Lehrbuch des deutschen StrafrechtsWalter De Gruyter Incorporated, 1888 - 648 Seiten |
Inhalt
1 | |
12 | |
17 | |
18 | |
23 | |
27 | |
35 | |
44 | |
48 | |
62 | |
69 | |
75 | |
79 | |
84 | |
92 | |
98 | |
105 | |
111 | |
121 | |
128 | |
136 | |
143 | |
144 | |
148 | |
157 | |
160 | |
168 | |
174 | |
177 | |
180 | |
189 | |
198 | |
209 | |
217 | |
224 | |
232 | |
304 | |
342 | |
371 | |
380 | |
389 | |
396 | |
404 | |
412 | |
428 | |
429 | |
435 | |
440 | |
444 | |
453 | |
466 | |
472 | |
488 | |
496 | |
508 | |
514 | |
540 | |
549 | |
561 | |
571 | |
580 | |
592 | |
633 | |
Häufige Begriffe und Wortgruppen
allgemeinen Ansicht Anstiftung Antrag Antragsdelikte Auffaſſung Aufl ausdrücklich Auslande Außenwelt Bedeutung Bedingung der Strafbarkeit begangen Begehung Begriff Beihilfe besonders bestimmt Bestrafung Bewußtsein bezug Binding Normen bloß daher Delikte deſſen Deutschen Reichs dieſer dolus durchaus Einfluß eingetretenen Erfolg Eintritt einzelnen Entwurf erst Fahrlässigkeit Fällen Frage gemeine Recht Geſeß Gesetzgebung Gesez betr Geyer Grund Grundriß Grundsäße handelt Inlande insbes insbesondere Intereſſen Irrtum iſt Janka Juli Juni juristische Kausalität Körperbewegung Lammasch laſſen läßt lege ferenda lichen Liszt Litteratur Löning Merkel mithin Motive muß müſſen Note Notstand Notwehr oben Präsumtion preuß rechtlich Rechtsgüter Rechtsordnung Rechtswidrigkeit Reichsgericht römische Recht RStGB schließt Schuld ſein ſelbſt ſich ſondern sowie Staaten StGB StPO strafbaren Handlungen Strafdrohung Strafe Strafgesetzgebung Straflosigkeit Strafrahmen Strafrecht Teilnahme Terte Thatbestand Thäter thatsächlich Thun Todesstrafe Tötung umfaßt unserer Unterlassung Unterscheidung Ursache Verbrechen Verbrechen und Strafe verschiedenen Versuch vielfach Vorsaß Vorsatz Vorstellung wesentlich Wiſſenſchaft Zurechnungsfähigkeit
Beliebte Passagen
Seite 174 - Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Thäter zur Zeit der Begehung der Handlung sich in einem Zustande von Bewußtlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistesthätigkeit befand, durch welchen seine freie Willensbestimmung ausgeschlossen war.
Seite 620 - Anspruch genommen werden muß1); 6. eine Weibsperson, welche wegen gewerbsmäßiger Unzucht einer polizeilichen Aufsicht unterstellt ist, wenn sie den in dieser Hinsicht zur Sicherung der Gesundheit , der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Anstandes erlassenen polizeilichen Vorschriften, zuwiderhandelt oder welche, ohne einer solchen Aufsicht unterstellt zu sein, gewerbsmäßig Unzucht treibt.
Seite 532 - Urkunden, welche von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind...
Seite 535 - Wer in rechtswidriger Absicht eine öffentliche Urkunde oder eine solche Privaturkunde, welche zum Beweise von Rechten oder Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit ist...
Seite 207 - Wer den Entschluß, ein Verbrechen oder Vergehen zu verüben, durch Handlungen, welche einen Anfang der Ausführung dieses Verbrechens oder Vergehens enthalten, betätigt hat, ist, wenn das beabsichtigte Verbrechen oder Vergehen nicht zur Vollendung gekommen ist, wegen Versuches zu bestrafen.
Seite 279 - Ehrenzeichen zu erlangen; 4. in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden oder andere politische Rechte auszuüben; 5.
Seite 614 - Die Teilnahme an einer Verbindung, deren Dasein, Verfassung oder Zweck vor der Staatsregierung geheimgehalten werden soll, oder in welcher gegen unbekannte Obere Gehorsam oder gegen bekannte Obere unbedingter Gehorsam versprochen wird...
Seite 345 - Ist eine der vorbezeichneten Folgen mehreren Verletzungen zuzuschreiben, welche dieselbe nicht einzeln, sondern nur durch ihr Zusammentreffen verursacht haben, so ist jeder, welchem eine dieser Verletzungen zur Last fällt, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Seite 506 - Erzeugnissen oder von Bau- oder Brennmaterialien, Früchte auf dem Felde, Waldungen oder Torfmoore in Brand setzt, wenn diese Gegenstände entweder fremdes Eigentum sind oder zwar dem Brandstifter eigentümlich gehören, jedoch ihrer Beschaffenheit und Lage nach geeignet sind, das Feuer einer der in § 306 Nr. l bis 3 bezeichneten Räumlichkeiten oder einem der vorstehend bezeichneten fremden Gegenstände mitzuteilen.
Seite 619 - Betteln abzuhalten unterläßt; 5. wer sich dem Spiel, Trunk oder Müßiggang dergestalt hingibt, daß er in einen Zustand gerät , in welchem zu seinem Unterhalte oder zum Unterhalte derjenigen, zu deren Ernährung er verpflichtet ist, durch Vermittelung der Behörde fremde Hilfe in Anspruch genommen werden muß1); 6.