Deutsches Gesundheitswesen: Festschrift zum X. internationalen medizinischen Kongress

Cover
Springer Berlin Heidelberg, 1890 - 310 Seiten
Die von der Reichsregierung und den Landesregierungen von Preussen, Bayern und Wiirttemberg dem X. internationalen medi­ zinischen Kongress iiberreichte Festschrift solI ein iibersichtliches Bild des gesammten Gesundheitswesens nach Deutschem Reichsrecht und dem Landesrecht der genannten Bundesstaaten ohne Eingehen auf Einzelheiten in m6glichst gedrangter Kiirze geben. Demgemass durften vielfach nur die wesentlichen Punkte der zur Zeit giiltigen Gesetze und massgebenden Verwaltungsbestim­ mungen in der Festschrift erwahnt werden; fUr diejenigen, welche mit Einzelheiten sich eingehender beschaftigen wollen, sind Quellen­ angaben, soweit dies erforderlich erschien, in den Text aufgenommen. Berlin, im Juli 1890. Dr. Pistor. Inhalts -V erzeichniss. I. Reichs . Gesundheitswesen. Seite Einleitung. Bestimmungen der Reichsverfassung . . . . . . . . 3 A. Die auf dem Gebiete des Gesundheitswesens thiitigen Behorden des Reichs . . . . . . . 4 1. Reichskanzler und Reichsamt des Innern . . . 4 2. Das Kaiserliche Gesundheitsamt 4 B. Bestimmungen und Einrichtungen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens . . . . . . . . . *. . . . . . . 11 1. Die Stellung des Heilpersonals und die Heranbildung desselben 11 a. Bestimmungen, betreffend die Thiitigkeit der Aerzte, Zahn­ iirzte und Apotheker. . . . . . . . . . . . . . . . 11 Anhang. Bestimmungen, betreffend das Apotheken- und Hebammen­ wesen, sowie die Konzessionirung von Privatkrankenanstalten . 17 b. Der Bildungsgang des Arztes, Zahnarztes und Apothekers, insbesondere die medizinischen Bildungsanstalten im Deutschen Reiche . . . . *. . . . . . . . . . . . . . . . 20 c. Der Befiihigungsnachweis des Arztes,Zahnarztes undApothekers 32 2. Medizinalstatistik . . . * . . . . . . * . * . . . . . 40 a. Statistik des Heilpersonals (Kurze Uebersicht der Verbreitung des Heilpersonals) . . . . . . . . . . . . , 40 b. Erkrankungsstatistik der Heilanstalten. . . . . 42 c. Pockentodesfalls- und Pockenerkrankungsstatistik 44 d. Impfstatistik. . . . . . . . . . . . * . . 45 e. Sterblichkeitsstatistik der Stiidte mit 15000 u. mehr Einwohnern 47 f.
 

Andere Ausgaben - Alle anzeigen

Häufige Begriffe und Wortgruppen

Aerzte Anlage Anstalten ansteckender Krankheiten Apotheken Approbation approbirten Arbeitgeber Arbeitsräume Arzneibuch Arzneimittel Arzt ärztlichen Aufbewahrung Aufsicht Behörde behufs Bekanntmachung Berathungen Beschaffenheit besonders bestehen Bestimmungen betreffend Betrieb bezeichneten Bezirks Botanik Bundesrath Bundesstaaten chemischen Chirurgische Cholera darf Desinfektion Deutschen Reiche dürfen Einrichtung einzelnen erforderlichen Erlass ersten ertheilt Fällen Feilhalten Flecktyphus Geburtshülfe Gegenstände Geldstrafe Gemeinden Genussmitteln gerichtlichen Gesetzes Gesundheit Gesundheitspflege gesundheitspolizeilichen Gewerbe Gewerbeordnung gewerbsmässig Grund Gutachten Hebammen Impf Impfärzte Impfgeschäftes Impflinge Impfstoffes Impfung insbesondere Jahre jugendlichen Arbeitern Juli Kaiserlichen Gesundheitsamte Kinder Klinik und Poliklinik Kommission Konzession Kranken Laboratorium Laktodensimeter Leichen Leichenschau letzteren lichen Lymphe Massregeln Medizinal Medizinische Milch mindestens Minister der Medizinal-Angelegenheiten Ministerial Ministerial-Erlass Ministerialblatt müssen Oberamtsarzt öffentlichen Ortspolizeibehörde Personen pharmazeutischen Physikus Pocken Poliklinik Polizei Polizeibehörde Preussen preussischen Prüfung Räume Regelung Reichsamt des Innern Reichskanzler Sachverständigen sämmtliche Schiff soll sowie Staate Städten Syphilis Thätigkeit Theil Thier-Lymphe Thierarzt Thiere Trichinen Ueber Ueberwachung Untersuchung vergl Verkauf Verkehr Verordnung Vorschriften Wissenschaft Wundärzte Ziffer zulässig zuständigen

