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1866.

Eingang der Depesche ausdrückt und durch welche er die Anregung dieser No. 2274. Preussen, Frage motivirt, sich bis jezt nicht erfüllt haben, so will ich doch nicht länger 7. Mai zögern, Ew. Excellenz von der Auffassung der Oesterreichischen Vorschläge in Kenntniss zu setzen, zu welchen eine reifliche Erwägung derselben Se. Majestät den König unseren Allergnädigsten Herrn geführt hat. Da es uns in dem gegenwärtigen ernsten Augenblick nicht um einen Austausch von Schriftstücken zu thun ist, welche bestimmt sind, vor der öffentlichen Meinung die gegenseitigen Standpunkte zu fixiren oder zu rechtfertigen, sondern um die Anbahnung einer wirklich ernst gemeinten Verständigung, welche nur auf dem Wege vertraulicher Verhandlungen zu erreichen möglich ist, so sehe ich von einer formalen Erwiederung auf die Depesche vom 26. April ab, und wähle die Form eines vertraulichen, nicht zur Mittheilung an den Kaiserlichen Herrn Minister bestimmten Erlasses an Ew. etc. Ich habe schon in meiner Mittheilung vom 1. d. M. angedeutet, dass nach unserer Auffassung sich die Depesche des Herrn Grafen v. Mensdorff auf einem Boden bewegt, auf welchem wir nicht folgen können. Es ist nicht der Boden der Verträge von Wien und Gastein, welche die Berechtigung des Königs Christian IX. zur vollen Cession der Herzogthümer, und folglich die unbedingte Erwerbung derselben durch die beiden Deutschen Mächte vorausWie hierneben noch eine Entscheidung des Bundes über den rechtmässigen Besitz des Herzogthums Holstein Platz finden solle, vermögen wir nicht einzusehen. Wir halten unsererseits an diesen Verträgen fest; und wir würden es als eine Verletzung derselben betrachten, wenn die Kaiserliche Regierung einen in Betreff unserer gemeinsamen Rechte an den Herzogthümern gegen unsern Willen gefassten Bundesbeschluss als maassgebend behandeln wollte. Wir können keine Competenz des Bundes zur Entscheidung in dieser Frage anerkennen, nachdem wir unsere eigene rechtliche Ueberzeugung festgestellt und durch völkerrechtliche Verträge eine sichere Basis gewonnen haben; und wenn wir die eigenen Aeusserungen des Wiener Cabinets, namentlich den Erlass an den Kaiserlichen Gesandten zu München d. d. Wien, vom 10. Januar 1864 *) in Betracht ziehen, so können wir nicht glauben, dass die Kaiserliche Regierung sich selbst jetzt in einen so entschiedenen Widerspruch mit ihren früheren Auffassungen über die Competenz des Bundes setzen wolle. Eben so wenig wie wir die Entscheidung über die Frage dem Bunde und der jeweiligen Majorität von Deutschen Regierungen überlassen können, hegen wir die Absicht, unsern Antheil an den von uns durch Krieg und Vertrag erworbenen Rechten einem Dritten zu übertragen, welcher uns keine Bürgschaft eines Aequivalents für die Opfer bietet, mit welchen wir den Erwerb jener Rechte haben erkaufen müssen. Wenn die Kaiserliche Regierung dagegen über ihre Rechte an der gemeinsamen Errungenschaft eine anderweite Verfügung treffen will, so wird sie uns sofort zur Verhandlung darüber bereit finden. Eine solche Verhandlung mit Wien würde sich auf der Basis des bestehenden Rechtes bewegen, da die Verträge die Disposition über die Herzogthümer beiden Mächten gemeinsam geben, und daher eine solche Disposition nur unter gegenseitiger Zustimmung

*) No. 1380.

