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L Allgemeine Grundbestimmungen für die Commission zur Ausarbeitung des Gesetzes über die allgemeine Wehrpflicht.

§. 1. Die Vertheidigung des Vaterlandes ist die heiligste Pflicht eines jeden russischen Unterthans.

§. 2. Zur Ergänzung der Armee und der Flotte erfolgt alljährig eine allgemeine Rekrutenaushebung, welcher alle das 21. Lebensjahr hinterlegt habenden jungen Männer unterworfen sind.

§. 3. Die Zahl der auszuhebenden Rekruten, welche alljährig in den activen Dienst zu treten haben, wird im gesetzlichen Wege in allen Gebieten des Kaiserreiches und im Königreiche Polen festgestellt. Die Zahl hängt von dem Nachwuchse der jungen Männer ab, welche das 21. Lebensjahr erreicht haben. Die Art der Evidenthaltung dieses Nachwuchses, sowie der Gutschreibung desselben, hat die Commission zu bestimmen.

§. 4. Über den Eintritt in den Dienst entscheidet das Los.

Von der Einberufung sind nur solche Leute ausgeschlossen, welche wegen physischer Gebrechen für den activen Dienst als vollkommen untauglich befunden werden. Alle übrigen Jünglinge unterliegen der Losung.

§. 5. Die zeitliche Befreiung oder die Fristerstreckung rücksichtlich der Herbeiziehung zum Dienste ist äusserst beschränkt und ausschliesslich nur dort gestaltet, wo es sich um die Erhaltung der Familie, um die Sicherung der Volksbildung, sowie um die Interessen der National-Ökonomie und Industrie handelt.

Die Detailvorschriften über diese Befreiungen und Fristerstreckungen, die Art der Stellung, der Losung, sowie über die Eintheilung der Rekruten in die Armee und der Flotte unterliegen einer speciellen Gesetzesbestimmung.

Hiebei ist im Auge zu haben, dass alle für den streitbaren Dienst untauglich befundenen Individuen ihrer Dienstpflicht in solchen Ämtern und Verwendungen nachzukommen haben, welchen sie, vermöge ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten, zum Wohle der Armee und der Flotte gewachsen sind. §. 6. Die Stellvertretung und der Loskauf vom Kriegsdienste sind nicht gestattet.

§. 7. Die Liniendienstzeit in der Armee und Flotte beträgt 7 Jahre. Doch werden im Frieden von diesen Kategorien nur so viele Soldaten im activen Dienste bei der Armee und Flotte beibehalten, als es der normirte Friedensstand fordert. Die hierauf überflüssig gewordene Mannschaft wird zeitlich beurlaubt.

§. 8. Nach Hinterlegung der 7jährigen Liniendienstzeit wird die Mannschaft zu den Reservisten der Armee und Flotte übersetzt, woselbst sie durch weitere 8 Jahre verbleibt und nur im Kriegsfalle zum Dienste einberufen werden kann. Hiebei werden, wenn es nothwendig sein sollte, die Soldaten der jüngeren Altersclassen zur Completirung der activen Heerestheile bestimmt, während die älteren Soldaten zur Bildung der ReserveÖsterr. militär. Zeitschrift. 1871. (1. Bd.)

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truppen und zur Verstärkung der Festungs-Besatzungen verwendet werden. Die Reservisten der Flotte werden zur Verstärkung der Equipagen der Kriegs-Fahrzeuge oder der Küsten-Commanden verwendet.

§. 9. Um es den gebildeten Classen zu erleichtern, ihrer Dienstpflicht nachzukommen, und um der Armee eine hinlängliche Zahl an Officieren und technisch gebildeten Individuen zu sichern, ist es allen jungen Leuten gestattet, nach einer befriedigenden allgemeinen, speciellen oder technischen Vorbildung, vom 17. Lebensjahre an in die Armee als Freiwillige auf eine kürzere Dienstesdauer einzutreten.

