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Preussen,

1866.

der Beschlussnahme über die Entlastung der Staats- Regierung (Art. 104 der No. 2396. Verfassungs-Urkunde) nicht vorgegriffen werden würde, erscheint nicht bedenklich: 13. August um jedoch jeden Zweifel auszuschliessen, ist ein ausdrücklicher Vorbehalt in diesem Sinne in den Artikel 1 der Vorlage aufgenommen worden. Für das laufende Jahr hat die Staats- Regierung von der wiederholten Vorlegung eines StaatshaushaltsEtats abgesehen. Nachdem die Verwaltung bereits über sieben Monate ohne gesetzlich festgestellten Staatshaushalts-Etat geführt worden ist, würde ein Voranschlag im eigentlichen Sinne nur noch für einen geringen Theil des Jahres aufgestellt werden können. Eine derartige Vorlage aber würde weder dem Wortlaut des Artikels 99 der Verfassungs-Urkunde, wonach die Veranschlagung der Einnahmen und Ausgaben des Staates für jedes Jahr erfolgen soll, noch den bestehenden Grundsätzen über die Etatsaufstellung und die Rechnungslegung, nach welchen die jährliche Etatsperiode als ein untheilbares Ganze zu betrachten ist, entsprechen. Die Vorlegung eines, das gesammte laufende Jahr umfassenden Etats dagegen würde in ein zeitraubendes Detail der Berathungen führen, welche in dem Betracht, dass über den grösseren Theil der Jahreseinnahmen bereits durch Verausgabung verfügt ist, im Wesentlichen nicht erst vorzunehmende, sondern bereits geschehene Verwendungen zum Gegenstande haben und demnach nur die Erörterungen antizipiren würden, mit welchen sich die künftige Rechnungsabnahme zu beschäftigen haben wird. ¶ Für das Jahr 1867 wird die Staats-Regierung es sich angelegen sein lassen, den Staatshaushalts-Etat dergestalt zeitig vorzulegen, dass die Feststellung desselben noch vor Eintritt der Etatsperiode gewärtigt werden kann. Für das laufende Jahr dagegen würde sie, um für die Verwendung der Staatsmittel eine gesetzliche Grundlage zu gewinnen, den geeignetsten Weg in einer Creditgewährung erblicken. Demgemäss ist im Art. 2 der Vorlage der Vorschlag formulirt worden, die Staats-Regierung zu den Ausgaben der laufenden Verwaltung, d. h. zu den fortdauernden, sowie zu einmaligen und ausserordentlichen Ausgaben, abgesehen von den durch die Kriegsführung veranlassten ausserordentlichen Aufwendungen, deren Deckung zufolge besonders eingebrachten Gesetz-Entwurfs durch eine Anleihe in Aussicht genommen ist, bis zur Höhe von 154 Millionen Thalern zu ermächtigen. Für diesen Betrag ist im allgemeinen der mit 157,237,199 Thalern abschliessende Etats-Entwurf für das laufende Jahr maassgebend gewesen, dessen Ansätze jedoch mehrfache Ersparnisse und Zurückstellungen zugelassen haben, so dass die in Vorschlag gebrachte Summe als voraussichtlich genügend angenommen werden darf. Berlin, im August 1866.

No. 2397.

PREUSSEN.

Bericht der Budget-Kommission des Abgeordnetenhauses über den Gesetz-Entwurf, betreffend die Ertheilung der Indemnität in Bezug auf die Führung des Staatshaushalts vom Jahre 1862 ab und die

Ermächtigung zu den Staats-Ausgaben für das Jahr 1866.

