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Die Linie ist schmal und verläuft vorn nur oberhalb des Kehlkopfs, - zum Beweise, dass auch der Strang ein schmaler gewesen sein muss. Linksseitig ist die Verfärbung eine doppelte: eine rothe Hautpartie wird von zwei schmutziggrauen Linien scharf abgegrenzt, zum Beweise,

dass ein doppelter Strang und zwar zumal auf der linken Seite, auf welche wahrscheinlich der Kopf sich neigte, eingewirkt hat. Endlich ist, wie die geschlossene Linie beweist, der vom Protokoll keine Sicherheitsdifferenzen zugesprochen werden, die Umschnürung circulär vollständig ausgeführt worden und zwar auf etwa folgende Weise: Der einfache Strang ist doppelt zusammengelegt worden; die beiden freien Enden sind darauf durch das einen Bogen bildende andere Strangende durchgezogen und nach oben hin um einen fixirten Gegenstand geschlungen und über demselben geknötet worden. Durch die so zu Stande gekommene Doppelschlinge ist der Kopf gesteckt und nun der Körper fallen gelassen worden, wobei, da der Strang schmal war und eine der Reibung nur wenig ausgesetzte Oberfläche besass, die Schlinge allseitig sich dicht anzulegen genöthigt war.

Dass endlich, um noch dem Zweifel zu begegnen, ob die eigene oder eine fremde Hand den Strang zur Erhängung anlegte, die Erhängung durch eigenes Zuthun erfolgte, ist schon an sich wahrscheinlich, weil das Gegentheil, dass ein erwachsener Mensch von einem Zweiten erhängt wird, beinahe zu den physischen Unmöglichkeiten zählt, und wird gewiss, dadurch dass alle Zeichen einer verzweiflungsvollen Gegenwehr, wie sie in solch einem Falle doch stattfände, fehlen. Ueberdies ist die Art der vorgefundenen Krankheit nicht einflusslos für die Entstehung selbstmörderischer Pläne.

Es wird dem Allen nach das Gutachten wie folgt abgegeben:

1) Der Tod des N. ist zu einer Zeit eingetreten, wo N. an einem Darmtyphus litt;

2) der Tod des N. ist durch Erstickung erfolgt;

3) die Erstickung des N. ist herbeigeführt worden mittelst Erhängung durch eigene Hand.

5.

Schädelverletzungen bei Neugebornen.

Von

Professor Skrzeczka.

Die Frage, ob eine Schädelverletzung ante oder post mortem entstanden sei, ist bei Neugebornen viel schwerer zu beantworten als sonst, weil diejenigen Merkmale, aus welchen wir bei Erwachsenen auf Verletzung während des Lebens schliessen, bei den Neugebornen eine bei Weitem nicht so sichere Beweiskraft haben. Fehlen bei einem neugeborenen Kinde alle die Zeichen, welche auf lebendige Reaction hindeuten, so ist allerdings die Sache einfach genug, und man kann mit derselben Sicherheit wie bei Erwachsenen auf eine post mortem Verletzung schliessen.

Ist die untere Fläche der Kopfschwarte blass, kein Bluterguss unter ihr vorhanden, das Periost der Knochen der Schädeldecke durch Blut nicht abgehoben, unter dem Knochen und zwischen den Hirnhäuten ein Extravasat nicht vorhanden, so ist die Schädelverletzung, mag sie übrigens beschaffen sein wie sie wolle, nach dem Tode entstanden. Die einzige Möglichkeit dies anzuzweifeln würde sich bieten in Fällen, wo die Fäulniss bereits ihre höchsten Grade erreicht hat. Sind die weichen Bedeckungen des Schädels schon mehr oder weniger verloren gegangen, ist der ganze

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Körper durch Fäulniss bereits blutleer, so könnte unter Umständen es allerdings als möglich angesehen werden, dass auch früher vorhandene Extravasate, die ja selbst bei frischen Leichen der Neugebornen meistens eine weiche, schmierige Beschaffenheit haben, durch die Fäulniss beseitigt wären. Man wird dann darauf zu achten haben, ob vielleicht die Färbung der Dura mater trotz der Fäulnissveränderung oder die locale Färbung des in ihr enthaltenen Hirnbreies einen Anhalt giebt und jedenfalls das Gutachten nicht völlig bestimmt formuliren, damit man nicht etwa mit einem späteren Geständniss einer Kindesmörderin, welche zugiebt ihrem lebenden Kinde den Schädel eingeschlagen zu haben, in einen unmotivirten Widerspruch geräth.