§. 10. Nach Flinterlegung der bestimmten Präsenzzeit können die Freiwilligen entweder sich der Prüfung aus den Dienstes- und Exercir - Vorschriften unterziehen, um sodann in die Reserve übersetzt zu werden, oder aber sie legen die Officiersprüfung nach einem eigenen Programme ab, um als Officiere in die Reserve oder in die Armee und Flotte eingereiht zu werden. Die Prüfungsmodalitäten, sowie die Prüfungsprogramme sind festzusetzen. §. 11. Die in die Reserve als Mannschaft oder als Reserve-Officiere Übersetzten bleiben in derselben bis zur Erreichung des 36. Lebensjahres. In ähnlicher Weise verbleiben auch die aus dem activen Dienst getretenen Officiere bis zur Erreichung des 36. Lebensjahres in der Reserve.

§. 12. Die in der Reserve befindlichen Individuen sind von der Einrückung zum Dienste befreit:

a) bei einer gesetzlich nachgewiesenen Krankheit, und

b) wenn sie in Staats- oder Gesellschaftsbedienstungen stehen, welche im gesetzlichen Wege näher bezeichnet werden.

§. 13. Sowohl die Urlauber als Reservisten unterliegen den allgemeinen bürgerlichen und Civilstrafgesetzen; nur für das Nichterscheinen bei einer Einberufung zum activen Dienst, sowie für die Verletzung der directen Militärdisciplin und Dienstespflichten, gehören sie zur Militär-Jurisdiction.

§. 14. Alle wehrfähigen Individuen, welche zur activen Armee und Flotte nicht abgestellt werden, gehören im Kriegsfalle zur Reichsmiliz, welche durch ein besonderes a. h. Manifest einberufen, und hiebei die betreffenden Altersclassen näher bestimmt werden.

§. 15. Die Wehrpflicht für die Kosakenansiedlungen, für die Ansiedlungen einiger fremder Stämme im Kaiserreiche und für das Grossfürstenthum Finnland ist durch besondere Bestimmungen festgesetzl.

II. Allgemeine Grundbestimmungen für die Commission zur Reorganisation des Heeres.

§. 1. Die bewaffnete Kraft Russlands zu Lande besteht im Frieden aus Feld- und Local-Truppen.

Ausser diesen im Kriege auf den Kriegsstand zu bringenden Truppen werden im Frieden Reserven gebildet.

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In ausserordentlichen Fällen wird zur Vertheidigung des Vaterlandes die Reichswehr oder Miliz einberufen.

§. 2. Die Feldtruppen behalten ihre gegenwärtige Organisation. Im Frieden wird der Stand der Feldtruppen nach dem Ermessen der Regierung durch Beurlaubungen entweder herabgesetzt, oder aber durch Einberufung der Urlauber erhöht.

§. 3. Die Localtruppen erhalten eine neue Organisation und Formationen je nach ihrer Bestimmung in folgender Weise.

Im Frieden sind die Localtruppen bestimmt:

aj zur Versehung des inneren Dienstes;

b) zur Abrichtung der Rekruten und bei der Cavallerie auch zur Dressur der Remonten und

ej zur Vornahme kürzerer Übungen mit den Urlaubern und Reservisten, sowie zu Controlsversammlungen dieser Leute.

Im Kriege hingegen sind die Localtruppen bestimmt, nebst der Versehung des inneren Dienstes und der Abrichtung der Rekruten, Cadres auszuscheiden: a, zur Formirung von Reserve-Infanterie- und Fuss-ArtillerieTruppen und

b zur Bildung von Marsch-Abtheilungen (Ergänzungs-Transporten) für alle Waffengattungen.

§. 4. Die Reserve truppen werden nur im Kriege mit Zuhilfenahme der Cadres formirt, welche den Localabtheilungen der Infanterie und Fussartillerie entnommen und durch die Einberufung der Reservisten completirt werden.

