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Sachsen,

1866.

Uns nach Maassgabe von § 115 der Verfassungsurkunde einberufenen ausser- No. 2318. ordentlichen Landtags eröffnen Wir, der Zusicherung im § 119 der Verfassungs- 14. Juni urkunde entsprechend, den getreuen Ständen Unsere Entschliessungen und Erklärungen in Bezug auf die seit dem 28. Mai dieses Jahres stattgefundenen ständischen Berathungen durch gegenwärtigen Landtagsabschied in Folgendem: Mit hoher Befriedigung haben Wir von der patriotischen Gesinnung Kenntniss erhalten, mit welcher die getreuen Stände die bei den jetzigen ausserordentlichen Verhältnissen von Unserer Regierung ergriffenen Maassregeln gebilligt und nicht nur den hierdurch bereits entstandenen unabweislichen Aufwand, sondern auch die durch die Bereithaltung der Armee weiter nöthig werdenden ausserordentlichen Ausgaben nach den Vorschlägen Unserer Regierung einstimmig bewilligt ¶ Um die baaren Geldmittel, welche dieser Aufwand und die durch Vorschüsse an Gemeinden und andere Corporationen und Genossenschaften in Aussicht zu stellenden Unterstützungen in Anspruch nehmen, in Bereitschaft halten zu können, werden Wir von den ertheilten finanziellen Ermächtigungen nach Bedürfniss den geeigneten Gebrauch machen. Zu diesem Zwecke haben Wir bereits unter dem 12. dieses Monats das mit den getreuen Ständen berathene Gesetz wegen Mehrumlaufs von Kassenbillets der Creation vom Jahre 1855 erlassen und dahin Einleitung treffen lassen, dass Capitale aus freier Hand als verzinsliche Darlehne zur Finanzhauptkasse übernommen werden. Auch beabsichtigen Wir, seiner Zeit ein neues Kassenbilletgesetz mit Berücksichtigung der in der ständischen Schrift vom 12. dieses Monats beantragten Modificationen zu erlassen. ¶ Die von den getreuen Ständen an Uns gebrachte Petition des Stadtraths zu Freiberg wegen Errichtung einer Ausgleichungskasse für Kriegsschäden und Lasten wird dem Antrage gemäss in Erwägung gezogen werden. Dem gleichzeitig gestellten Antrage, dass die nach §§ 23 und 60 des Gesetzes vom 27. Februar 1864 festzustellenden Rayons vorläufig schon jetzt gebildet und die erforderlichen Commissare dazu ernannt werden möchten, wird in der Hauptsache entsprochen werden. Endlich werden Wir dem An¶ trage der getreuen Stände, Unsere Regierung wolle mit aller Energie dahin wirken, dass die Einberufung eines Deutschen Parlaments, nicht einer Delegirtenversammlung, auf Grund directer Wahlen in ganz Deutschland so schleunig als möglich und längstens im künftigen Monate erfolge, Folge zu geben um so weniger Anstand nehmen, als dieser Antrag sich im Einklange mit Unseren eigenen Absichten befindet. ¶ Wir verbleiben Unseren getreuen Ständen in Huld und Gnaden jederzeit wohl beigethan und haben zu Urkund alles dessen gegenwärtigen, in das Gesetz- und Verordnungsblatt anfzunehmenden Landtagsabschied eigenhändig unterschrieben und mit Unserem Königlichen Siegel bedrucken lassen. Dresden, am 14. Juni 1866.

Johann.

Friedrich Ferdinand Freiherr v. Beust.
Dr. Johann Paul v. Falkenstein.

Bernhard v. Rabenhorst.
Richard Freiherr v. Friesen.

Dr. Robert Schneider.

No. 2318.

Sachsen,

1866.

Ansprache des Staatsministers von Beust.

