Ausgewählte urkunden zur deutschen verfassungsgeschichte seit 1806: Zum handgebrauch für historiker und juristen, Bände 1-2

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Wilhelm Altmann
R. Gaertners, 1898

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Abgeordneten Agnaten allgemeinen Ständeversammlung Amte Anordnungen Antrag Anwendung Apanagen Armenverband Artikel Ausschuss Ausübung Beamten Behörde beiden Kammern beigedrucktem kaiserlichen Insiegel Beratung Beschluss Beschwerde besonderen bestehenden Bestimmungen betreffenden Bezirke Bundesrates Bundesversammlung darf Dauer Deputierten Deputierten der Stadt deutschen Bundes Deutschen Reichs diejenigen Dienst drei Einberufung einjährig-freiwilligen Elsass-Lothringen Entlassung Entscheidung erfolgter Zustimmung erforderlichen erlassen ernannt Ersatzreserve Falle Gegenstände Gemeinden Gerichte Gesetz betr Grund Hauses Heeres Jahre Kammer für Handelssachen Kirchen König von Preussen Königreichs Landes Landesgesetze Landstände Landsturm Landtage Landwehr letzten lichen Mannschaften Massgabe Militärpflichtigen Minister Mitglieder Mobilmachung muss Norddeutschen Bundes öffentlichen ordentlichen Personen Präsidenten Preussen Rechte Regentschaft Regierung Reichs-Gesetzblatt Reichsgerichts Reichsgesetz Reichsgewalt Reichskanzler Reichstages Reichsverweser Richter Schutztruppe Seewehr Sitzungen soll sowie Staats Stände ständischen steht Teil Unserer Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift Unterschrift und beigedrucktem Unterthanen Urkundlich unter Unserer Verfassung verfassungsmässigen Verfassungsurkunde Verfügungen Verhältnisse Verhandlung verordnen im Namen verpflichtet Versammlung Verwaltung vorbehalten Vorschriften Wahl Wilhelm Zustimmung des Bundesrats Zwecke zwei zweiten Kammer

Beliebte Passagen

Seite 181 - Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preussen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: § 1.
Seite 84 - Da der deutsche Bund mit Ausnahme der freien Städte aus souveränen Fürsten besteht, so muss dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge die gesamte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverän kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden.
Seite 12 - Die Bundesregierungen verpflichten sich, die Deutschen Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen.
Seite 5 - Sitz, die übrigen Mitglieder desselben sowie die Mitglieder des Ausschusses für das Seewesen werden vom Kaiser ernannt; die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden von dem Bundesrate gewählt.
Seite 80 - Alle Mitglieder des Bundes versprechen sowohl ganz Deutschland, als jeden einzelnen Bundesstaat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen und garantiren sich gegenseitig ihre sämmtlichen unter dem Bunde begriffenen Besitzungen.
Seite 149 - Vereine, welche durch sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische Bestrebungen den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung bezwecken, sind zu verbieten. Dasselbe gilt von Vereinen, in welchen sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden, insbesondere die Eintracht der Bevölkerungsklassen gefährdenden Weise zu Tage treten.
Seite 19 - Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem Kaiser zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII beantragt.
Seite 177 - Um das Schiedsgericht zu -bilden , ernennt jeder der siebzehn Stimmen des engeren Rathes der Bundesversammlung aus den von ihr repräsentirten Staaten , von drei zu drei Jahren , zwei durch Charakter und Gesinnung ausgezeichnete Männer, welche durch mehrjährigen Dienst hinlängliche Kenntnisse und Geschäftsbildung, der eine im juridischen, der andere im administrativen Fache, erprobt haben.
Seite 75 - Bundes erforderlichen Beschlüsse im engern Rate nach absoluter Stimmenmehrheit. Diese Form der Schlußfassung findet in allen Fällen statt, wo bereits feststehende allgemeine Grundsätze in Anwendung oder beschlossene Gesetze und Einrichtungen zur Ausführung zu bringen sind, überhaupt aber bei allen Beratungsgegenständen, welche die Bundesakte oder spätere Beschlüsse nicht bestimmt davon ausgenommen haben.
Seite 120 - Die inländische Gerichtsbarkeit erstreckt sich nicht auf die Chefs und Mitglieder der bei dem deutschen Reiche beglaubigten Missionen. Sind diese Personen Staatsangehörige eines der Bundesstaaten, so sind sie nur insofern von der inländischen Gerichtsbarkeit befreit, als der Staat, dem sie angehören, sich der Gerichtsbarkeit über sie begeben hat.

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