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No. 2272. Deutscher

Bund,

9. Mai

1866.

Hannover. Der Gesandte stimmt Namens der Königlichen Regierung dem Antrage der Königlich-Sächsischen Regierung zu, indem er hinsichtlich der Motivirung sich im Wesentlichen der Abstimmung der Königlich - Bayerischen Regierung anschliesst.

Württemberg und Baden: treten dem Antrage bei.

Kurhessen. Der Gesandte ist ermächtigt, folgende Abstimmung zu Protokoll zu geben: Die Kurfürstliche Regierung kann bei der dermaligen Sachlage, wonach zwar von allen Seiten die Gefährdung der inneren Sicherheit des Deutschen Bundes beklagt wird, von jeder der betheiligten hohen Regierungen jedoch durch wiederholte Erklärungen der lediglich defensive Charakter ihres Verhaltens geltend gemacht worden ist, es nur für angemessen erachten, wenn einem Ausschuss, wozu der zur Begutachtung des Königlich - Preussischen Antrages vom 9. v. M. bereits niedergesetzte Ausschuss sich besonders eignen dürfte, der vorliegende Antrag mit Beziehung auf die bereits, namentlich auch Seitens der Königlich - Preussischen Regierung abgegebenen Versicherungen überwiesen wird, um, den Bundesverträgen entsprechend, zur Erhaltung des Bundesfriedens der hohen Bundesversammlung die geeigneten vermittelnden Vorschläge zu machen.

Grossherzogthum Hessen. Da die Grossherzogliche Regierung die in der Bundestags - Sitzung vom 5. d. M. von dem Königlich - Preussischen Gesandten abgegebene Erklärung nicht für geeignet erachten kann, im Sinne des Antrages der Königlich - Sächsischen Regierung Beruhigung zu gewähren, und zwar um so weniger, als gleichzeitig mit jener Erklärung Seitens der KöniglichPreussischen Regierung neue umfassende militärische Rüstungen angeordnet worden sind, so ist der Gesandte angewiesen worden, für den vorliegenden Antrag zu stimmen.

Niederlande wegen Luxemburg und Limburg. Der Gesandte enthält sich der Abstimmung.

Grossherzoglich- und Herzoglich-Sächsische Häuser. Der Gesandte hat Namens der Curie dem Antrage der Königlich - Sächsischen Regierung beizustimmen. ¶ Für die Herzoglich-Sachsen-Altenburgische Regierung hat er zu erklären, dass Hochdieselbe, nachdem die KöniglichPreussische Regierung durch ihren Bundestags - Gesandten bereits in der 15. Sitzung die Erklärung abgegeben hat, dass die neuerlichen militärischen Maassregeln dem Königreich Sachsen gegenüber lediglich einen defensiven Charakter trügen, zur Zeit keinen ausreichenden Grund zur Erforderung einer weiteren beruhigenden Erklärung zu erkennen vermag, und deshalb dem vorliegenden Antrage nicht beitritt.

on.

Braunschweig und Nassau. Der substituirte Gesandte tritt für die Curie dem Antrage bei, für Braunschweig ist er ohne Instructi Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz. Da nach Maassgabe der in vorliegender Angelegenheit zur diesjährigen 15. Bundestags-Sitzung niedergelegten Erklärungen von denjenigen Bunde di

welche nach eigenem Ermessen militärische Vorkehrungen getroffensgliedern,

ausdrückliche Versicherung abgegeben worden, dass dieselben

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haben, die

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9. Mai

Vertheidigung bezielen, dagegen aber ein angriffsweises Vorschreiten, welchem No. 2272. entgegen zu treten die verschiedenen Defensionsmaassregeln bestimmt sein sollen, Bund, zur Zeit nicht vorauszusetzen ist, so liegt für die Bundesversammlung keine Veranlassung zum Einschreiten vor, und der Gesandte ist daher angewiesen, gegen den Antrag der Königlich-Sächsischen Regierung vom 5. d. M. zu stimmen.

Oldenburg, Anhalt und Schwarzburg. Der Gesandte hat das Votum abzugeben, dass der Bund, nach Lage der Sache, keine Veranlassung habe, den von der Königlich - Sächsischen Regierung beantragten Beschluss zu fassen. Die Herzoglich-Anhaltische Regierung ist dabei insbesondere der Ansicht, dass der Antrag durch die von dem Königlich - Preussischen Herrn Gesandten in der vorigen Sitzung abgegebene Erklärung bereits seine Erledigung gefunden habe.