Höchstgeehrte Herren! Es ist der Wille des Königs, dass ich, be14. Juni vor Sie scheiden, an dieser Stelle und an Seiner Statt laut verkünde, was Sein Herz bewegt. Zunächst ist es das erhebende Gefühl, Sich einig zu wissen mit Seinem Lande, mit Seinem Volke, dem all sein Dichten und Trachten mit inniger Liebe zugewendet ist. Alsdann ist es das Gefühl warmen Dankes gegen

die Landesvertretung, welche mit patriotischer Hingebung die schwere Verantwortung des Augenblicks willig mit Ihm getheilt und Ihm die Mittel geboten hat, auszuharren auf dem Wege der Pflicht und der Ehre. Endlich ist es das Gefühl gottergebenen Vertrauens zu einer höhern Macht, die in ihrem unerforschlichen Walten Unrecht und Täuschung darum gewähren lässt, damit Recht und Wahrheit nur um so herrlicher daran erkennbar werde. ¶ Möchten diese Worte zu den Herzen aller treuen Bewohner unsers geliebten Sachsenlandes dringen, möchten sie über seine Grenzen hinaus Wiederhall finden, denn die Opfer, die gebracht werden, die Prüfungen, die bevorstehen, sie sollen getragen werden zum Heile Deutschlands für einen dauernden, ehrenvollen Frieden. ¶ Und so erkläre ich denn im Namen Sr. Majestät des Königs den Landtag für geschlossen.

No. 2319. Preussen,

1866.

No. 2319.

PREUSSEN. Bekanntmachung, betr. die Uebernahme d. Ober-Präsidiums für Schleswig-Holstein, in Beziehung auf das Herzogth. Schleswig.

Im Anschlusse an die Proclamation Seiner Excellenz des Herrn Gou15. Juni verneurs, Freiherrn v. Manteuffel, Generallieutenants und Generaladjutanten Seiner Majestät des Königs von Preussen, d. d. Rendsburg den 10. d. M., mache ich hierdurch bekannt, dass ich unter heutigem Dato die Functionen des Ober-Präsidenten für das Herzogthum Schleswig antrete, nachdem ich schon unter dem 12. d. M. dieselben Functionen für das Herzogthum Holstein zugleich mit der Leitung sämmtlicher Geschäfte der Civil-Verwaltung daselbst übernommen habe.

Kraft des mir laut vorstehend gedachter Proclamation auf Allerhöchsten Befehl übertragenen Amtes übernehme ich zunächst :

1) die Oberaufsicht über die gesammte Verwaltung im Herzogthum Schleswig,

2) die Erledigung derjenigen Angelegenheiten, welche beiden Herzogthümern gemeinsam sind,

3) die Abwickelung der aus dem Wiener Frieden vom 30. October 1864 herrührenden Beziehungen der Herzogthümer zu dem Königreiche Dänemark.

So wie es die Absicht Seiner Majestät des Königs ist, eine gemeinsame Vertretung der Herzogthümer unter Mitwirkung der Stände anzubahnen, so ist auch schon auf eine innigere Verbindung der höheren Verwaltungsorgane beider Herzogthümer Bedacht genommen. Bis zur weiteren Verfügung aber bleibt die

in der Bekanntmachung vom 15. September 1865 (Verordnungsblatt für das Herzogthum Schleswig, Stück 1, Nr. 3) veröffentlichte Organisation der Verwaltung im Herzogthum Schleswig im Uebrigen unverändert bestehen.

Kiel, den 15. Juni 1866.

Der Ober- Präsident für die Herzogthümer Schleswig-Holstein.
C. Scheel-Plessen.

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No. 2320.

PREUSSEN. Min. d. Ausw. an die Königl. Missionen bei den Staaten, welche die Wiener Congress acte unterzeichnet haben. Den Mobilisirungsbeschluss der Bundesversammlung vom 14. Juni 1866 betr. Berlin, den 15. Juni 1866.

