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dazu berufen, Jemanden aus ihrer Mitte zu wählen, der die Mitsperre zu führen und bei allen Natural-Empfängen und Ausgaben zu interveniren hatte, um sich sowohl von der Qualität des Getreides, als von der Richtigkeit des Masses zu überzeugen. Der Zweck der Anstalt bestand nun darin, den Unterthanen in allen Nothfällen einen Zufluchtsort zu sichern, wo sie entweder das erforderliche Samenkorn zur Bestellung ihrer Saaten, oder ihren Bedarf zum Unterhalte gegen Rückersatz aus der Ernte als Vorschuss erhalten konnten. Ausserdem sollte der aufgebrachte Körnerfond als ein Mittel gegen übermässige Theuerung und Mangel dienen, weil in solchen Fällen das erforderliche Quantum Getreide aus den Speichern entnommen, zu Markte gebracht, und dadurch einer weiteren Steigerung der Preise am wirksamsten begegnet werden könnte.

Wenn der ganzjährige Samenbedarf auf dem Schüttboden in Natura vorhanden war, musste der sich zeigende Überschuss veräussert, und das gelöste Geld durch Ankauf von Staats-Obligationen oder sonst zinsbar gemacht werden (Verordnungen vom Jahre 1834 u. 1838).

Da in der österreichischen Monarchie mehr Getreide geerntet wird, als überhaupt von der Bevölkerung consumirt werden kann, folglich bei mittelmässigen Ernten Überfluss an Getreide vorhanden ist, da ferner die Aussaat für ein Jahr stets als Ersparniss aufgespeichert war, die Aussaat aber in der Regel den 20. Theil der Ernte ausmacht, so waren schon diese Vorräthe hinreichend, die Verpflegung von wenigstens einer Million Soldaten auf ein volles Jahr mit Cerealien zu sichern.

Die Armeeverpflegung konnte demnach bei einer solchen Einrichtung auf eine möglichst wohlfeile Weise bewerkstelligt werden, weil es in der Befugniss der Regierung lag, bei der Aufstellung einer Armee oder in Zeiten der Noth überhaupt jene Mittel in Anwendung zu bringen, die geeignet schienen, um auf eine wohlfeile Art sich den nöthigen Bedarf an Naturalien zu verschaffen.

In solchen Fällen wurden zu verschiedenen Zeiten auch verschiedene Mittel in Anwendung gebracht, ohne dass diesfalls eine bestimmte Benehmungsweise für die Zukunft vorgeschrieben worden wäre. Gewöhnlich suchte man in solchen Fällen durch Erhöhung des Ausgangszolles oder durch wirkliche Ausfuhrverbote die inländischen Vorräthe für die einheimische Verzehrung zu bewahren und die Einfuhr aus dem Auslande durch Herabsetzung oder gänzliche Aufhebung des Einfuhrzolles zu begünstigen.

In äussersten Nothfällen ist man sogar dazu geschritten, die Getreide böden durch kreisämtliche Commissäre untersuchen zu lassen, oder den Getreidebesitzern Fassionen über ihre Getreide-Vorräthe abzufordern und ihnen die Verpflichtung aufzuerlegen, bei Strafe der Confiscation, ihr Getreide, mit Ausnahme dessen, was zu ihrem eigenen Bedarfe nothwendig war, bis zur nächsten Ernte zu verkaufen, wobei zu Zeiten auch die Körnerpreise gesetzlich bestimmt wurden, z. B. in den Jahren 1569, 1758, 1768 und 1808.

Die Einrichtung der vorerwähnten Contributions - Schüttböden stand im innigsten Zusammenhang mit dem ehemals bestandenen Unterthansver bande. Nach der Aufhebung des letzteren mit dem Patente vom 7. Sept. 1848 sah sich die Staatsverwaltung veranlasst, im Jahre 1849, welches die allgemeine Stimme als ein Erntejahr von ausgezeichneter Fruchtbarkeit bezeichnete, auf die Nothwendigkeit der Aufsammlung von Vorräthen in den einzelnen Gemeinden durch Anlegung von Getreide-Sparspeichern (Gemeinde - Schüttkästen) aufmerksam zu machen. Diesem Erlasse wurde die Abbildung eines verbesserten Getreidespeichers nach den Grundsätzen Sinclair's und eine Baukosten-Berech nung beigegeben, aus welcher hervorgeht, dass ein solcher Thurmkasten, welcher 1400 Metzen Getreide zu fassen im Stande ist, nicht höher als auf 1000 fl., oder ungefähr 43 kr. C. M. per Metzen zu stehen kommt. Es wurden sämmt

liche Landwirthschaftsvereine aufgefordert, den Gemeinden ihres Bereiches die Wohlthätigkeit der Getreidemagazinirung eindringlichst vorzustellen und in jeder Weise ein Unternehmen zu unterstützen, dessen gemeinnützige Folgen keines Commentars bedürfen.