Preussen,

7. Mai 1866.

No. 2274. stattfinden kann, welche auch in dem Gasteiner Vertrage noch vorbehalten ist. Wir verlangen unsererseits nichts über unser klares und bestimmtes Recht hinaus, welches uns den gleichen Antheil mit Oesterreich an der Cession König Christians gewährt, wir gründen keine Ansprüche auf die von uns gebrachten, nach der Natur der Dinge grösseren Opfer, aber unser vertragsmässiges Recht an unserem Antheile können wir uns auch durch Bundesbeschlüsse nicht verkümmern lassen. Ueber die Lösung oder Fortbildung unseres Mitbesitzverhältnisses kann nur mit Oesterreich von uns verhandelt werden. Erleichtert, resp. modificirt könnten diese Verhandlungen werden, wenn es gelänge, gleichzeitig über die von uns angebahnte Reform der Bundes-Verfassung eine Verständigung mit dem Kaiserlichen Cabinet zu erzielen. Sobald Ew. etc. daher aus Ihren Besprechungen mit dem Herrn Grafen von Mensdorff die Ueberzeugung gewinnen, dass das Kaiserliche Cabinet bereit wäre, zu einer solchen Verständigung die Hand zu bieten, wollen Ew. etc. die entsprechende Bereitwilligkeit unsererseits in Aussicht stellen. Ich wiederhole meine im Eingang gemachte Bemerkung, dass diese Depesche, welche Ew. etc. die Gesichtspunkte, von denen aus wir eine Verständigung für möglich halten, darbieten soll, nicht zur Mittheilung bestimmt ist. Zu einer vertraulichen Vorlesung und Erläuterung derselben wollen Ew. etc. Sich ermächtigt halten.

v. Bismarck.

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No. 2275.

BAYERN. — Min. d. Ausw. an die Königl. Ges. in Berlin und Wien. - Motivirung der Bayerischen Armee-Mobilisirung.

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München, den 11. Mai 1866.

Nachdem sowohl Oesterreich als Preussen ihre ganze Armee auf den Kriegsfuss zu setzen beschlossen haben und die Verhandlungen in der Bundesversammlung vom 9. d. M. keineswegs die erwartete vollständige Beruhigung darüber gegeben haben, dass die Gefahr des Friedensbruches in Deutschland beseitigt ist, hat die Königliche Regierung beschlossen, die ganze Bayrische Armee zu mobilisiren und den Landtag auf den 22. Mai einzuberufen, um unter dem Beirath und der Zustimmung der Vertreter des Volkes diejenigen Maassregeln zu ergreifen, welche die ernste Lage des Vaterlandes erfordert. Die Regierung braucht nicht erst zu versichern, dass sie darum nicht minder ihre bisherigen Ueberzeugungen und Bestrebungen festhält. Ein Krieg unter Bundesgliedern ist rechtlich unstatthaft; wer denselben beginnt, ist bundesbrüchig, und die Gesammtheit des Bundes ist verpflichtet, einem solchen Friedensbruch entgegen zu treten. Die Königliche Regierung will übrigens, so gefahrdrohend auch die Lage sich darstellt, die Hoffnung nicht aufgeben, dass der innere Frieden in Deutschland erhalten bleibe. Sie geht dabei davon aus, dass sowohl Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich als Se. Majestät der König von Preussen wiederholt theils durch die unter den Cabinetten ausgetauschten Erklärungen, theils durch die der Bayrischen Regierung gemachten Mittheilungen, theils durch die Aeusserungen in der Bundesversammlung bestimmt haben erklären lassen, ihre Rüstungen

hätten nur einen defensiven Charakter und die Absicht eines Angriffes auf die Bundesgenossen liege ihnen durchaus ferne. Die auf Grund dieser Erklärungen eingeleitete Vereinbarung über eine gleichzeitige Entwaffnung ist zwar durch die Einwirkung Europäischer Verhältnisse gestört worden, aber jene Erklärungen selbst sind dadurch nicht verändert, sie stehen noch aufrecht. Indem ich Ew. Excellenz hiervon Kenntniss gebe, ersuche ich Sie zugleich, Sich in diesem Sinne gegen die Königliche (Kaiserliche) Regierung zu äussern und fortan ununterbrochen bei jeder sich Ihnen darbietenden Gelegenheit und allen Ernstes dahin zu wirken, dass der defensive Charakter der Rüstungen strenge beibehalten werde. Geschieht dieses, so werden sich in nicht ferner Zeit Mittel und Wege zur Verständigung finden, welche nothwendig und unabweislich sind, wenn nicht unabsehbares Elend über ganz Deutschland hereinbrechen soll.

Freiherr v. d. Pfordten.

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No. 2276.

DEUTSCHE BUNDESVERSAMMLUNG. Siebenzehnte Sitzung vom 19. Mai 1866. - (§ 128) Mittelstaatlicher Antrag auf Wahrung des Bundesfriedens.

Deutscher

Bund,

19. Mai

1866.

