat man in die Benennung Requisitions-Lieferung im Allgemeinen den Sinn gelegt, dass die Armee da, wo selbe hinkömmt oder steht, die Subsistenz-Mittel vom Land in fertigen Portionen erhalten soll.

Dass aber nach diesem Sinn die sogenannte Requisitions-Lieferung nicht ausführbar sei, geht aus den im Punkt 1 aufgeführten Erfordernissen, der an Repartition die grösste Anstrengung der Länderkräfte in Anspruch nimmt, hervor.

Wollte man die Requisition bei einer Armee-Aufstellung in Böhmen, OberÖsterreich und Inner-Österreich anwenden, so würde man mit den Beiträgen dieser Länder kaum 32 Monate auslangen, dann aber diese so erschöpft sein, dass die Armee selbe verlassen müsste und bis zur neuen Ernte keine Rechnung mehr auf Subsistenz-Hilfe machen könnte.

Man kann demnach in die immer eine feindliche Behandlung andeutende Benennung Requisitions-Verpflegung keinen andern Begriff legen, als den einer solchen Lieferungsart, durch welche, wegen gäher Bewegungen der Armee, die Bedürfnisse an fertigem Brod, an gebundenen Heuportionen, an Futterfrüchten etc. unmittelbar vom Land in die Armeefassungs-Magazine zugeführt, oder an detachirte Truppen-Corps so lange subministrirt werden, bis die rückwärtigen Bäckereien und der Nachschub vorwärts gebracht, und die Magazine näher an die Armee angelegt werden können.

Diese Art Lieferung ist auch zur zeitweisen Aushilfe für die eigene Armee schon mehrmals in den österreichischen Erbländern, obschon immer nur auf die kurze Zeit der daselbst dauernden Operationen und ungeachtet eines härteren Druckes auf das Land, doch mit weniger Erfolg angewendet worden, weil es für diese Anwendung an den nöthigen Vorbereitungen gefehlt hatte.

Dagegen aber ist diese Requisition von unseren Armeen in dem ehemals deutschen Reiche durch ganze Campagnen mit entschiedenem Vortheil angewendet worden.

Vom September 1795 an brachte die in dieser Weise eingeleitete Landeshilfe die Armee unter Clairfait aus ihrer Immobilität, in welche sie durch Mangel an Vorräthen in den Magazinen und durch Unzulänglichkeit der Kriegscassen-Dotation gerieth, und gab die Möglichkeit für die Operationen zur Rück treibung des Feindes über die Sieg, dann zum Entsatz von Mainz.

Vorzugsweise haben aber im Jahre 1796 diese Landeshilfen mit dem grössten Nutzen für das Ärar, und zur Unterstützung der schnellsten Operationen zweckmässig ausgeführt werden können, weil durch Austheilung des Erfordernisses und durch Übersicht der in den Kräften der Länder gegründeten Hilfsmittel sowohl das Land für diese Hilfen vorbereitet, als auch der die Verpflegung der Armee Dirigirende bei jeder Bewegung in Kenntniss war, wie viel in der Gegend der neuen Armee-Aufstellung mit Erfolg vom Land in Conto der Haupt-Repartition gefordert werden konnte, und wie viel er bei der Vorrückung in sterilen Gegenden an Aushilfe von rückwärts an sich ziehen und in Zeiten zur Nachbringung disponiren müsse.

Durch solche Anwendung der verhältnissmässigen Mitwirkung der Länder erhielt die Armee in dieser Campagne vom Mai bis in November bei stäten Bewegungen vom Hundsrück an die Sieg, von da an den Oberrhein, und aus dieser Gegend zurück bis Regensburg, von dort wieder vorwärts an die Sieg, von da an die Schweizer-Grenze, und endlich von dort zur Belagerung von Kehl ihren täglichen Bedarf, ungeachtet die Armee nicht über 8 Tage in ein und der nämlichen Gegend verweilte und daher weder Bäckereien anlegen, noch Magazine sammeln konnte.

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Die gleiche Hilfe wurde vom Jahre 1797 bis zum Jahre 1800 in den Campagnen angewendet, und es verdient hier als Beweis der vorausgegangenen Behauptungen angeführt zu werden, dass die österreichischen und die in der selben Weise verpflegten Reichs-Contingents-Truppen mit einem täglichen Bedarf von 200 M. Brod und 70 M. Pferdeportionen durch die organisirte Wirkung der Landeslieferung im Jahre 1799 ihre Subsistenz ohne alle Execution, selbst während des viermonatlichen Aufenthaltes in der Schweiz, richtig zugeführt erhielten, während die Verpflegs-Entrepreneurs der russischen und englischen Subsidien-Truppen, trotz der enormen Contracts - Preise, den Bedarf für ihre kleinen Corps nicht aufbrachten und von Fassung zu Fassung von den Landesbeiträgen für die vereinte österreichische und Reichs - Armee in ihrem LebensUnterhalt darleihungsweise gefristet werden mussten.

Ganz auf dieselbe Art lässt sich auch dieser Verpflegsmodus in den Erb. landen durchführen, so oft wegen der schnellen Märsche die Bäckereien und der rückwärtige Nachschub nicht schnell genug nachgebracht und mit Sicherheit etablirt werden kann.