Preussen,

Um der Führung des Staatshaushalts für die Zeit seit dem Beginn des No. 2397. Jahres 1862 in Ermangelung des jährlich festzustellenden Staatshaushalts-Ge- 27. August setzes durch den Ausspruch der Gesetzgebung eine gesetzliche Grundlage zu

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Preussen,

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die

No. 2397. schaffen, und um für das laufende Jahr statt des Staatshaushalts-Gesetzes für 27. August die Verwendung der Staatsmittel eine gesetzliche Grundlage zu gewinnen, hat die Königliche Staats- Regierung die Ertheilung der Indemnität für die Vergangenheit und die Gewährung eines Kredits für die Ausgaben der laufenden Verwaltung nachgesucht. Der betreffende Gesetz - Entwurf ist der BudgetKommission zur Berichterstattung überwiesen worden. Bei der KommissionsBerathung war die Königliche Staats- Regierung durch den Herrn FinanzMinister und durch die Herren Geheimen Finanzräthe Moelle und Wollny vertreten. Seitens derselben wurden die als Anlagen abgedruckten Uebersichten der Staats-Einnahmen und Ausgaben für die Jahre 1862 bis 1865, Uebersicht der Staatsausgaben, für welche die Bewilligung des Kredits von 154,000,000 Rthlr. beantragt worden, und die Nachweisung der Ausgaben, welche im Entwurfe des Staatshaushalts-Etats für das Jahr 1866 in Ansatz gebracht, deren Verwendung aber ausgesetzt ist, übergeben. Seit dem Jahre 1862 ist das nach Art. 99 der Verfassungs-Urkunde unbedingt nothwendige Staatshaushalts-Gesetz nicht mehr zu Stande gekommen, in den Jahren 1862, 1864 und 1865 hat das Herrenhaus unter Zustimmung der Staats-Regierung den Gesetz-Entwurf, wie er aus den Berathungen des Abgeordnetenhauses hervorgegangen, abgelehnt; in den Jahren 1863 und 1866 hat die Staats-Regierung selbst durch Schliessung des Landtags vor Durchberathung des Budgets die Verhandlungen abgebrochen. Abgesehen von einigen verhältnissmässig unbedeutenden Differenzpunkten war der Grund für die mehrjährige Abweichung von der in der Verfassung vorgeschriebenen Finanzverwaltung lediglich die Weigerung des Abgeordnetenhauses, die Mehrausgaben zu bewilligen, welche die Regierung seit der Reorganisation der Armee für diese verlangte. Auf Modifikationen der getroffenen Heereseinrichtungen und auf Anträge, welche eine Verkürzung der Dienstzeit oder eine Verminderung des Präsenzstandes der Armee im Frieden bezweckten, wie sie bei der Berathung des Militair-Etats und der vorgelegten Gesetz-Entwürfe über die Verpflichtung zum Kriegsdienste wiederholt gestellt wurden, ist die Regierung nicht eingegangen. Sie hielt ihre Forderungen unbedingt aufrecht und zog die budgetlose Verwaltung vor, welche im Laufe der Jahre immer vollständiger eingerichtet wurde. Aus dem Nichtvorhandensein eines Budget-Gesetzes folgerte die Königliche Staats-Regierung ein Nothrecht, die Verwaltung ohne ein solches zu führen, und die Ausgaben zu bestreiten, welche sie zur Erhaltung der bestehenden Staatseinrichtungen und zur Förderung der Landes wohlfahrt für nothwendig hielt; und in der Plenarsitzung am 16. März 1865 erklärte der damalige Finanz-Minister sogar, dass die Regierung auch ein von beiden Häusern des Landtags votirtes Budget-Gesetz nicht zu acceptiren brauche, wenn es ihren Ueberzeugungen nicht entspreche. ¶ Das Verfahren und die Erklärungen der Regierung weisen den Häusern des Landtags gegen die Bestimmungen der Art. 62 und 99 der Verfassungs- Urkunde in Finanzsachen nur eine berathende Stellung an, und setzen an die Stelle der verfassungsmässig nothwendigen Uebereinstimmung aller drei Faktoren der Gesetzgebung das alleinige Gutbefinden der Regierung über die Einrichtungen und Ausgaben des Staates. Das Abgeordnetenhaus hat zu allen Zeiten den Grundsatz der Verfassung