Bayern, Württemberg, Baden, Grossherzogthum Hes- No. 2276. sen, Grossherzoglich- und Herzoglich-Sächsische Häuser für Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen und Sachsen- Coburg-Gotha, sowie Braunschweig und Nassau für Nassau. Die Kaiserlich-Königlich-Oesterreichische Regierung hat wiederholt sowohl in als ausserhalb der Bundesversammlung bestimmt erklärt, dass sie den Bundesfrieden im Sinne des Artikels XI der Bundesacte strenge wahren werde, und dass den Absichten Seiner Majestät des Kaisers nichts ferner liege, als ein offensives Auftreten gegen Preussen. Ganz in demselben Sinne hat sich die Königlich - Sächsische Regierung sowohl in ihrer Note vom 29. v. M. als in ihrem Antrage vom 5. d. M. ausgesprochen. Von Seiten der Königlich-Preussischen Regierung ist in den beiden Erklärungen ihres Gesandten in der Sitzung vom 9. d. M. ausdrücklich gesagt, dass ihre Rüstungen einen entschieden defensiven Charakter tragen, und wenn dabei eine Schlusswendung gebraucht worden ist, welche nicht sowohl die Bundesverträge und insbesondere den Artikel XI der Bundesacte, als vielmehr die Europäische Stellung Preussens betont, so ist doch auf die Verneinung offensiver Absichten um so mehr das entscheidende Gewicht zu legen, als es bekannt ist, dass die Königlich-Preussische Regierung der Kaiserlich - Königlich - Oesterreichischen Regierung gegenüber officiell und bestimmt erklärt hat, dass Seiner Majestät dem Könige nichts ferner liege, als der Gedanke an eine Offensive gegen Oesterreich. Von den übrigen Bundesregierungen, welche sich inzwischen zu militärischen Maassregeln und Rüstungen veranlasst gesehen haben, ist eben so vorauszusetzen, dass denselben jeder Gedanke ferne liegt, den Bundesfrieden zu brechen, zu dessen Erhaltung alle Bundesglieder gleichmässig verpflichtet sind. Unter diesen Umständen erscheint die Frage nach der Priorität der Rüstungen nicht mehr von entscheidender Bedeutung und

No. 2276. sie kann von Niemand, der den Frieden ernstlich will, als ein Grund erachtet

Deutscher

19. Mai 1866.

Bund, werden, um Kriegsrüstungen in der Richtung gegen Bundesgenossen aufrecht zu halten. Vielmehr ergiebt sich der auch von der Königlich-Preussischen Regierung selbst angeregte Gedanke der Entwaffnung, aber als eines gleichzeitigen. Actes aller Bundesgenossen unter einander, als die nothwendige Folge der allseitigen Friedenserklärungen. ¶ Demgemäss stellen die Regierungen von Bayern, Württemberg, Baden, Grossherzogthum Hessen, Sachsen - Weimar, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Coburg-Gotha und Nassau den Antrag:

Hohe Bundesversammlung wolle an alle diejenigen Bundesglieder, welche militärische, über den Friedensstand hinausgehende Maassnahmen oder Rüstungen vorgenommen haben, das Ersuchen richten, in der nächsten Sitzung der Bundesversammlung zu erklären, ob und unter welchen Voraussetzungen sie bereit seien, gleichzeitig und zwar von einem in der Bundesversammlung zu vereinbarenden Tage an die Zurückführung ihrer Streitkräfte auf den Friedensstand anzuordnen.

Die antragstellenden Regierungen hegen das Vertrauen, dass dieser Antrag um so mehr von allen Seiten bereitwilliges Entgegenkommen finden werde, als derselbe, wie auch in der Erklärung der Königlich-Preussischen Regierung vom 9. d. M. ausdrücklich anerkannt ist, unzweifelhaft in der Competenz und Aufgabe der hohen Bundesversammlung liegt.

Nachdem die Herren Gesandten der antragstellenden hohen Regierungen den dringenden Wunsch ausgesprochen hatten, es möge über den vorliegenden Antrag in der nächsten Sitzung abgestimmt werden, wurde beschlossen: die Abstimmung über diesen Antrag in der nächsten Donnerstagsitzung vorzunehmen.