Es ist hiebei jedoch zu beobachten, dass zu Hilfen, welche der Armee unmittelbar an fertigen Portionen zuzubringen sind, die Lieferbehörden nur auf eine Entfernung von 10, höchstens 14 Meilen in Concurrenz gezogen werden können, weil von entfernteren die Hilfe viel zu spät eintreffen, und bis solche ankömmt, der Standort der Armee zu sehr verändert sein würde; und weil, besonders das Brod auf den für entfernte Transporte nicht geeigneten Bauernwagen verdorben eintreffen, dadurch aber die Mühen und Kosten des Landes verschwendet sein würden.

Wenn sich aber die Armeebewegungen in minder fruchtbaren Gegenden ergeben, so kann wohl im äussersten Nothfall nach den vorausgegangenen Grundsätzen ein doppeltes oder 2 monatliches Ratum den Ländern zur Abfuhr ausgetheilt, auf eine grössere Hilfe aber nicht gerechnet werden; theils um nicht die Localhilfen für künftige Bedürfnisse zu erschöpfen, theils weil eine grössere Beitragssumme in der Zufuhr unerschwinglich sein würde.

In solchen Fällen muss daher dadurch die Sicherheit der Subsistenz

gegründet werden, dass die Truppen selbst und auf den Regiments-Proviantwagen einen 4 tägigen Vorrath bei sich führen, und die Armee-Magazins-Wagenburg in einer verhältnissmässigen Entfernung mit einem weitern 4 tägigen Bedarf nachfolge.

VII. Wer hat in eigenem Lande die sogenannten Requisitions-Lieferungen auszuschreiben, und in wie weit haben die Truppen-Commandanten sich selbst diese Hilfe zu verschaffen?

Da dem Armee-Commando und dem Oberlandes-Commissär die Schuldigkeiten jedes Dominical-Bezirks bekannt sind, so werden die Abfuhren im Allgemeinen durch das Ober-Landes - Commissariat angeordnet, ohne jedoch die detachirten Corps und einzelne Truppen-Detachements daran zu binden, dass sie bei Marschbewegungen immer erst die Anweisung des Ober-Landes-Commissariats einholen müssen, sondern es ist nothwendig, dass, um nicht durch unausführbare Pünktlichkeit oder durch Einschränkung des Befugnisses für solche Aushilfs-Lieferungen den Zweck zu verfehlen, folgende Grundsätze beobachtet

werden:

a) Das Armee-Commando und Ober-Landes-Commissariat müssen in ihrem unmittelbaren Wirkungskreis alle Monat bestimmen, wohin die Dominien aus der Operations-Gegend ihre Lieferungen abzuführen haben; die MagazinsBeamten aber mittels dominienweiser Repartition in die Kenntniss setzen, wie viel selbe im Laufe des Monats zu übernehmen und einzubringen haben.

Da die Sammlungspunkte für die Armee Magazine auch zur Zeit, wenn die Armee eine bleibende Stellung nimmt, immer in der Linie der Armee und zum Theil hinter dieser angelegt werden, die Vorposten aber vorwärts auf mehrere Meilen liegen, so ist für die Erleichterung der Truppe und des Fuhrwesens nothwendig, dass den Vorposten ihr Bedarf, bei den äussersten Dominien, so weit deren monatliches Ratum zureicht, zur Abfassung von den MagazinsBeamten angewiesen werde, und nur dasjenige von den vorwärts der Armee gelegenen Lieferbehörden in die Magazine zurückgeführt werde, was für den monatlichen Bedarf der Vorposten nicht nothwendig ist.

b) Bei jedem in der Linie der Armee und rückwärts auf 10 Meilen etablirten Fassungs-Nachschubs- oder Bäckerei-Magazin muss ein Landes-Commissariats-Assistent angestellt sein, welcher die dominienweisen Ablieferungen oder auf Anweisungen geschehene Abfassung vormerkt und gemeinschaftlich mit dem Magazins - Rechnungsführer die nach einem bestimmten Formular zu verfassenden Lieferungs- und Rückstands-Rapporte dem Armee-Commando und Ober-Landes-Commissariat einsendet, weil diese Rückstände auf die Abfuhr den approximativen Massstab geben, wie viel von dem monatlichen Ratum für den Fall einer Bewegung noch disponibel sei, und wie viel, falls der Monat zum Theil schon verstrichen ist, auf das künftige monatliche Ratum zur Sicherung des Armee-Bedarfs an fertigen Portionen wieder zur Abfuhr vorgeschrieben werden müsse.

c) Werden einzelne Truppen abtheilungen zu geheimen Expeditionen detachirt, und lassen sich deren Aufenthaltsorte nicht genau bestimmen, so sollen selbe befugt sein, bei jedem Dominium, wo denselben die Verpflegung ausgeht, die Lieferungs-Vormerkung einzusehen und bei diesem in Conto des Rückstandes auf die Lieferungs- Schuldigkeit, jedoch nur von 2 zu 2 Tagen, ihre Gebühr gegen Quittung zu fassen; das Dominium aber hat dem LandesCommissariats - Assistenten desjenigen Magazins, wohin es zur Abfuhr gewiesen ist, längstens am 4. Tag die Anzeige solcher Fassungen zu machen.

d) Bei Bewegungen der Armee muss die Fassungs-Berechtigung den

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