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Euerer etc. habe ich von einem Ereignisse Mittheilung zu machen, durch welches das bestehende Europäische Recht wesentlich alterirt wird. Die Bundesversammlung in Frankfurt a. M. hat in ihrer gestrigen Sitzung (14. Juni) mit 9. Stimmen unter 16 die Mobilisirung des gesammten ausserpreussischen Bundesheeres beschlossen, nachdem Oesterreich, welches die diplomatischen Beziehungen zu uns bereits abgebrochen hat, und dessen HeeresMassen unsere Grenzen seit 3 Monaten bedrohen, am 11. Juni diese Maassregel mit Berufung auf Artikel 19 der Wiener Schlussacte vom 8. Juni 1820 wegen angeblicher Störung seines Besitzstandes in Holstein veranlasst hatte. Der zur Begründung dieses feindlichen Acts herangezogene Artikel 19 der Wiener Schlussacte bildet bekanntlich nur den Ausgangspunkt für das, durch die folgenden Artikel vorgeschriebene rechtliche Verfahren, durch welches Streitigkeiten zwischen Bundesgliedern beigelegt werden sollen, wenn sie in die verfassungsmässige Competenz des Bundes fallen und für welches schliesslich die Executions - Ordnung die weiteren Vorschriften enthält. Die Aufstellung eines Bundesheeres gegen ein Bundesglied auf Grund der Bundeskriegs-Verfassung, wie sie nach Oesterreichs Antrag beschlossen worden ist, widerspricht dem Zwecke und Geiste des Bundes und dem Wortlaute der Bundesacte, namentlich deren Artikel 2 und Artikel 11 (letzter Alinea), welche den Artikel 54 und Artikel 63 der Wiener Congress-Acte vom 9. Juni 1815 bilden und dort wie folgt lauten:

Article 54. Le but de cette Confédération est le maintien de la sûreté extérieure et intérieure de l'Allemagne, de l'indépendance et de l'inviolabilité des états confédérés.

Article 63 (alinéa 3). Les états confédérés s'engagent de même à ne se faire la guerre sous aucun prétexte, et à ne point poursuivre leurs différends par la force des armes, mais à les soumettre à la diète. Celle-ci essaiera, moyennant une commission, la voie de la médiation. Si elle ne réussit pas, et qu'une sentence juridique devient nécessaire, il y sera pourvu par un jugement Austrégal (Austrägal-Instanz) bien organisé, auquel les parties litigeantes se soumettront sans appel.

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No. 2320.

Preussen,

1866.

Nachdem der bundeswidrige Oesterreichische Antrag nicht nur gegen 15. Juni Preussens Protest zur Verhandlung gelangt, sondern auch durch die BundesVersammlung mittelst der erwähnten einfachen Majorität zum Beschluss erhoben worden war, hat der Königliche Bundestagsgesandte Namens Sr. Majestät des Königs den Bruch des Bundesvertrages mittelst feierlicher Erklärung in der Bundes-Versammlung constatirt, und diese Versammlung, in welcher die Mehrzahl der Gesandten Staaten repräsentirt, welche sich schon vorher zu feindlichen Schritten gegen Preussen vereinigt hatten, nach diesem Act sofort verlassen. ¶ Der Königlichen Regierung liegt nunmehr die Pflicht ob, den Bruch des Bundesvertrages, dessen Bestimmungen jede Haltung verloren haben, zunächst auch vor denjenigen Mächten in förmlicher Weise zu constatiren, welche durch Unterzeichnung der Wiener Congressacte vom 8. Juni 1815 oder durch Beitritt zu derselben Mitbegründer dieses Vertrages gewesen sind, wenn sie auch keine Garantie für dessen Aufrechterhaltung übernommen haben. Ich beehre mich daher, Ew. etc. zu beauftragen, den Inhalt dieser Depesche mittelst Note zur Kenntniss der Regierung zu bringen und davon, dass dies geschehen, mich schleunigst zu benachrichtigen. Der Text unserer Erklärung in der Bundestagssitzung vom 14. Juni d. J. ist hier in doppelten Exemplaren für Ew. etc. angeschlossen, um ihn der Note beifügen zu können.

.....

v. Bismarck.

No. 2321.

No. 2321.

Preussen,

1866.

Höfen.

PREUSSEN. Min. d. Ausw. an die Königl. Vertreter bei den Deutschen
Uebermittelung des vorstehenden Erlasses in Betreff des
Bundesbeschlusses vom 14. Juni 1866.

--

Berlin, den 15. Juni 1866.

Euerer etc. beehre ich mich, den beifolgenden Erlass, welcher zum 15. Juni Zweck hat, den durch den Bundesbeschluss vom 14. Juni herbeigeführten Bruch der Bundesverträge bei den Unterzeichnern der Wiener Congress - Acte vom 9. Juni 1815 zu constatiren, mit dem ergebensten Ersuchen zu übersenden, den Inhalt desselben zur Kenntniss der Regierung zu bringen, bei welcher Sie die Ehre haben, beglaubigt zu sein. Zugleich wollen Ew. etc. der Regierung ¶ gegenüber ausdrücklich aussprechen, dass wir gegen die Vornahme irgend eines im Namen des Bundes von der Majorität oder den einzelnen Regierungen zu thuenden Actes für alle Fälle Protest erheben.

v. Bismarck.