Preussen,

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aufrecht erhalten, dass die Staatsausgaben nur auf Grund eines Staatshaushalts- No. 2397. Gesetzes geleistet werden dürfen, und wenn dieses Gesetz seit dem Bestehen der 27. August Verfassung nie vor dem Beginn des Etatsjahres zu Stande gekommen ist, so folgerte doch in früheren Zeiten daraus die Regierung selbst nur die Befugniss, bis zur gesetzlichen Feststellung des Etats diejenigen Ausgaben fortzuleisten, welche auf gesetzlichen Einrichtungen beruhten oder welche als fortdauernde Ausgaben bewilligt waren. Nie ist vor dem Jahre 1862 der Anspruch erhoben worden, in Ermangelung eines Etats-Gesetzes abgelehnte Ausgaben leisten zu dürfen. Bei der Revision der Verfassung war man allseitig darüber einverstanden, dass die Volksvertretung ohne das Steuerbewilligungs - Recht durch das Recht die Staatsausgaben zu bewilligen und zu verweigern die Macht haben sollte, ein Ministerium zur Aenderung seines Systems oder zum Rücktritt zu nöthigen. Ohne diese Macht fehlt das konstitutionelle Mittel, die Regierung im Einklang mit der dauernden Ueberzeugung des Landes zu erhalten. Indessen hat es sich darum nicht gehandelt; das Haus der Abgeordneten hat trotz des diametralen Gegensatzes gegen die Regierung dieser niemals die Mittel zur Erhaltung der Staatseinrichtungen und zur Fortführung der Verwaltung auf den gesetzlich feststehenden Grundlagen verweigert, sondern nur neue Ausgaben versagt, zu deren Bewilligung in dem geforderten Umfange es verfassungsmässig in keiner Weise genöthigt werden konnte. Das Abgeordnetenhaus hat die Leistung dieser verweigerten Ausgaben und die butgetlose Verwaltung wiederholt für eine Verfassungs-Verletzung erklärt. ¶ Gegenwärtig hat die Königliche Staats - Regierung anerkannt, dass die Staatsausgaben nur durch das alljährlich zu vereinbarende Staatshaushalts-Gesetz ihre gesetzliche Grundlage erhalten, und dass die Regierung in Bezug auf die ohne Staatshaushalts-Gesetz geführte Verwaltung der Indemnität bedarf. ¶ Das Wort Indemnität hat im Preussischen Staatsrecht noch keine festausgeprägte Bedeutung, und die Ertheilung derselben noch keine bestimmte Form erhalten. Indessen kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der Begriff der Indemnität theils die nachträgliche Genehmigung und Gültigerklärung einer ohne gesetzliche Berechtigung vorgenommenen Handlung, theils die Entbindung von den civilrechtlichen und strafrechtlichen Folgen einer gesetzwidrigen Handlung umfasst. Die dem jedesmaligen Falle angepassten Indemnitätsakte des Englischen Parlaments geben diesem Begriff in umständlicher Festsetzung der Folgen gegen Alle, die durch Rath und That an der Sache betheiligt sind, einen vollständigen Ausdruck.*) Dass jeder Minister für eine

*) Anmerkung. Beispielsweise lautet die Indemnitätsbill vom 4. December 1857 wegen Ausgabe von Banknoten über den durch die Bankakte festgesetzten Betrag hinaus nach Voranschickung der Geschichtserzählung und Erwägungsgründe in ihrem dispositiven Theil dahin „all such issues of Bank of England Notes as may have been made by the said governor and company . . . . although beyond the amount authorized by law and all acts done in relation to such issues . . . . shall be confirmed and made valid; and the said governor and company and all persons who have been concerned in such issues or in doing or advising any such acts as aforesaid, are hereby indemnified and discharged in respect thereof, and all indictments and informations, actions, suits, prosecutions and proceedings whatsoever commenced or to be commenced against the said governor and company or any person or persons in relation to the acts and matters aforesaid are hereby discharged and made void."