Die Reservetruppen erhalten eine doppelte Bestimmung:

a) die mobilen Streitkräfte durch neu formirte Reserve Infanterie-Regimenter und Reserve-Infanterie-Divisionen mit der entsprechenden Fussarterie sammt Train und

die Festungsbesatzungen, bestehend aus Reserve-Infanterie-Bataillons oder Regimentern und aus Festungs-Artillerie-Compagnien, zu verstärken. §. 5. Die Marschabtheilungen als: die Marsch-Bataillons bei der Infanterie, die Marsch-Escadrons bei der Cavallerie und die MarschCommanden bei der Artillerie und bei den Genietruppen werden formirt mit Zuhilfenahme der Cadres, welche aus den Local-Abtheilungen der betreffenden Waffengattungen ausgeschieden werden, aus jenen Urlaubern und Reservisten, die nach der Completirung der Feld-Armee bis auf den Kriegsstand brig bleiben, und werden zur Deckung der Armeeverluste nach dem Kriegstheater abgesendet.

§. 6. Zur schnellen und bequemen Formirung der Reserven werden.

Anmerkung. Die Formirung der Reserve-Bataillons oder Regimenter bei den Local-Bataillons erfolgt in der Art, dass für jedes Reserve-Bataillon als Cadre eine Compagnie vom Local-Bataillon entnommen wird. In gleicher Weise wird für jede Reserve-Batterie ein Zug aus der Local-Batterie ausgeschieden.

Die Vermehrung der Festungs-Artillerie erfolgt nach besonderen Standesnormen.

die Local-Bataillons in den Gouvernements nach Massgabe der Dichtigkeit der Bevölkerung derart dislocirt, dass wo möglich in jedem Bataillon aus den vorhandenen Reservisten alle drei Bataillons eines Reserve-Regiments vollkommen aufgestellt werden können.

Dieses Organisationssystem der Reserven ist jedoch nur im inneren, hinlänglich bevölkerten europäischen Russland vollkommen anwendbar. In jenen Gouvernements aber, welche an der Grenze liegen, dünn bevölkert sind oder zu entfernt vom europäischen Kriegstheater liegen, und in welchen eine Aufstellung von Reserve-Regimentern als unzweckmässig erscheinen würde, werden die Reservisten in Marsch-Commanden zusammengezogen und zur Completirung der Reservekörper entsendet, welche sich in den Festungen oder in den inneren Gouvernements befinden.

§. 7. Die zur Aufstellung der Reservekörper nach dem Kriegsstand erforderlichen Generale, Stabs- und Oberofficiere werden theils der activen Armee, theils aber dem Reservestande entnommen.

Über Diejenigen, welche zur Formirung der Reserve-Körper, namentlich aber über Jene, welche ein Commando zu übernehmen bestimmt sind, wird eine genaue Evidenz geführt.

§. 8. Die zur Ausrüstung und Bewaffnung der Reserve-Körper erforderlichen Sorten und Waffen müssen nach dem für die Reservekörper bestimmten Stande in steter Bereitschaft, bei jenen Local-Bataillons und LocalArtillerie-Brigaden, wo jene formirt gehalten werden, oder aber in besonderen Depôts aufbewahrt sein. Der Train für die etwa zu mobilisirenden ReserveKörper muss an einigen Eisenbahn-Hauptknotenpunkten im westlichen Russland in Bereitschaft gehalten werden; hievon sind jedoch jene Fuhrwerke ausgenommen, welche die Reserve-Regimenter und die Reserve. ArtillerieBrigaden am Orte ihrer Formirung unbedingt bedürfen.

Ausserdem muss bestimmt werden, wie die Bekleidung und Bewaffnung der Marsch-Abtheilungen zu führen wäre.

§. 9. Bei der Verfassung der neuen Organisationsvorschrift für die Armee muss gleichzeitig die Durchführungs-Vorschrift derart in Berathung gezogen werden, dass man im Stande wäre, die beabsichtigte Vermehrung der Streitkräfte in der kürzesten Zeit zu realisiren, ja selbst noch früher, als die Reservisten durch das neu eingeführte Rekrutirungssystem jene Zahl erreicht haben werden, welche der neue Kriegsstand der Armee fordern wird.