Es scheint aber, dass dieser Rath wenig Anklang gefunden habe, da sonst der Hungersnoth, welche im Jahre 1862 in der Tiefebene Ungarns in Folge der Sommerdürre entstand, auf eine minder kostspielige Weise hätte abgeholfen werden können.

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Mit der Aufhebung des Unterthansverbandes wurde auch die Sicherstellung der Armeeverpflegung durch die Landeslieferung, welche sich bis zum Jahre 1813 erhalten hatte, fallen gelassen, und diese durch die kostspieligere Beschaffung mittels des Ankaufes ersetzt.

Über die Vortheile der Landeslieferungen, über die Art und Weise, wie der Zuschub zur Armee einzuleiten, und deren Subsistenz auf eine möglichst billige Art zu sichern sei, macht eine Denkschrift vom Jahre 1808 eingehende Erwägungen und Betrachtungen, die wir hier folgen lassen.

Nach dem Verpflegsstand der Armee ist das jährliche Erforderniss folgendes: 4,009.000 Metzen Korn,

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Das Memorial enthält die Beantwortung folgender Fragen:

1. Kann und soll der Bedarf für eine operirende Armee in Magazinen gesammelt, und hiedurch die Versicherung der Subsistenz auf längere Zeit erreicht werden? oder ist es vortheilhafter diese Vorräthe, dann in wie weit? beim Land zurück zu belassen, und auf welche Art sind solche von daher zu beziehen?

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Die Grenzen Österreichs gegen Italien und gegen Deutschland sind meistens offen und gewähren für Anlegung grosser Magazine keine feste Sicherheit. Bei zeitweisen Einfällen des Feindes sind solche Magazine zu sehr der Verwüstung ausgesetzt, sie kommen daher nicht einmal den eigenen Unterthanen zur Bestreitung der feindlichen Requisitionen zu Gute, ausser wenn die Länder solche dem Feind um schweres Geld ablösen.

Macht die Armee eine rasche Bewegung, so werden solche Magazine entblösst; auch ist es nicht möglich, grosse Vorräthe gleich in die neue Operations-Gegend zu überführen. Wird dabei noch angenommen, dass solche Vorräthe zum Theil aus den Ländern, wohin die Armee hinüber rückt, oder überhaupt aus der Gegend, wo sich die Armee versammelt, zusammengebracht werden, wobei diese Gegenden durch Transportirungen mitgenommen, von den eigenen Vorräthen entblösst werden, und überdies Theuerung hervorgerufen wird, so mehren sich die Nachtheile.

Alle diese bei Operationen an ausgedehnten Grenzen gewöhnlichen Ereignisse machen daher die Vorsichtsmassregel nothwendig, hinter der Armee auf 6-8 Meilen nicht mehr als einen halbmonatlichen weiter rückwärts

in den auf 11-20 Meilen zu etablirenden Magazinen blos für einen weitern einmonatlichen, in den daran stossenden Provinzen auf eine Entfernung von 25-30 Meilen wieder für einen einmonatlichen, endlich in den über 36 Meilen rückwärtigen Magazinen auf 6 Wochen oder 12 Monate, im Ganzen also höchstens auf 4 Monate für den grossen Armee-Bedarf in den Magazinen den Vorrath zu unterhalten.

Zur successiven Ergänzung der Armee - Consumtion muss der Vorrath in den Scheunen der Producenten gesichert sein und in verhältnissmässigen Raten an die Armee abgeführt werden.