Preussen,

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No. 2397. ohne vorgängige gesetzliche Ermächtigung geleistete Ausgabe civilrechtlich ver27. August antwortlich bleibt, bis die im Art. 104 der Verfassungs-Urkunde vorgesehene Entlastung erfolgt, ist nicht zweifelhaft; aber ebenso wenig kann es einem Bedenken unterliegen, dass die Führung des Staatshaushalts ohne ein Staatshaushalts-Gesetz und die Leistung verweigerter Staatsausgaben eine VerfassungsVerletzung enthält, deretwegen die Anklage nach Art. 61 der VerfassungsUrkunde erhoben werden könnte, bis sie durch die Indemnität beseitigt wird. Dass in einem solchen Vorgehen eine Verfassungs-Verletzung liege, ward bei der Revision der Verfassung allgemein angenommen; seitens der ministeriellen Mitglieder der damaligen zweiten Kammer erklärte der Abgeordnete v. Fock: ,, sollte ein Ministerium versuchen, ohne ein Budget-Gesetz zu regieren, so würde es in Anklagestand gesetzt werden müssen, weil es sich Rechte anmaasst, die ihm nicht zustehen", und der Abgeordnete Breithaupt: „das Mittel für die Kammern, ein Ministerium zum Rücktritt zu zwingen, liege in der Verweigerung der Ausgaben und in der Folge in der Anklage wegen Verfassungs-Verletzung, wenn trotz der Verweigerung Ausgaben gemacht würden." In formeller Beziehung war die Kommission darüber einverstanden, dass die Indemnität wie in England durch eine förmliche Parlamentsakte durch ein Gesetz ertheilt werden muss, da die Indemnitäts-Ertheilung nicht wie die gewöhnliche Entlastung der Staats-Regierung durch die Kammern nach Vorlegung der Rechnungen über den Staatshaushalt auf einer Bestimmung der Verfassung beruht, und da mithin eine blosse einseitige Erklärung der Häuser des Landtags keine bindende Kraft haben würde. Dagegen wurde es von den Mitgliedern der Kommission, welche die Ertheilung der Indemnität befürworteten, für nöthig erachtet, einestheils durch einen Zusatz zu dem Gesetz-Entwurf die Folgen der Indemnität dahin zu erläutern, dass es rücksichtlich der Verantwortlichkeit der Staats-Regierung so gehalten werden solle, als wenn die Verwaltung auf Grund gesetzlicher Staatshaushalts-Etats geführt wäre, und anderntheils der künftigen Rechnungslegung und Entlastung dadurch die erforderliche finanzielle Grundlage zu geben, dass die mitgetheilten Uebersichten der Staats-Einnahmen und Ausgaben als Grundlagen dafür statt der Etats-Gesetze erklärt würden. Denn wenn es in den Motiven zu der Vorlage der Königlichen Staats-Regierung heisst, dass es eines Ausspruchs der Gesetzgebung bedarf, um der Führung des Staatshaushalts für die Zeit seit dem Beginn des Jahres 1862 eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, so entspricht die Fassung des Gesetz-Entwurfs diesem Zwecke insofern nicht vollständig, als darin nur die Indeninitäts-Ertheilung ausgesprochen, aber keine Festsetzung darüber getroffen wird, was an die Stelle der fehlenden Staatshaushalts - Gesetze als Grundlage für die Rechnungslegung treten soll. In dieser Beziehung konnten die Voranschläge jetzt nur durch die Nachweisungen der wirklichen Staats - Einnahmen und Ausgaben ersetzt werden. Ferner erschien es wünschenswerth, dem im Art. 99 der Verfassungs-Urkunde unzweifelhaft vorausgesetzten Grundsatz, dass das Staatshaushalts-Gesetz regelmässig vor dem Beginn des Etatsjahres festgestellt sein muss, und der desfallsigen, bereits im Jahre 1862 von der Königlichen Staats- Regierung ertheilten, jetzt von dem Herrn Finanzminister wiederholten Zusicherung in dem Gesetze einen bestimmten