Sind diese negativen Zeichen der post mortem Verletzung nicht deutlich zu constatiren, so ist die Entscheidung meistens eine nicht leichte. Findet sich über dem Knochenbruch eine Hautwunde mit den Zeichen der vitalen Reaction, so würde dies allerdings mit Sicherheit darauf schliessen lassen, dass auch der Knochenbruch intra vitam entstanden ist, und würde es in einem solchen Falle dann auch schwerlich an weiteren sicheren Merkmalen hierfür fehlen. Solche Hautwunden kommen jedoch sehr selten vor, weil meistens eine stumpf wirkende Gewalt es ist, die den Schädel der Neugebornen trifft und die Dünnheit der SchädelknochenFracturen derselben ohne Verletzung der dehnbaren Haut noch leichter zu Stande kommen lässt, als bei Erwachsenen. Charakteristische Hautwunden bestimmen somit in praxi nur selten das Urtheil.

Ist die Haut unverletzt, so schliessen wir bei Erwachsenen aus der Anwesenheit von Extravasaten unter der Haut, aus der blutigen Färbung der Ränder der Bruchwände und aus Extravasaten zwischen Schädel und Dura mater, zwischen den Hirnhäuten und im Gehirn selbst darauf, dass

auch der Knochenbruch durch dieselbe Gewalt erzeugt worden ist, welche alle jene Extravasate erzeugte, und dass er also bei Lebzeiten entstanden ist.

Bei den Schädelverletzungen der Neugebornen ist ein solcher unmittelbarer Schluss nicht möglich, und während es bei Erwachsenen ganz ungehörig wäre zu erwägen, ob nicht etwa eine bestimmte Gewalt bei Lebzeiten die Extravasate erzeugt habe und eine andere post mortem den Schädel zerbrochen habe, so ist diese Erwägung bei Neugebornen practisch, sehr wichtig und durchaus nothwendig. Wenn auch Casper's Behauptung, dass dem todten Schädel Erwachsener erheblichere Verletzungen, Brüche der Basis u. dgl. überhaupt nicht beigebracht werden können, unrichtig ist, so kann derselbe doch wegen der relativ bedeutenden Gewalt, die dazu erforderlich ist, nur schwer verletzt werden, während sich bei Leichen Neugeborner hierzu die Gelegenheit sehr leicht bietet. Erstlich werden sie sehr häufig irgendwie beseitigt und sind zufälligen Verletzungen dadurch schon sehr ausgesetzt (oberflächliches Verscharren, Hinabwerfen in Abtritte, Einpressen in Kisten, Rauchröhren oder dgl.), andererseits werden dieselben durch die Dünnheit der Schädelknochen, die Geringfügigkeit der erforderlichen Gewalt wesentlich erleichtert. Die Möglichkeit der Entstehung post mortem ist somit bei Neugebornen eine so grosse, dass sie stets ins Auge gefasst werden muss.

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Ebenso wichtig ist aber der zweite Punkt, der hier in Betracht kommt, nämlich der, dass die meisten Kinder bereits mit mehr oder weniger deutlichen Spuren davon geboren werden, dass eine mechanische Gewalt auf den Kopf des Kindes eingewirkt habe. Die Häufigkeit und Natur dieser durch den Geburtsvorgang bedingten Zeichen einerseits und die Häufigkeit der Verletzung des Schädels der Neugebornen post mortem andererseits zwingen uns, nur mit

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