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b) Kanonen, sowie die Caissons sind mit sechs Pferden bespannt.

e) Das Infanterie-Bataillon besteht aus zwei Jäger- und vier Füsilier-Compagnien, das Halb-Bataillon aus einer Jäger- und zwei Füsilier-Compagnien.

Das Scharfschützen-Bataillon zählt drei bis vier Scharfschützen-Compagnien.

Sämmtliche Truppen des Bundesauszugs und der Bundesreserve sind schon in friedlichen Verhältnissen in Brigaden und Divisionen eingetheilt. Diese Eintheilung, welche der Bundesrath mit Beschluss vom 27. April 1867 annahm, ist stabil, daher die Brigaden und Divisionen bei jedem Aufgebot stels wiederkehrend von denselben taktischen Einheiten niederer Ordnung formirt werden.

Aus den Infanterie-Bataillonen der Landwehr werden eventuell zur Verstärkung der Armee-Divisionen neun Brigaden zu vier Bataillonen formirt, die übrigen Truppencorps der Landwehr nach Bedarf disponirt.

Das Commando sämmtlicher aufgebotenen Wehrkräfte führt der Oberbefehlshaber (General). Hiezu wird durch die Bundesversammlung ein eidgenössischer Officier gewählt; derselbe ist vom Augenblicke der Wahl zur Führung des Commando's berechtigt, respective verpflichtet.

Der Armee-Eintheilung liegt der Gedanke zu Grund, von Haus aus auf jeder Grenzfront eine Aufstellung in drei Treffen zu je drei Divisionen zu ermöglichen. Die Armee-Eintheilung kann vom Oberbefehlshaber nach Massgabe des Bedürfnisses modificirt werden; demselben obliegt es auch zu bestimmen, inwiefern und in welcher Weise die Landwehr an den Operationen der activen Armee sich zu betheiligen hat.

Wehrpflicht und Ersatz.

Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. Diese Pflicht beginnt mit dem angetretenen 20. Altersjahr und endigt in der Regel mit dem vollendeten 44. Altersjahre. Die Ausnahmen und Ausschliessungen von der Wehrpflicht sind gesetzlich geordnet.

Die Wehrpflicht kann im Bundesauszug bis zum vollendeten 34., in der Bundesreserve bis zum vollendeten 40. Altersjahre ausgedehnt werden.

Gewehrwesen.

Bis zum Jahre 1859 bestanden in der Schweiz nachfolgende VorderladPercussions-Handfeuerwaffen:

1. Das glatte Infanteriegewehr (Rollgewehr), Modell 1842, mit Änderungen vom Jahre 1852,

2. Das Jägergewehr, eingeführt 1856.

3. Der Stutzen, eingeführt 1851 als Waffe der Scharfschützen.
Das Normalkaliber war damals 17.7 Millimeters.

Mit Bundesbeschluss vom 26. Jänner 1859 wurde die Einführung gezogener Waffen auch bei der Infanterie im Princip angenommen, und die Umänderung sämmtlicher Rollgewehre in gezogene nach dem System PrélazBurnand angeordnet.

Am 9. Jänner 1863 nahm der Bundesrath für alle Handfeuerwaffen der schweizerischen Armee ein einheitliches Normalkaliber an, und zwar von 35" (10.5 Millimètres); die Infanterie sollte mit einem neuen kleinkalibrigen Gewehre (gezogenem Vorderlader) bewaffnet, mit der Einführung dieser Bewaffnung am 1. Jänner 1864 begonnen, und dieselbe im Jahre 1870 zu Ende geführt werden.

Man begann wohl mit der Ausführung und bestellte 80.000 Stück, allein die Angelegenheit gerieth anlässig der vielerlei neuen Erfindungen im Gebiete der Waffentechnik bald ins Stocken, und schon im Jahre 1865 wurde eine Commission berufen, um die zur Zeit bekannten Hinterladsysteme zu prüfen und diesfalls ein Gutachten abzugeben. Ein Preis von 20.000 Francs für das beste Hinterladgewehrsystem wurde ausgeschrieben.

