Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

oder fremder Erfahrung erläutert, und jedem Capitel eine Uebersicht über die einschlagende Literatur voraufgeschickt, so dass die Abhandlung, welche sich durch höchst sachgemässe Darstellung auszeichnet, nicht nur zum Selbstunterricht, sondern auch zum Quellenstudium und der Weiterforschung eignet. Ueberall ist Verf. bemüht, die diagnostischen Kennzeichen und in foro wichtigen Merkmale zu würdigen und hervorzuheben. Besonders interessant und wichtig erscheint uns die Darstellung der Mania epileptica, der Mania transitoria und des pathologischen Affectes.

Liman.

Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.

10.

Ueber die sanitätspolizeiliche Beaufsichtigung

des Bergbaues.

Von

Dr. H. Remertz,

Königl. Kreis-Wundarzt in Rosla a./H. und Knappschafts-Arzt
des Stolberger Knappschafts-Vereins.

Der Bergbau umfasst diejenige menschliche Thätigkeit, wo

durch die in der Erde vorhandenen nutzbaren Mineralien (Erze, brennbare Fossilien, Steinsalz) aufgesucht, gewonnen und zu Tage gefördert werden.

Die Verleihung des Bergwerk - Eigenthums erfolgte in Deutschland nach besonderen Gesetzen (Berg-Ordnungen), deren es z. B. in Preussen vor Einführung des allgem. B.-Gesetzes vom 24. Juni 1865 zwölf gab. Bis dahin waren gewisse Mineralien als Gegenstände des Bergregals erklärt, deren Verleihung in den rechts-rheinischen Bergrevieren an die Bedingung geknüpft wurde, dass die Benutzung des Bergwerks - Eigenthums nach den Grundsätzen der Bergwerks - Polizei unter unmittelbarer Aufsicht der Bergbehörde stattfände. Der ausführende Bergbeamte verfuhr in Beziehung auf Betriebsleitung und Berg-Polizei nach den ihm für jeden einzelnen Fall ertheilten Instructionen. Der Staat beaufsichtigte hiernach zunächst in ökonomischer und bergtechnischer Beziehung. Gleichzeitig damit geschah und geschieht grösstentheils die sanitätspolizeiliche Ueberwachung, da die technischen Aufsichtsbeamten, die Ingenieure ebensogut wie der competente Medicinalbeamte, mit der Schädlichkeit gewisser, beim Bergbau resultiren der Einflüsse vertraut sind und deren erfolgreiche Abwehr meist in einer mehr directen Weise veranlassen können, als Vierteljahrsschr. f. ger. Med. N. F. XI. 2.

13

der nicht technisch gebildete Arzt. Die zahlreichen Specialvorschriften der einzelnen Bergbehörden bekunden, in welch umsichtiger, fürsorglicher Weise das gesundheitspolizeiliche Interesse von jeher bei uns gewahrt worden ist.

In den linksrheinischen Revieren waren nach französischem Gesetz der Betrieb und die Verwaltung der Bergwerke den Bergbauenden selbständig übergeben, sobald vom Conseil d'état die Concession zum Betriebe ertheilt war. Als nun auch in den rechtsrheinischen Revieren das Directions - Recht des Staates über den Privat-Bergwerksbetrieb allmälig in den Hintergrund trat, um dem Princip der Selbstverwaltung Platz zu machen, wurde dem Bedürfnisse einer staatlichen polizeilichen Ueberwachung durch Verwaltungs-Verordnungen genügt, indem durch das Gesetz vom 12. Mai 1851 die Königl. Revierbeamten mit den Functionen der Bergverwaltung betraut wurden, und durch das Gesetz vom 10. Juni 1861 die vier Oberbergämter zu Breslau, Halle, Dortmund und Bonn die Competenz zum Erlasse bergpolizeilicher Verordnungen erhielten, welche 1) die Wahrung der Nachhaltigkeit des Bergbaues, 2) die Sicherheit der Baue, 3) Sicherheit der Oberfläche im Interesse des privaten und öffentlichen Verkehrs, und 4) die Sicherheit des Lebens und die Gesundheit der Arbeiter zum Gegenstand hatten. Auf diese Weise waren in Preussen bis zum 1. October 1865, wo das neue allgemeine Berg-Gesetz in Kraft trat, eine Reihe von provinziellen und allgemeinen Bergrechten, einige noch aus dem 16. Jahrhundert, gültig gewesen, welche wiederum in neuester Zeit wegen des Aufschwunges des Bergbaues und der damit verbundenen Ausbildung der Technik durch Gesetze und Verordnungen vielfach abgeändert waren. Das allgem. B.-Gesetz, welches gegenwärtig im ganzen Preuss. Staate und in einigen kleinen Ländern des Norddeutschen Bundes gültig ist, geht von dem Principe aus, der gegenwärtigen Bergwerks - Industrie die volle Selbständigkeit in der Verwaltung ihrer Privat-Interessen zu gewähren, durch Aufhebung des bisherigen Directions-Rechtes des Staates, wodurch die Betriebsleitung, Rechnungsablegung etc. bevormundet wurde. Ebenso ist auch auf Grund der alten deutsch-rechtlichen Bergbaufreiheit das frühere Hoheitsrecht, das Bergregal, in Wegfall gekommen, und der Staat behält sich nur das Verleihungsrecht gewisser, für die allgem. GewerbsThätigkeit wichtiger Mineralien vor, welche von dem Verfügungsrechte des Grundeigenthums ausgeschlossen sind (§. 1.). Das Aufsichtsrecht der staatlichen Behörden ist jetzt nur auf die Ueberwachung der concurrirenden öffentlichen Interessen beschränkt.