Liechtenstein, Reuss, Schaumburg-Lippe, Lippe und Waldeck. Der Gesandte tritt dem Antrage bei.

Freie Städte. Da die Senate von Lübeck, Bremen und Ham burg die in der Sitzung vom 5. Mai d. J. von der Königlich - Preussischen Regierung in Veranlassung des Königlich - Sächsischen Antrages abgegebene Erklärung dahin verstehen zu müssen glauben, dass die Königlich - Preussische Regierung in keiner Weise offensiv gegen das Königreich Sachsen vorgehen werde, so scheint ihnen die Voraussetzung des Königlich - Sächsischen Antrages nicht mehr vorhanden zu sein und zur Zeit kein Anlass vorzuliegen, demselben weitere Folge zu geben. Indem der Gesandte sonach für die Curie gegen den Königlich - Sächsischen Antrag stimmt, ist er für Frankfurt angewiesen, demselben beizutreten.

Präsidium. Angesichts der im Schlusse der Abstimmung des Königlich - Preussischen Herrn Gesandten enthaltenen Erklärung hält sich Präsidium für verpflichtet, Namens der hohen Bundesversammlung die Rechte und Zuständigkeiten des Bundes für alle Fälle zu wahren.

Oesterreich. Der Gesandte muss einigen Aeusserungen und Ausführungen in der Abstimmung des Königlich - Preussischen Herrn Gesandten und zwar insbesondere denjenigen gegenüber, welche den ganzen Sachverhalt, namentlich auch die Priorität der erfolgten Rüstungen betreffen, auf das entschiedenste Verwahrung einlegen, indem er sich auf die, in der hohen Bundesversammlung am 21. April und 5. Mai abgegebenen Erklärungen zurückbezieht. Was den Abschluss der Correspondenz wegen der Rüstungen anbelangt, so muss der Gesandte auf das bereits in der letzterwähnten Erklärung hervorgehobene unbegründete Hineinziehen der von der Kaiserlichen Regierung gegenüber Italien angeordneten militärischen Maassregeln in die Abrüstungsfrage hinweisen. Der Gesandte beehrt sich, der hohen Versammlung von der in der Preussischen Abstimmung angezogenen Depesche des Grafen Mensdorff an den Grafen Károlyi vom 4. d. M. Mittheilung zu machen *) und behält jede weitere Erklärung seiner allerhöchsten Regierung vor.

Die Bundesversammlung hat hierauf mit Stimmenmehrheit beschlossen: die Königlich - Preussische Regierung darum anzugehen, dass *) No. 2260.

1866.

No. 2272. durch geeignete Erklärung dem Bunde mit Rücksicht auf Artikel XI der BundesBund, acte volle Beruhigung gewährt werde.

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9. Mai

1866.

No. 2273. Deutscher

Preussen. Gegenüber dem soeben von hoher Bundesversammlung gefassten Beschlusse, kann sich der Gesandte Namens seiner allerhöchsten Regierung nur auf die bei der Abstimmung erfolgte erschöpfende Erklärung zurückbeziehen. Er hält sich indess für verpflichtet, auf Grund derselben nochmals darauf hinzuweisen, dass Seitens seiner allerhöchsten Regierung die Priorität der Rüstungen Oesterreichs und Königreich Sachsens constatirt ist und dass der Charakter derselben die Preussische Regierung genöthigt hat, zur Wahrung der Sicherheit des eigenen Landes, also lediglich zur Defensive, militärische Maassnahmen zu ergreifen. ¶ Unter diesen Umständen muss der Bundesversammlung die Verpflichtung zugewiesen werden, ihre entschiedene Einwirkung auf diejenigen Regierungen geltend zu machen, welche durch ihr Vorgehen, ohne berechtigte Veranlassung, den gegenwärtigen ernsten Stand der vaterländischen Angelegenheiten herbeigeführt haben. Im Uebrigen behält der Gesandte ¶ seiner allerhöchsten Regierung jede weitere nöthig scheinende Aeusserung gegenüber den verschiedenen heute abgegebenen Erklärungen vor.

