Abbildungen der Seite
PDF
EPUB
[blocks in formation]
[ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small]

1041

gelehrte Anzeigen

unter der Aufsicht

der Königl. Gesellschaft der Wissenschaften.

27. Stück.

6. Juli 1864.

Das Römische Dotalrecht. Von Dr. A. Bechmann, Professor in Basel (jetzt in Marburg). Erste Abtheilung. Erlangen 1863. Verlag von A. Deichert. 220 S. in Octav.

Zwei der herrschenden Lehre gegenüber verneinend auftretende Sätze sind es hauptsächlich, von denen aus der Verf. eine neue umfassende Darstellung des Dotalrechtes unternimmt, die in der bisher erschienenen Abtheilung (Buch I) allerdings nur erst » den Grundlagen nach vorliegt, während Abth. II in drei Büchern die Bestellung der dos, die Dotalobligation, endlich die singulären Bestimmungen des Dotalrechts behandeln soll.

«

Der Hauptnachdruck liegt auf dem Satze, dass die juristische Grundbedeutung der dos keineswegs darin gesetzt werden dürfe, ein (von der Seite der Frau her in das Vermögen des Mannes übertragenes) Kapital zu sein, dessen Erträgnisse während der Ehe deren ökonomische Lasten ganz oder theilweis decken sollen. Damit wird insbesondere auch schon die

in jener üblichen Definition liegende Annahme negirt, als ob mit dem Begriff der dos selbst die Regel der Rückgabe nach beendigter Ehe gegeben sei. Ein selbstständiger zweiter Satz, freilich eng mit jenem erstern verbunden, ist dann aber wieder der, dass wo, allmälig in immer weiterm Umfange, aus positiven Gründen eine gesetzliche Rückgabepflicht anerkannt sei, doch nicht schon während der Ehe eine, wenn auch rechtlich bedingte und betagte obligatio vorliege.

Diese Gedanken sind einzeln früher schon, namentlich in Franckes dotalrechtlichen Abhandlungen, in Dernburgs Compensation etc., wenigstens für die classische resp. vorclassische dos gelegentlich zum Ausdruck gekommen. Das Neue unseres Buchs besteht wesentlich darin, dass sie vereint an die Spitze gestellt werden, um nach ihrem Masse, unter vorwiegender Berücksichtigung der früheren geschichtlichen Entwickelungsstufen das Detail zu prüfen. In dies Detail mag hier nur so weit eingegangen werden, als es zur Feststellung und Beleuchtung der Hauptgesichtspunkte nöthig ist.

Das erste Kapitel (bis S. 32) ist wesentlich der Ausführung der in dem ersten Satze angedeuteten Kritik der herrschenden Begriffsbestimmung nach ihren verschiedenen Momenten hin bestimmt. Zunächst zeigen namentlich das Beispiel der nuda proprietas in dotem data, sowie der Satz, dass schon durch eine dotis causa gegebene promissio oder pollicitatio die dos selbst als bestellt gilt, klar, dass eine dos juristisch schon existirt, ehe irgend von Erträgnissen also von einer directen ökonomischen Bedeutung derselben die Rede sein kann. Ja aus der Gültigkeit eines für die ganze Zeit der Ehe der

« ZurückWeiter »