Ausdruck zu geben. In Berücksichtigung dessen wurden statt des Art. 1 der No. 2397. Regierungsvorlage folgende zwei Artikel formulirt :

Artikel 1. Die dem gegenwärtigen Gesetz als Anlagen beigefügten Uebersichten der Staats-Einnahmen und Ausgaben sollen für die Jahre 1862, 1863, 1864 und 1865 statt des verfassungsmässigen und alljährlich vor Beginn des Etatsjahres zu vereinbarenden Staatshaushalts-Gesetzes als Grundlagen für die Rechnungslegung und die Entlastung der Staats-Regierung dienen. Artikel 2. Der Staats- Regierung wird in Bezug auf die seit dem Beginn des Jahres 1862 ohne gesetzlich festgestellten Staatshaushalts - Etat geführte Verwaltung, vorbehaltlich der Beschlussfassung des Landtages über die Entlastung der Staats- Regierung nach Vorlegung der Jahres - Rechnungen, Indemnität ertheilt, dergestalt, dass es rücksichtlich der Verantwortlichkeit der Staats-Regierung so gehalten werden soll, wie wenn die Verwaltung in der erwähnten Zeit auf Grund gesetzlich festgestellter und rechtzeitig publizirter Staatshaushalts-Etats geführt worden wäre.

Der Herr Finanzminister erklärte, dass er in der Bezugnahme auf die vorgelegten Uebersichten der Einnahmen und Ausgaben eine Verbesserung des Gesetz-Entwurfes finde, mit der vorgeschlagenen Fassung einverstanden sei, und auch die Klausel, dass das Staatshaushalts-Gesetz alljährlich vor dem Beginn des Etatsjahres zu vereinbaren, annehme. In letzterer Beziehung bemerkte. derselbe, die Regierung habe die feste Absicht, den Staatshaushalts-Etat stets so zeitig vorzulegen, dass die gesetzliche Feststellung desselben vor Anfang des Etatsjahres gesichert werde; das eigene Interesse der Finanzverwaltung erfordere dies und garantire die künftige rechtzeitige Vorlage des Budgets; für dieses Jahr sei von der Einbringung des Budgets abgesehen und statt dessen eine Kreditertheilung nachgesucht, weil eine vollständige Durchberathung des Staatshaushalts das Zustandekommen des Gesetzes bis in die letzten Monate des Jahres verzögern würde; das Budget für 1867 solle so zeitig vorgelegt werden, dass mit Sicherheit auf die Publikation des Staatshaushalts-Gesetzes vor dem 1. Januar 1867 zu rechnen, und es werde schon jetzt an der Aufstellung des Etats für die annektirten Länder gearbeitet, um dieselben in dem Staatshaushalts-Etat für 1868 mit zu berücksichtigen. ¶ Für die Annahme des amendirten Gesetz - Entwurfs wurde zunächst geltend gemacht: durch das Anerkenntniss der Thronrede, durch die Nachsuchung der Indemnität und des Kredits sei die Königliche Staats- Regierung wieder in verfassungsmässige Bahnen eingetreten, damit und durch die Zusicherung der rechtzeitigen Vorlegung des Staatshaushalts-Etats für die Zukunft sei die Möglichkeit der Verständigung auf dem Boden der Verfassung gegeben. Der materielle Streitpunkt, die Organisation des Heeres, sei durch die jetzigen Kriegszustände, durch die Vergrösserung des Staates und durch die bevorstehende Ueberweisung der Militär-Angelegenheiten an das Deutsche Parlament ausser Frage gestellt, um so weniger dürfe der Konflict auf dem theoretischen Felde fortgeführt werden. Nach den Ereignissen dieses Jahres habe man allgemein wenig Sinn für den Budgetstreit, der Wunsch des Landes sei unzweifelhaft auf Beendigung des Konflikts und Versöhnung mit der Krone gerichtet. Eine Verständigung, welche unter voller Aufrechthaltung des ver

Preussen, 27. August

1866.

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