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Oesterreich. Hinsichtlich der in der eben vernommenen Aeusserung des Königlich Preussischen Herrn Gesandten wiederholten Behauptung muss sich der Gesandte, unter Bezugnahme auf seine in heutiger Sitzung abgegebene Erklärung, neuerlich verwahren.

Königreich Sachsen. Der Gesandte wiederholt der eben abgegebenen Erklärung des Königlich - Preussischen Herrn Gesandten gegenüber den bereits erhobenen Widerspruch, sowie die eingelegte Verwahrung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Inhalt der der hohen Bundesversammlung vorliegenden Erwiederung der Königlich - Sächsischen Regierung.

DEUTSCHE BUNDESVERSAMMLUNG.

No. 2273.

Sechszehnte Sitzung vom 9. Mai 1866.

(§ 123) Präsenz stand der Bundesgarnisonen.

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Der Grossherzoglich-Hessische Herr Gesandte trägt

Bund, Namens des Ausschusses in Militärangelegenheiten Nachstehendes vor: Die Militärcommission hat unter dem 8. d. M. folgenden Bericht erstattet:

9. Mai

1866.

99

Das Gouvernement der Bundesfestung Mainz hat am 6. d. M. die Anzeige gemacht, dass laut eines an die Königliche Inspection der Bundesfestungen Mainz und Rastatt telegraphisch ergangenen Befehls des Königlichen Generalcommando's des 8. Armeecorps zu Coblenz vom 5. Mai die Mobilmachung des Königlichen 7. Rheinischen Infanterieregiments No. 90 angeordnet worden ist. Als Nachtrag hierzu erstattete das Gouvernement am 7. d. M. die weitere Meldung, dass laut eines auf telegraphischem Wege an die Königliche Inspection der Besatzung der Bundesfestungen Mainz und Rastatt ergangenen Befehls des Königlichen Generalcommando's des 8. Armeecorps zu Coblenz die Bataillone des 2. Thüringischen Infanterie

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9. Mai 1866.

regiments No. 32 und des 5. Westphälischen Infanterieregiments No. 2273.
No. 53 sich auf die Stärke von 1000 Mann per Bataillon zu setzen Bund,
haben, sowie dass durch diese Etatserhöhung und durch die bereits
gemeldete Mobilmachung der beiden Bataillone des 7. Rheinischen
Infanterieregiments No. 69 in den Tagen vom 12. d. M. an die Stärke
des Königlich-Preussischen Contingentes sich um circa 3500 Mann er-
höhen wird, wovon indessen am 17. d. M. die letztgenannten beiden
Bataillone in der Stärke von 2000 Mann die Festung verlassen werden.
¶ Es würde demnach durch diese Maassregel vom 12. bis 17. d. M.
das Preussische Contingent in der Bundesfestung Mainz um 3500
Mann, und vom 17. ab um 1500 Mann über den durch Bundesbe-
schluss festgesetzten Friedensstand erhöht sein, welch' letztere Ueber-
schreitung mit der seit vorigem Herbste bleibend eingetretenen Ver-
mehrung von 7 bis 800 Mann nunmehr 2200 bis 2300 Mann be-
tragen würde. Ebenso würden die Besatzungsverhältnisse in
Rastatt durch die eingetretene Mobilmachung gegen den bestehenden
Bundesbeschluss alterirt werden. Hierauf hat der Königlich-
Preussische Herr Bevollmächtigte in der heutigen ausserordentlichen
Sitzung die in der Beilage mitfolgende Erklärung abgegeben. ¶ An-
gesichts der vorstehenden Meldung und der wahrscheinlicherweise
auch in Frankfurt eintretenden Besatzungserhöhung hält es die Mili-
tärcommission für ihre Pflicht, den sehr verehrlichen Bundestags-
Ausschuss hiervon in Kenntniss zu setzen, und muss das Weitere
dem Ermessen desselben anheimstellen."