Die Commission beendete im Jahre 1866 die ihr gewordene Aufgabe und beantragte: 1. Dass alle vorhandenen Gewehre kleinen Kalibers nach dem vom Professor Amsler verbesserten System Milbank umgewandelt werden sollen, und 2. dass für Neubewaffnung das Henry-Winchester Gewehr anzunehmen sei.

Der Bundesrath, durch die Bundesversammlung am 20. December 1866 diesfalls ermächtigt, genehmigte im Jahre 1867 den ersten dieser Anträge, - ja er dehnte die beantragte Umänderung auch auf alle Gewehre grossen Kalibers aus. Der zweite Antrag wurde dahin modificirt, dass zur Neubebeschaffung das von Vetterli verbesserte Henry-Winchester Repetirgewehr gewählt werde.

In der Zwischenzeit hatte man aber mit Rücksicht auf den kriegerischen Zeitlauf sich entschlossen, die Scharfschützen ohne Verzug mit Hinterladern zu versehen, und zu diesem Ende 15.000 Peabodygewehre bestellt, welche im Jahre 1867 abgeliefert wurden.

Den Schluss der Bewaffnungsfrage bildete die im December 1870 erfolgte Einführung der Repetirpistole, respective des Repetir - Karabiners, ebenfalls nach Vetterli's System, für die Berittenen.

Die Debatten in der Bundesversammlung, welche im Laufe des Monats Jänner 1871 stattfanden, ergeben, dass die Schweiz dermalen einen Bestand von 146.000 Hinterladern und 35.000 Vorderladern verschiedener Systeme und Kaliber besitze.

Von den Vetterli-Gewehren sind 90.000 Stück bestellt, im Augenblicke aber wenig mehr als ein Drittel wirklich abgeliefert.

Selbst nach den günstigsten Berechnungen wird die Schweiz Ende des ersten Halbjahres 1871, Alles in Allem genommen, nur 180.000 Gewehre besitzen. Es besteht die Absicht, diesen Stand innerhalb der nächsten drei Jahre auf 300.000 Stück zu erhöhen.

Schlägt man von den 180.000 Gewehren 23.000 Vetterli ab, welche erst Ende Juni abzuliefern sind, so hat die Schweiz jetzt 157.000 Hinterlader; davon sind 107.000 kleinen und 50.000 grossen Kalibers. Unter den 107.000 sind 15.000 Peabody, 8000 Henry-Winchester, 40 000 Amsler, und der Rest mit 44.000 dürften Vetterli sein.

Dermalige Bewaffnung der Schweizer Truppen mit Feuergewehren.

Der Infanterie-Auszug ist mit dem kleinkalibrigen Hinterladungsgewehr Amsler-Milbank und theilweise mit Vetterli bewaffnet.

Die Reserve hat das grosskalibrige Hinterladungsgewehr Amsler-Milbank, die Landwehr das gezogene Vorderladgewehr (Jägergewehr), Scharfschützen haben Peabody,

die Berittenen der Artillerie die Repetirpistole,

Cavallerie: Wachtmeister, Corporale und Soldaten der Dragoner den Repetir-Karabiner, alle Andern die Repetir-Pistole.

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Die 8 Centimeter Kanonenrohre sind aus Bronce gegossen und Vorderlader, das 10 Centimeter Kanonenrohr besteht aus geschmiedetem Gussstahl und ist Hinterlader. Bei der Feld-Artillerie stehen eiserne Blocklaffetten mit hölzernen Rädern und hölzerne Protzen in Verwendung.

Die Gebirgslaffette ist aus Holz erzeugt.

Zu jedem Feldgeschütze gehört ein Batterie-Munitionswagen (Caisson) mit Protze.

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Der bei der Batterie mitgeführte Munitions vorrath beträgt per Geschütz 8 Centimeter Feldkanone

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144 Schuss

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Befehl und Administration des Bundesheeres.

Die Bundesversammlung erlässt die auf das Wehrwesen bezüglichen Gesetze, wählt im Falle eines Aufgebots den Oberbefehlshaber, dann den Chef des Generalstabes und bestimmt die Zahl der aufzubietenden Truppen, sowie deren Entlassung.

Im Frieden übt der Bundesrath den Oberbefehl über das Gesammtwehrwesen aus.

