No. 2400. zunächst disponibel noch etwa 3 Millionen an Steuer-Kreditwech15. Septbr. seln, sedann Effekten im Kurswerthe von etwa 15 Millionen, die sofort rea Preussen, 1866. -- lisirbar sind. Dazu würden weiter treten diejenigen Effekten, welche für Es hat bei der Normirung der Höhe des Kredits, den ich zu beantragen mich beehre, Rücksicht darauf genommen werden müssen, dass der Krieg zwar vorläufig eingestellt, dass ein Waffenstillstand geschlossen worden ist, aber dass der Friede noch nicht abgeschlossen ist, und dass nach verschiedenen Richtungen hin noch Weiterungen eintreten können. ¶ Wie die Dinge heute liegen, scheint indess der Fall kaum annehmbar, dass eine wirkliche Anleihe abgeschlossen zu werden braucht. Es ist deshalb auch vorgesehen in dem Kreditgesetz, dass, soweit über den Kredit nicht in der nächsten Sitzung des Landtages verfügt ist, dann auch dem Landtage die weitere Beschlussnahme darüber zustehen muss, ob der Kredit weiter aufrecht zu erhalten sei, und es wird die Regierung alsdann Rechenschaft ablegen von der Benutzung, die etwa auf Grund des Gesetzes wird stattgefunden haben." Es mag vorweg Folgendes aus diesen Erklärungen konstatirt werden: 1) An Deckungsmitteln sind zunächst noch disponibel, an Steuerkreditwechseln circa an sofort realisirbaren Effekten ca. No. 2400. Preussen, 3,000,000 Rthlr. 15. Septbr. 1866. 15,000,000 99 Hierzu treten 2) die Kriegskosten - Entschädigungsgelder. Während der Gesetz-Entwurf die Wiederersetzung der aus dem Staatsschatze entnommenen Summen gar nicht erwähnt, und die Motive (S. 15) ausdrücklich hervorheben, ,, dass sich den Kriegskosten beträchtliche Aktive gegenüberstellen, durch deren Realisation ein Theil der geleisteten Ausgaben wieder eingebracht werden kann", sollen die gedachten Kriegskosten-Entschädigungsgelder nunmehr vorzugsweise verwendet werden, um dem Staatsschatze die während der beiden letzten Kriege ihm entnommenen Summen von etwa 22 Millionen Thalern zu restituiren. 3) Der Erlös aus der Verwerthung der ad 1. gedachten Effekten soll zur Einlösung der inzwischen etwa auszugebenden Schatzanweisungen benutzt werden. 4) Bei Normirung der Höhe des Kredits ist darauf Rücksicht genommen, dass der Frieden noch nicht abgeschlossen sei. 5) Es scheint indessen der Fall kaum annehmbar, dass eine wirkliche Anleihe abgeschlossen zu werden braucht. Die Kommission hat sich in einer Reihe von Sitzungen, welchen theilweise der Herr Finanz-Minister und der Herr Kriegs-Minister, theils die Herren Geheimen Ober-Finanzräthe Moelle und Wollny, sowie der Herr Geheime Kriegsrath Hammer in Vertretung der Königlichen Staats-Regierung beiwohnten, der näheren Prüfung des vorgelegten Gesetz-Entwurfes unterzogen. Auf den politischen Theil der Motive hat die Kommission hierbei nicht von Neuem zurückkommen zu dürfen geglaubt, nachdem die ausführlichsten Verhandlungen darüber im Abgeordnetenhause bereits stattgefunden und die von der Königlichen Staats-Regierung in dem Kriege verfolgten Ziele, theils bei Gelegenheit der Adresse an Seine Majestät den König, theils durch die Ertheilung der Indemnität und die in folle gegebene Ermächtigung zu den Ausgaben für das Jahr 1866 ihre volle Würdigung erhalten haben. ¶ Eine Meinungsverschiedenheit fand daher in der Kommission auch darüber nicht statt, dass der Königlichen Staats-Regierung diejenigen Mittel bereitwillig zu Gebote zu stellen seien, welche sie zur Deckung der durch den Krieg mit Oesterreich etc. veranlassten ausserordentlichen Ausgaben bedürfe. Zur diesfälligen näheren Begründung des erforderlichen Kredits legte der Herr Geheime Ober-Finanzrath Moelle die nachstehende Nachweisung einerseits von den Kosten, welche der Krieg mit Oesterreich etc. veranlassen wird, andererseits von den denselben gegenüberstehenden Deckungsmitteln vor: Nach überschläglichen Berechnungen werden. betragen: 4) die Retablissementskosten (Bekleidung und Ausrüstung, Waffen und Dazu: 5) Kriegsbereitschaftskosten pro September bis inkl. Dezember d. J. Die Deckungsmittel bestehen: 1) in dem Bestande des Staatsschatzes Ende 1865. Summa des Bedarfs Rthlr. 108,100,000 2) in dem Erlöse für verkaufte Eisenbahn - Aktien (Köln - Mindener, 3) in dem Verwaltungs-Ueberschusse pro 1865 5) in dem Erlöse für entbehrliche Pferde etc. Summa Rthlr. 30,941,929 6) in den zu erwartenden Kriegskosten - Entschädigungen, und zwar : Rthlr. 