Die Sicherheit der Operationen erfordert, dass die Armee sich nicht sofort von allen Local-Ressourcen entblösse, sondern ihre Subsistenzsicherheit darauf gründe, dass sie die nach den äussersten Kräften der vorliegenden Länder berechneten Beiträge in 10 gleiche Raten, auf die ersten 10 Monate des Militärjahres eingetheilt, in den rückwärtigen Ländern aber, von woher der Nachschub längere Zeit erfordert, in 8 gleiche Raten, und in die ersten 8 Monate des Militärjahres eingetheilt, einbringe.

Nur eine solche ratenmässige Abfuhrs-Eintheilung versichert den doppelten Zweck, nämlich erstens: die Vermeidung der Vorraths-Anhäufung in den Magazinen mit all' den verbundenen Nachtheilen und Gefahren; zweitens: eine dem Lande erleichterte Zufuhr in den Bedürfnissen der Armee, welche in Kriegszeiten oft unerschwinglich wird, wenn man der Zeit vorgreift und, bei den fast täglichen Änderungen in der Armeeaufstellung oder Bedarfs-Gegend, Vorräthe für längere Zeit in Gegenden anhäuft, aus welchen selbe wieder oft die nämliche Route zurückgeführt werden müssen, auf welcher selbe vorgezogen wurden.

Sollten aber besondere Umstände unausweichlich machen, manchmal eine Abfuhrs-Rate in den vorwärtigen Gegenden anticipiren zu müssen, so muss die Zufuhr von rückwärts in den folgenden Monaten ausgiebiger geschehen, um so wieder das Geleis der ratenmässigen Ablieferung zu erreichen, und den Rückhalt der Local-Hilfen für künftige gähe Bedarfsfälle muss man immer zu conserviren trachten.

2. Kann nach der fürgewählten Art der Vorraths-Versicherung und nach den jetzt schon sehr hochstehenden bei solch' enormen Bedürfnissen aber noch höher steigenden Preisen eine Einleitung der Vorraths-Versicherung durch freien Einkauf mit Erfolg getroffen werden, besonders wenn man die hiezu nothwendigen grossen Vertragssummen und die Folgen des gähen Ausflusses so vieler Millionen von Creditpapieren in Erwägung zieht? oder muss die Austheilung auf die Länder geschehen?

Eine nach Punkt 1 organisirte Versicherung der Armee-Subsistenz, die in der Mitwirkung von hunderttausend Haushaltungen oder Landwirthen ihre Möglichkeit und Verlässlichkeit gründet, lässt sich von Contrahenten weder mit Millionen von Geldaufwand erzwingen, noch, ohne sich plötzlich getäuscht zu sehen, erwarten.

In den vorwärts der Armee gelegenen Ländern, in welchen Bedarfs- und Abfuhrs-Gegenden so sehr wechseln, ist eine Versicherung der Armee durch Entreprisen ganz unzuverlässig.

Jeder Contrahent bedingt seine Abfuhrs-Stationen aus, und will man die Abfuhrs-Stationen oder Quantitäten nach dem Wechsel der Armee-Stellungen abändern, so entstehen für den Contrahenten eben so viele Anlässe zur Contracts-Aufkündung und zu Entschädigungs-Forderungen in dem Augenblicke des dringendsten Bedarfs.

So wurde das Medicamenten- Lieferungsgeschäft für die Armee schon 1794 in die ärarische Verwaltung übernommen, und zwar aus folgenden wichtigen Gründen:

1. Weil eine solche Anstalt, die so wesentlich auf Leben, Gesundheit und Erhaltung so vieler tausend im Kriege schwer zu ersetzender, daher doppelt schätzbarer Menschen wirkt, weder auf die Existenz eines einzigen, so vielen Zufälligkeiten unterworfenen Mannes sich gründen, noch der Habsucht mehrerer in Gesellschaften vereinigter Theilnehmer Preis gegeben werden darf, welches die aus den abgewichenen Jahren gemachten Erfahrungen der den bürgerlichen Apothekern überlassenen Entreprise widerrathen.

2. Weil die Heilung und Erhaltung des kranken oder blessirten Soldaten,

besonders im Felde immer als die Hauptsache die Wirthschaft pro aerario aber als eine Nebensache angesehen werden muss. Es ist Pflicht diese mit jener zu verbinden, nicht aber jene dieser unterzuordnen.