Oesterreich. Der Gesandte darf schon heute die Ueberzeugung aussprechen, dass seine allerhöchste Regierung den vorliegenden Antrag im Geiste der bundestreuen und friedliebenden Gesinnungen aufnehmen wird, welchen der Gesandte im Kreise dieser hohen Versammlung wiederholt Ausdruck zu geben hatte. ¶ Je aufrichtiger die Kaiserliche Regierung allen Bestrebungen, welche auf Erhaltung des Friedens gerichtet sind, ihren Beifall und ihre Mitwirkung widmet, um so mehr muss sie und mit ihr alle jene, welche dem vorliegenden Antrage Erfolg wünschen, Werth darauf legen, dass die Grundgesetze des Bundes die oberste Norm für die gegenseitigen Beziehungen der Bundesregierungen unter einander wie zum Bunde bleiben. ་ Sicherem Vernehmen nach werden zwischen der Königlich-Preussischen und der Königlich-Hannoverischen Regierung Verhandlungen gepflogen, welche zur Folge haben könnten, dass die Befolgung der Bundesbeschlüsse, namentlich solcher, welche auf Grund des Artikels XI der Bundesacte und des Artikels XIX der Wiener Schlussacte gefasst würden, nicht unter allen Umständen gesichert wäre. ¶ Der Kaiserliche Präsidialhof hält es für seine Pflicht, hierauf rechtzeitig die Aufmerksamkeit der hohen Bundesversammlung zu lenken und hat den Gesandten beauftragt, zu erklären, dass es den Verhältnissen und dem Ernste der Lage entsprechen dürfte, wenn den betheiligten Regierungen die zuversichtliche Erwartung ausgesprochen

Deutscher

19. Mai 1866.

würde, dass dieselben nicht Verbindlichkeiten eingehen werden, welche den aus No. 2276. den Bundesgesetzen entspringenden Verpflichtungen widerstreiten. ¶ Indem Bund, der Gesandte die Hoffnung ausspricht, dass diese Erklärung beruhigende Zusicherungen der betreffenden hohen Regierungen zur Folge haben wird, muss er für den gegentheiligen Fall seiner allerhöchsten Regierung Anträge in dieser Richtung vorbehalten.

Preussen. Der Gesandte kann den soeben von der KöniglichBayerischen Regierung in ihrem und im Namen einer Anzahl anderer hohen Regierungen gestellten Antrag für jetzt lediglich ad referendum nehmen, und würde um so weniger eine Erklärung daran zu knüpfen haben, als seine allerhöchste Regierung von dem Inhalte des Antrages vollständige und sichere Kenntniss noch nicht erhalten haben kann. ¶ In Beziehung dagegen auf die von dem Kaiserlich - Oesterreichischen Gesandten schon jetzt an den Antrag geknüpfte Erklärung sieht sich der Königliche Gesandte genöthigt, Namens seiner allerhöchsten Regierung sachlich und geschäftlich sich gegen den Theil der Oesterreichischen Aeusserung zu verwahren, welche einen dem vorliegenden Antrage fremdartigen und dem Gesandten geschäftlich unbekannten Gegenstand, nämlich angebliche Verhandlungen zwischen Preussen und Hannover, in das Bereich der Discussion zu ziehen sucht und damit Voraussetzungen verbindet, welche die gegenseitige Stellung der allerhöchsten Regierungen im Bunde zu verkennen scheinen. ¶Sonach erübrigt dem Gesandten nur, seiner allerhöchsten Regierung Alles dasjenige vorzubehalten, was sie im vorliegenden Falle zurückzuweisen und zu erklären sich veranlasst sehen dürfte.

Königreich Sachsen. Der Gesandte ist angewiesen, Namens seiner hohen Regierung dem eben vernommenen Antrage allenthalben beizustimmen und zugleich zu erklären, dass die Königliche Regierung bereit ist, ihre Streitkräfte auf den Friedensstand zurückzuführen, sobald unter den hohen Regierungen von Oesterreich und Preussen Einigung wegen gegenseitiger Abrüstung erfolgt ist.

Hannover. Unter Bezugnahme auf die eben vernommene, ihm erst in der Sitzung bekannt gewordene Erklärung des Kaiserlich - Königlich - Oesterreichischen Herrn Gesandten kann der Gesandte unter Berufung auf die stets bewährte Bundestreue seiner allerhöchsten Regierung für jetzt nur eine jede etwaige weitere Erklärung und Aeusserung vorbehalten.

No. 2277.

DEUTSCHE BUNDESVERSAMMLUNG.

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Siebenzehnte Sitzung v. 19. Mai 1866. ($129) Entlassung des Herzogthums Limburg aus d. Deutschen Bunde.

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Deutscher

Bund,

19. Mai

1866.

Niederlande wegen Luxemburg und Limburg. Der Ge- No. 2277. sandte ist beauftragt worden, Namens Seiner Majestät des Königs der Niederlande folgende Erklärung zu Protokoll zu geben: Es ist der hohen Bundesversammlung genügend bekannt, durch welche Verhältnisse weiland Seine Majestät Wilhelm I., König der Niederlande und Grossherzog von Luxemburg, Sich in der Nothwendigkeit befunden hat, im Jahre 1839, auch für das jetzige Her

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