20,000,000 Wenn nach diesen überschläglichen Berechnungen noch circa 70 Millionen zu decken bleiben, so kommen, wie der Herr Regierungs-Kommissarius weiter anführte, allerdings noch als fernere Deckungsmittel in Betracht: Ein Theil des beanspruchten Kredits solle jedoch in Schatzanweisungen ausgegeben und zu deren Einlösung die qu. Aktien verwendet werden, sodass voraussichtlich noch immer eine Summe von 55 bis 60 Millionen Thaler zu decken sein werde, wenngleich sich dieselbe zur Zeit nicht irgend bestimmt angeben lasse. Von verschiedenen Seiten wurden die vorgelegten Berechnungen bemängelt. Abgesehen davon, dass die als Ausgabe soll hingestellten grossartigen einzelnen Summen im Gesammtbetrag von 108,100,000 Rthlrn., wie insbesondere die Retablissementskosten mit 27,000,000 Rthlr., jeder auch nur einigermaassen näheren Erläuterung entbehrten, seien andererseits unter den Deckungsmitteln für die Kriegskosten die als Kriegskosten-Entschädigungen aufgeführten 45,143,000 Rthlr. zu Unrecht um 37,700,000 Rthlr. vorweg gekürzt und nur mit 7,443,000 Rthlr. den ersteren gegenüber in Anrechnung gebracht. ¶ Wenn nach der Gesetzesvorlage und ihren Motiven es sich zunächst darum handele, die Mittel zur Bestreitung der durch den Krieg gegen Oesterreich unmittelbar veranlassten ausserordentlichen Geldbedürfnisse zu beschaffen, so müssten natürlicherweise die sämmtlichen Kriegskosten-Entschädigungen zuerst in Gegenrechnung gestellt werden. Die Frage, ob dem Staatsschatze die aus demselben entnommenen Beträge für den diesjährigen, so wie für den Dänischen Krieg mit circa 22,000,000 Rthlr., sowie für die Kosten der anderweitigen Regelung der Grundsteuer mit 5,500,000 Rthlr., zusammen 271/2 Millionen Thaler alsbald wieder zu ersetzen seien, und in welcher Weise event. wieder zu ersetzen seien, sei von der vorliegenden Frage völlig getrennt und einer besonderen gesetzlichen Bestimmung vorzubehalten. Dasselbe sei der Fall hinsichtlich der ad. 2. bis 5. bezeichneten Beträge, welche von KriegskostenEntschädigungen vorweg in Abzug gebracht werden sollen, und zwar : 2) zur Deckung des Restbetrages der Grundsteuer-Veranlagungskosten an No. 2400. Preussen, 1866. Auch für diese Ausgaben, resp. deren Rückerstattung müsste es der 15. Septbr. Königlichen Staats-Regierung überlassen bleiben, zunächst besondere Gesetzesvorlagen zu machen. Jedenfalls ständen sie nicht in unmittelbarer Beziehung mit den Kosten des diesjährigen Krieges. Es kommt endlich in Betracht, dass die von Sachsen und Hessen-Darmstadt zu gewärtigenden Kriegskosten-Entschädigungen, ebenso die von Oesterreich nach dem Friedensvertrage vom 23. August d. J. unmittelbar zurückzuerstattenden 449,500 Rthlr. Dänischer Reichsmünze in 4 pCt. Dänischen Staats- Obligationen unter den Deckungsmitteln in der fraglichen Nachweisung gar nicht erwähnt seien, dass es schliesslich auch noch in der Frage stehe, ob der sehr bedeutende Kurhessische Schatz nicht ebenfalls dem Preussischen Staate anheimfallen werde. ¶ Werden diese Bemängelungen für begründet anerkannt, so würden dem in Ansatz gebrachten Ausgabe-Soll von folgende Deckungsmittel gegenüberstehen: 1) die ad 1 bis 5 der Nachweisung der Kgl. Staats- 108,100,000 Rthlr. 30,941,929 Rthlr. 45,143,000 an Aktivis verbleiben, welches sich durch die vorerwähnten Kriegskosten. Entschädigungen, die noch von Sachsen, Hessen-Darmstadt etc. zu erwarten sind, event. auch durch den Kurhessischen Schatz noch bedeutend erhöhen würde. Gegen diese Aufstellung wurde von Seiten der Kommissarien der Staats-Regierung bemerkt, dass die darin erwähnten Wechsel über kreditirte Steuern im Betrage von 3 Millionen Thalern nicht als Deckungsmittel für die Kosten des Krieges angesehen werden könnten; denn die kreditirten Steuern gehörten zu den laufenden etatsmässigen Einnahmen dieses Jahres und seien zur Bestreitung der gewöhnlichen Staats-Ausgaben erforderlich. Wenn aber auch diese Einwendung für begründet angenommen, und die fraglichen 3 Millionen Thaler in Abzug gebracht werden sollten, so würde immerhin eine konsolidirte Anleihe zur Zeit noch in keiner Weise als nothwendig sich herausstellen. Nur temporärer Aushülfe würde es bedürfen, um für die nicht sogleich ohne Verluste flüssig zu machenden Aussenstände Ersatz zu schaffen, und hierzu würde die Ausgabe von Schatzanweisungen auf kürzere Zeit, wie es von dem Herrn Finanz-Minister projektirt sei, das geeignete Mittel sein, und für die nächste Zeit, mindestens bis zum Wiederzusammentritt des Landtages, die Aus |