No. 2322.

No. 2322.

Preussen,

15. Juni 1866.

PREUSSEN.

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Ges. in Hannover an die Königl. Hann. Regierung. Aufforderung zu einem Neutralitäts-Bündnisse mit Preussen.

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Hannover, den 15. Juni 1866.

Der in der Sitzung des Bundestags vom 11. d. M. gestellte Antrag auf

Mobilmachung eines Bundesheeres gegen Preussen in Verbindung mit der Hal

Preussen,

1866.

tung, welche eine Anzahl von Bundesregierungen in Anlehnung an die bundes- No. 2322.
widrigen und drohenden Richtungen Oesterreichs gegen uns angenommen, hat 15. Juni
den Bruch des bisherigen Bundesverhältnisses herbeigeführt. Diese Vor-
gänge legen Sr. Majestät dem Könige, des Unterzeichneten Allergnädigstem
Herrn, die Pflicht auf, die zum Schutze Preussens gegen den beabsichtigten An-
griff geeigneten und durch das Bedürfniss der Selbsterhaltung gebotenen Mittel
zur Anwendung zu bringen. Die geographische Lage des Königreichs Han-
nover macht dasselbe zu einem wichtigen Moment in dem System dieser Ver-
theidigung. Die Königlich-Hannoversche Regierung wird es daher gerechtfertigt
finden, wenn in der Spannung der gegenwärtigen Situation Deutschlands, welche
durch den bundeswidrigen Antrag Oesterreichs vom 11. c. gekennzeichnet wird,
Preussen von ihr bestimmte Erklärungen und Bürgschaften über die zukünftige
gegenseitige Stellung zu erbitten sich genöthigt sieht. ¶ Diese Bürgschaften
können der Lage der Dinge nach und dem Verhalten Hannovers seit der Mit-
theilung des Herrn von Stockhausen vom 14. v. M. nur in dem Abschlusse eines
Bündnisses zwischen Preussen und Hannover auf folgende Bedingungen gefunden
werden, dass

1) die Königlichen Truppen sofort auf den Friedensstand vom
1. März c. zurückgeführt werden.

2) Hannover der Berufung des Deutschen Parlaments zustimmt und
die Wahlen dazu ausschreibt, sobald es von Preussen geschieht.
3) Preussen dem Könige sein Gebiet und seine Souveränetätsrechte
nach Maassgabe der Reformvorschläge vom 14. c. gewährleistet.
Der Unterzeichnete ist beauftragt worden, eine Erklärung darüber
nachzusuchen, ob Se. Majestät der König von Hannover Willens ist, das er-
wähnte Bündniss zu schliessen. Im Falle der Zustimmung Sr. Majestät des
Königs ist der Unterzeichnete ermächtigt, im Namen Sr. Majestät des Königs,
seines Allergnädigsten Herrn, die Zusicherung zu ertheilen, dass Allerhöchst-
derselbe das Königreich vertheidigen und die Rechte und Interessen Seines nun-
mehrigen Bundesgenossen mit Seinen eigenen wahrnehmen werde.
wider Erwarten eine ablehnende oder ausweichende Antwort erfolgen, so würde
Se. Majestät der König Sich zu Seinem lebhaften Bedauern in die Nothwendig-
keit versetzt finden, das Königreich als im Kriegszustand gegen Preussen be-
findlich zu betrachten und demgemäss in Seinen Beziehungen zu demselben nur
noch die Rücksichten auf den Schutz des eigenen Landes und das militärische
Erforderniss maassgebend sein zu lassen. ¶ Indem der Unterzeichnete noch zu
bemerken sich beehrt, dass er eine Antwort im Laufe des Tages zu erbitten an-
gewiesen ist, benutzt er etc.

An die Königlich-Hannoversche Regierung.

¶ Sollte

Prinz zu Ysenburg.

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