Beliebte Passagen

Seite 151 - Die nöthigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung und zur. Abwendung der dem Publico oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahren zu treffen, ist das Amt der Polizei".
Seite 104 - Besteht für den Ort der That eine öffentliche Anstalt zur technischen Untersuchung von Nahrungs- und Genussmitteln, so fallen die auf Grund dieses Gesetzes auferlegten Geldstrafen, soweit dieselben dem Staate zustehen, der Kasse zu, welche die Kosten der Unterhaltung der Anstalt trägt.
Seite 130 - Absatz 1 bezeichneten Vorschriften durch den Bundesrath zugelassen werden, wenn nach den bisherigen Erfahrungen anzunehmen ist, dass durch die vorhandenen Einrichtungen ein gefahrloser Betrieb sichergestellt ist.
Seite 13 - Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines Anderen verursacht, wird mit Geldstrafe bis zu 900 Mark oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. War der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet, so kann die Strafe auf drei Jahre Gefängnis erhöht werden.
Seite 234 - Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist die Untersuchung der an und in der Leiche oder sonst gefundenen verdächtigen Stoffe durch einen Chemiker oder durch eine für solche Untersuchungen bestehende Fachbehörde vorzunehmen. Der Richter kann anordnen, dass diese Untersuchung unter Mitwirkung oder Leitung eines Arztes stattzufinden habe.
Seite 85 - Zwischenstation ausgehen soll, wenigstens 12 Stunden vorher angemeldet werden. 2. Die Leiche muss in einem hinlänglich widerstandsfähigen Metallsarge luftdicht eingeschlossen und letzterer von einer hölzernen Umhüllung dergestalt umgeben sein, dass jede Verschiebung des Sarges innerhalb der Umhüllung verhindert wird. 3. Die Leiche...
Seite 209 - Das zum Betriebe von Färbereien, Gerbereien, Walken und ähnlichen Anlagen benutzte Wasser darf keinem Flusse zugeleitet werden, wenn dadurch der Bedarf der Umgegend an reinem Wasser beeinträchtigt oder eine erhebliche Belästigung des Publikums verursacht wird.
Seite 103 - Genuss derselben die menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet ist, ingleichen wer wissentlich Gegenstände, deren Genuss die menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet ist, als Nahrungs- oder Genussmittel verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt; 2.
Seite 194 - Aufsichtsmaßregeln oder Einfuhrverbote, welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens einer ansteckenden Krankheit angeordnet worden sind, wissentlich verletzt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Seite 229 - Anspruch genommen werden muß; 6. eine Weibsperson, welche wegen gewerbsmäßiger Unzucht einer polizeilichen Aufsicht unterstellt ist, wenn sie den in dieser Hinsicht zur Sicherung der Gesundheit, der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Anstandes erlassenen polizeilichen Vorschriften zuwiderhandelt, oder welche, ohne einer solchen Aufsicht unterstellt zu sein, gewerbsmäßig Unzucht treibt...

Bibliografische Informationen