3. Weil die Heilungs-Anstalten für die Armee ein sehr wesentlicher Theil des Mobilmachungssystems sind; es wäre daher ein Widerspruch in den Rüstungsund Bereithaltungs-Grundsätzen, wenn bei dem Umstande, dass Alles, was zur Beweglichkeit der Truppen gehört, ärarisch ist, gerade dasjenige Geschäft, welches am schnellsten und unmittelbarsten auf den Verlust des Soldaten wirkt, der Gefahr ausgesetzt bliebe, beim Ausbruch oder mitten im Laufe des Krieges auf die Art zerrüttet zu werden, wie es dermalen durch die Contracts-Aufkündigung des Entrepreneurs geschehen ist.

Diese Art der Subsistenz-Versicherung hat weiters den üblen, schon oft bewiesenen Erfolg, dass Fassungs-Quittungen und Abfuhrs-Recepisse durch Geldablösungen erschlichen, das Land von den einquartirten Truppen um die Bedürfnisse ohne Quittung und Zahlung zu geben geplagt, die vorwärtigen Gegenden, so lange noch mit Vortheil des Contrahenten etwas aufgebracht werden kann, zur Ersparung der kostspieligeren Beifuhr, ausgekauft und vom Vorrath entblösst werden; und dann, wenn alle Folgen solcher nicht mit den Kräften des eigenen Landes, sondern nur von den Contrahenten mit ihrem bessern Gewinn combinirten Lieferungen auf einmal ausbrechen, sieht sich die Armee doch gar bald zu Nothhilfen gezwungen, die dann das Land, welches theils unvorbereitet, theils durch erwähnte Excesse ausgesogen ist, weit schwerer und zu einer Zeit treffen, wo die Einwohner theils durch Verkauf, theils durch Selbsthilfe der Truppen schon bis auf ihren kläglichen Hausbedarf entblösst sind.

In den rückwärtigen Ländern sind solche Contractshilfen zwar mit minderer, doch noch immer mit der Gefahr verbunden, dass wenn die grossen, jedes einzelne Land treffenden Beitrags-Summen nicht durch eine allgemeine Mitwirkung aller Producenten, die dem Einzelnen unfühlbar ist, geschieht durch Auskauf der Gegenden zunächst der Magazinsorte eine sich schnell verbreitende unabsehbare Theuerung, und aus dieser die schon in alten Zeiten immer als Geburt des Krieges angesehene Hungersnoth entstehen müsse.

Den Bedarf einer Armee von einigen hunderttausend Mann können Millionen Haushaltungen, darunter selbst die, welche nichts Überflüssiges bauen, durch Wirthschaft in ihrer Haushaltung leicht ersparen, wenn sie hiefür

vorbereitet sind.

Beim freien Verkauf verfüttert der mehrere Meilen vom Magazin entfernte, auf den Geld-Erlös nicht sehr anstehende Landmann seine entbehrlichen einzelnen Metzen oder Centner lieber an sein Vieh, als dass er sich mit der Ablieferung und Zufuhr freiwillig plagt.

Wenn man aber den im Eingang angeführten Bedarf von Früchten und Futter mit der Rücksicht, dass die Contrahenten bei so grossen Summen auch grosse Risico-Provisionen antragen müssen, so dass der Metzen Korn auf 10 fl., Hafer auf 6 fl. und der Centner Heu auf 6 fl. zu stehen kömmt, so zeigt sich, dass die Beköstigung für den Verpflegsvorrath 109 Millionen Gulden, und wenn man den Holz- und Strohbedarf, dann den Transport-Lohn sehr gering mit 23 Millionen zuschlägt, für die Verpflegung der Armee allein, wenn selbe durch den freien Einkauf aufgebracht werden sollte, 132 Millionen jährlich oder 11 Millionen monatlich nothwendig werden, ohne die Approvisionirung der Festungen, die Fleisch-Regie, Gagen-Löhnung etc. zu rechnen.

Dieser Geldausfluss, welcher monatlich 25-30 Millionen betragen würde, könnte keine anderen Folgen haben, als dass das Surrogat des Geldes von Tag zu Tag im Werth herabfallen, und so, man kann es gewiss annehmen, in einem halben Jahr schon durch diese grossen Ärarial-Zahlungen Banko-Zettel

um 30-40 Procent gegen die Conventions-Münze und gegen den ausser Verhältniss steigenden Werth der Realitäten herabkommen müssen, wenn auch nicht widrige Kriegsereignisse diese Folge in kürzerer Zeit herbeiführen.