Die in vorstehendem Berichte erwähnte Erklärung des Königlich-
Preussischen Militärbevollmächtigten lautet wie folgt:

„Der Unterzeichnete erklärt bei Gelegenheit des Schreibens der Bundes Militärcommission an den verehrlichen Ausschuss für die Militärangelegenheiten des hohen Deutschen Bundes bezüglich der Seitens der Königlich-Preussischen Regierung angeordneten Mobilisirung des 8. Armeecorps, welche durch den Vicegouverneur von Mainz, Prinzen von Holstein, hierher gemeldet worden ist, das Folgende: Es liegt in keiner Weise in der Absicht meiner allerhöchsten Regierung, die durch Bundesbeschluss festgesetzten Normaletats der von Preussen zu stellenden Besatzungen für die Bundesfestungen und die Stadt Frankfurt zu überschreiten, oder einseitig zu erhöhen. Es werden daher Anordnungen zu erwarten sein, welche geeignet sind, zu keiner Zeit der Mobilmachung jene Normalquoten zu überschreiten. Wenn daher aus der Meldung des Prinzen Holstein entgegengesetzte Schlüsse gezogen werden wollen, so hat der Unterzeichnete dagegen zu erklären, dass die darauf begründeten Berechnungen der Wirklichkeit nicht entsprechend und die Besorgniss, die von Preussen zu stellenden Besatzungsquoten überschritten zu sehen, in der That als begründet nicht zu erachten sein werden."

No. 2273. Deutscher Bund, 9. Mai 1866.

Es unterliegt keinem Zweifel, dass eine Verstärkung der verschiedenen Bundesgarnisonen sowohl in den Festungen wie hier in Frankfurt über den normalmässigen Friedensstand hinaus, sowie auch jede sonstige Alterirung der regelmässigen Garnisonsverhältnisse ohne Genehmigung der Bundesversammlung nicht zulässig ist. Die im Bundesdienste verwendeten Truppenkörper der KöniglichPreussischen Armee werden daher entweder von der notorisch angeordneten Mobilisirung nicht berührt werden dürfen, oder es wird gleichzeitig mit der Einziehung der betreffenden Kriegsreserven die hieraus sich ergebende Erhöhung des Mannschaftsstandes durch Wegverlegung eines entsprechenden Theiles dieser Truppenkörper ausgeglichen und auf diesem Wege das regelmässige Besatzungsverhältniss aufrecht erhalten werden müssen. Da nun nach der Erklärung, welche der Königlich-Preussische Militärbevollmächtigte zu dem vorliegenden Berichte der Militärcommission abgegeben hat, zu erwarten ist, dass die KöniglichPreussische Regierung behufs Aufrechterhaltung des normalen Standes der Bundesgarnisonen einen oder den anderen dieser Wege einschlagen werde, so liegt zur Zeit keine Veranlassung vor, um auf Grund des vorliegenden Berichtes in fraglicher Beziehung einen anderen Schritt zu thun, als der Militärcommission die fernere Fürsorge in dieser Angelegenheit zu empfehlen.

Der Ausschuss beschränkt sich daher auf den Antrag:

Hohe Bundesversammlung wolle die Militärcommission unter Mittheilung dieses Vortrages beauftragen, die Aufrechterhaltung des normalen Standes der verschiedenen Bundesgarnisonen mit Sorgfalt zu überwachen.

Umfrage.

Oesterreich. Der Gesandte tritt dem Antrage bei.

Preussen. Indem der Gesandte ausdrücklich auf die Erklärung des Königlichen ersten Militärbevollmächtigten sich bezieht, hat er keinen Anlass, gegen den Antrag des Ausschusses zu stimmen.

Alle übrigen Gesandtschaften traten dem Ausschussantrage

bei, worauf derselbe zum Beschlusse erhoben wurde.

No. 2274.

No. 2274. Preussen, 7. Mai 1866.

Die von Oester

PREUSSEN. - Min. d. Ausw. an den Kön. Ges. in Wien.
reich vorgeschlagene Lösung der Schleswig-Holst. Frage betr.-

Berlin, den 7. Mai 1866.

Die Depesche, welche der Kaiserliche Herr Minister der auswärtigen Angelegenheiten unter dem 26. v. M. an den Grafen Károlyi gerichtet hat, um die Gedanken des Wiener Cabinets über die definitive Lösung der Frage der Elbherzogthümer darzulegen, *) habe ich Ew. Excellenz bereits unter dem 1. d. M. mitgetheilt; sie ist seitdem auch, und zwar von Wiener Blättern zuerst, veröffentlicht worden. ¶ Obgleich die Hoffnungen, welche der Herr Graf von Mensdorff im

*) No. 2258.

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