§. 10. In gleicher Weise müssen nunmehr Vorschriften festgestellt werden, wie die beabsichtigten kürzeren Übungen bei den Localtruppen sowie die Versammlungen der Urlauber und Reservisten vorzunehmen, und endlich, auf welche Art und Weise diese Versammlungen sowohl der Bevölkerung als dem Staatsschatze am wenigsten zur Last fallen.

Anmerkung. Um die Garden, als eine Elitetruppe, im Kriege complet zu erhalten, werden für dieselbe besondere Cadres formirt, welche für jedes Regiment und für die Garde-Schützen-Brigade aus je einem Garde-Reserve-Bataillon, und für jede Garde-Artillerie-Brigade aus je einer Garde-Reserve-Batterie bestehen.

Der Ausfall aus Paris am 21. December 1870').

(Mit einer Skizze.)

Die Hoffnung auf einen Entsatz durch die gegen La Fère vorrückende französische Nord-Armee scheint General Trochu veranlasst zu haben, seine Hauptkräfte bei den für den 21. angeordneten Ausfall in nördlicher und östficher Richtung gegen das Garde- und XII. Armee-Corps zu verwenden, während gleichzeitig vom Fort Valérien aus eine Scheindemonstration gegen Montretout und Buzenval gegen die Stellungen des V. Armee-Corps ausgeführt wurde. Der Hauptstoss erfolgte in nördlicher Richtung gegen das GardeCorps unter dem persönlichen Befehl des Generals Ducrot, und zwar mit der selbständig gewordenen früheren 2. Division des Corps Vinoy unter ViceAdmiral de la Roncière zunächst gegen Le Bourget, der Vorstoss auf dem rechten Flügel gegen die Sachsen unter den Generalen Malroy und Blaise (1. und 2. Division des 1. Armee Corps der II. Armee). Im Ganzen sollen zu diesen Ausfällen 100 Bataillone, mithin die ganze II. Armee, sowie zum erstenmale auch die neuformirten Batterien der mobilen Nationalgarde verwendet worden sein.

I. Der Ausfall gegen das Garde-Corps.

Im Norden von Paris zieht sich die Linie der französischen Forts von St. Denis (Double Couronne mit den Nebenforts La Briche und de l'Est) in südöstlicher Richtung zu den Forts Aubervilliers, Noisy bis zum Fort Rosny fort; die beiden letzteren Forts liegen auf dem Höhenterrain von Romainville, die ersteren in der Ebene. Die 2-3000 Schritte vor dieser Linie gelegenen Dörfer Courneuve, Bobigny und Bondy bilden die von den Franzosen besetzte Vorpostenlinie; das 2000 Schritt nördlich von Bobigny gelegene Dorf Drancy wird von ihnen nur des Nachts besetzt, da es zwar noch unter dem Feuer der Forts, aber nur 2000 Schritt von der feindlichen Vorpostenlinie entfernt liegt, daher sehr exponirt ist.

Die preussische Vorpostenlinie läuft dagegen von Pierrefitte über Stains, Le Bourget in südöstlicher Richtung, etwa 4000 Schritt von den Forts, mithin noch im wirksamsten Schussbereich derselben. Die Hauptstellungen des GardeCorps erstrecken sich dagegen durchschnittlich 3000 Schritt hinter der Vorpostenlinie von Garges über Dugny, Pont Iblon, Le Blanc Mesnil, Aulnay nach Sevran am Ourcq-Canal und der Eisenbahn Paris-Soissons. Von hier schliessen sich die Vorpostenlinien und Aufstellungen des XII. (Sächsischen) Armee-Corps bis zur Marne unmittelbar an. Auch die Hauptstellungen des Garde-Corps können noch durch das Feuer aus den Forts beunruhigt werden,

') Militär-Wochenblatt Nr. 4, Jahrgang 1871.

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