Das eidgenössische Militär-Departement bringt die bezüglichen Verfügungen des Bundes zur Verlautbarung; dasselbe steht mit den obersten Militärbehörden sämmtlicher Cantone in directem Verkehre und überwacht deren militärische Anordnungen, den gesammten Unterricht und die Ausbildung der Truppen, ihren personellen Bestand, das Kriegsmaterial so wie dessen Anschaffung und Ergänzung, endlich die gesammten VertheidigungsEinrichtungen etc. durch dazu bezeichnete Officiere und Militärbeamte.

Unmittelbar unter dem Militär-Departement stehen:

Der Adjunct des Militär- Departements für das Personelle, zugleich Ober-Instructor der Infanterie; die Inspectoren der Infanterie; der Inspector des Genies; der Inspector der Artillerie; der Oberst der Cavallerie; der Oberst der Scharfschützen; der Ober-Auditor; der Ober-Kriegscommissär; der Ober-Feldarzt.

Commando und Stäbe.

Zur Leitung und Verwaltung der Armee ist der eidgenössische Stab berufen; derselbe zerfällt in sechs Abtheilungen:

Der Generalstab, der Geniestab, der Artilleriestab, der Justizstab, der Commissariatsstab und der Gesundheitsstab.

Die zu diesen Stäben zählenden Individuen haben alle Officiersrang.

Dem Generalstabe, sowie dem Genie- und Artilleriestabe werden die Truppen-Commandanten, dann die Inspectoren und Oberste der einzelnen Waffen

entnommen.

Die eidgenössischen Oberste sind Generalofficiere der Armee. Sie commandiren die Divisionen und Brigaden.

Der von der Bundesversammlung gewählte Oberbefehlshaber ist für seine Handlungen nur der Bundesversammlung verantwortlich.

Der Unterricht der Armee.

Er zerfällt in zwei Theile: In den Unterricht, welcher den Cantonen obliegt, und in denjenigen, welchen der Bund auf Rechnung des Gesammtstaates innerhalb bestimmter Grenzen ertheilen lässt.

Die Cantone besorgen den Unterricht der Infanterie gänzlich und den Vorunterricht der Recruten der Specialwaffen. Der Unterricht der Infanterie theilt sich in den Recrutenunterricht für die angehenden Wehrmänner und in den Wiederholungscurs für die bereits eingetheilte Mannschaft.

Dem Bunde obliegt die Besorgung des Recrutenunterrichts und des Wiederholungscurses der Specialwaffen (Genie, Artillerie, Cavallerie und Scharfschützen), sowie die nöthige Vorkehrung bezüglich des besondern höheren Militärunterrichtes.

Für den besonderen Militärunterricht bestehen folgende, in jährlich Wederkehrenden Perioden zusammengestellte Schulen :

1. Der Curs von Officieren des eidgenössischen Stabes;

2. die Central-Militärschule;

3. die Artillerie-Cadresschule;

4. die Artillerie-Instructorenschule;

5. der Curs für Officiere des Artillerie-Stabes;

6. der specielle Train-Curs für Artillerie-Officiere;

7. der pyrotechnische Curs für Park-Artillerie;

8. der specielle Curs für Cavallerie-Officiere;
9. die Cavallerie-Unterofficiersschule;

10. die Infanterie-Instructionsschule;

11. die Infanterie-Officiers-Aspirantenschule;
12. der Büchsenmacher-Curs;

13. die Schule für die Infanterie-Zimmerleu te;
14. der Telegraphen-Curs;

15. der Commissariats-Officiers-Curs;

16. die Sanitäts-Curse,

penzusammenzüge.

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endlich die von Fall zu Fall verfügten Trup

Der Recrutenunterricht dauert bei der Genie- und Artillerie-Waffe 40, bei der Cavallerie 60, bei den Scharfschützen und Jägern 35, bei den Füsilieren 28 Tage. Der Wiederholungsunterricht bei der Genie- und Artillerie-Waffe jährlich 10, bei der Cavallerie und den Scharfschützen 6, bei der Infanterie wenigstens 3 Tage.

Der gesammte Unterricht der Armee wird geleitet: Bei den SpecialAbtheilungen durch die Chefs derselben; bei der Infanterie durch die Inspectoren und den eidgenössischen Oberinstructor der Infanterie.

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