Tritt der letztere Fall ein, dann zerfällt von selbst jede Versicherung der Subsistenz durch Contracte, weil kein Particulier und keine noch so vermögliche Entreprise - Gesellschaft solchen Folgen vorzubeugen im Stande ist. Die Armee-Verpflegung kann daher nur dann als versichert angesehen werden, wenn durch Hinterlegung verhältnissmässig repartirter Vorräthe die Länder zum Beitrag dieser Bedürfnisse vorbereitet sind, und wenn das erste Bedürfniss der Armee, unabhängig vom Cours der Staats-Credit-Papiere und ausser dem die Operationen lähmenden Einfluss kaufmännischer oder gar wucherischer Speculation, in den eigenen Kräften der Länder gegründet und in rechter Zeit gesichert ist.

In vorausgegangenen Kriegsjahren, bei weit geringeren Bedürfnissen und bei einer damals der Armee zur Hilfe offen gewesenen, weit ausgebreiteten Concurrenz eigener und fremder Länder, hat es die Erfahrung bewiesen, dass, so lange und so oft die Subsistenz-Sicherheit der Armee auf Contracte gegründet war, die Operationen immer gehemmt waren, und dass dieser Zwang der Subsistenz-Einleitung, nach kaufmännischen Wirkungen, dem Feind Überlegenheit gab.

Wenn nun die Verpflegssicherstellung durch Contracte mit solchen aus den Verhältnissen der Zeit entstehenden Gefahren verbunden ist, so ist die Aus theilung der Verpflegs-Bedürfnisse auf die Länder wohl das einzige Mittel, um die Armee in Thätigkeit, den Staat aber vom grösseren Credits-Verfall entfernt zu halten.

Diese Austheilung erfordert jedoch, dass den Ländern im Ganzen und den Concurrenten im Einzelnen, ihre Beitrags-Rate noch bei guter Zeit und bald nach der Ernte bekannt gegeben werde, so lange sie noch ihren ErnteErtrag zu ihrer Disposition beisammen haben.

Wird die Austheilung im angehenden Frühjahr oder noch später bekannt gegeben, so würde sie von unverlässigem Erfolg sein.

Im Allgemeinen dürften bis zu einer näheren Berichtigung der Länderverhältnisse die im Jahre 1805 zwischen den Hofstellen concertirten Sätze zum Massstab anzunehmen sein, wornach das Früchten - Erforderniss, welches nur allein zur allgemeinen Vertheilung auf alle Länder geeignet ist und, wie erwähnt, im Ganzen 4,009.000 Metzen Korn und 8,458.000 Metzen Hafer beträgt, auf die einzelnen Kronländer auszutheilen wäre.

Es ist aber unverkennbar, dass dieses grosse Erforderniss nur dann aufzubringen sein werde, wenn jedem einzelnen Producenten seine Quote zeitlich nach der Ernte intimirt werden kann, damit selbe genau mit ihrem Futtervorrath wirthschaften und dadurch, dann durch Anwendung von Surrogaten, den Hafer für den Bedarf der Armee ersparen können.

Es erübrigt aber auch beim Ausbruch eines Krieges unter den gegenwärtigen Grenz- und Handels-Verhältnissen keine andere Aussicht auf auswärtige Hilfen, als die blosse Hoffnung, bei Vorrückung unserer Truppen in fremde Länder von diesen verhältnissmässige Beiträge zum Armee-Bedarfe zu erlangen.

Darauf kann und soll aber in voraus nicht gezählt werden, sondern weil die deutscherbländischen Provinzen ohnedies wenigstens Anfangs den Kriegsschauplatz bilden, und die Lieferungen derselben nach den im Punkt 1 aufgestellten Grundsätzen in 10 gleichen Monats-Raten bemessen sind, so würde erst nach einer wirklich erfolgten Vorrückung der Armee auf fremdes Gebiet dasjenige von Monat zu Monat von der Lieferungs-Schuldigkeit dieser deutschen Provinzen abgeschrieben werden dürfen, was nach einer Vorrückung an NaturalienBeitrag wirklich schon durch Einlieferung gewonnen worden ist. ·

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