Die Bergbehörden sind: 1) Die Revierbeamten, welche in den ihnen überwiesenen Revieren die erste Instanz bilden nnd die directe polizeiliche Ueberwachung des Bergbaues ausüben. 2) Die Oberbergämter, als Aufsichts- und

Recurs-Instanz der Revierbeamten. Sie bestehen aus einem collegialisch gebildeten und mit einem rechtskundigen Beistand versehenen Personale. 3) Der Handels-Minister.

In Frankreich geschieht die Beaufsichtigung durch BergwerksIngenieure, welche die Concessionsforderungen begutachten, soweit dieselben nicht gegen die öffentliche Wahl verstossen. Dieselben sind verpflichtet, den bauenden Gewerkschaften auf Befragen Rath zu ertheilen.

Das Preuss. A. B.-G. (§. 196.) enthält eine etwas modificirte Wiederholung der bereits mitgetheilten Bestimmungen über die Competenz der Oberbergämter: „Der Bergbau steht unter der polizeilichen Aufsicht der Bergbehörden; dieselbe erstreckt sich auf die Sicherheit der Baue, die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter und die Sicherheit der Oberfläche im Interesse des privaten und öffentlichen Verkehrs und den Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des Bergbaues."

Die speciellen polizeilichen Anordnungen bleiben den Oberbergämtern überlassen, welche nach den örtlichen und zeitlichen Bedürfnissen ihres Verwaltungsbezirks über die einzelnen Gegenstände der Bergpolizei ihre Maassregeln treffen. Diese haben wegen der stets fortschreitenden Technik den Character der Veränderlichkeit. Durch die allgemeine Norm des §. 196. wird seiner frühzeitigen Antiquirung vorgebeugt, wie eine solche z. B. mit den linksrheinischen Kaiserl. Bergpolizeidecrete vom 8. Januar 1813 vorgegangen ist.

Der Bergwerksbetrieb (§. 65-79.) darf nur auf Grund eines Betriebsplanes geführt werden, welcher zuvor von der Behörde nach den in §. 196. angeführten allgemeinen Gesichtspunkten geprüft wird. Die Betriebsführung überlässt das Gesetz den Bergwerksbesitzern unter Leitung und Verantwortlichkeit qualificirter technischer Werksbeamten (Grubenverwalter, Steiger). Zuverlässige und vollständige Grubenbilder (Grubenrisse) sind von einem Markscheider auzufertigen und nachzutragen. Dieselben waren anfangs nur für die linksrheinischen Reviere gesetzlich. Wie wichtig sie sind, beweist das unglückliche Ereigniss auf Chouley (Grube bei Aachen), wo 63 Arbeiter durch einen Wasserdurchbruch zu Tode kamen, weil man wegen mangelnden Grubenrisses aus Unkenntniss einen alten mit Wasser erfüllten Bau angehauen hatte. Bei anderen Unglücksfällen, Verschüttungen, bieten dieselben der Rettungsexpedition die geeignetsten Mittel; auch sind sie bei Beurtheilung der Wetterführung dringend nöthig.

[ocr errors]

der nicht technisch gebildete Arzt. Die zahlreichen Speci der einzelnen Bergbehörden bekunden, in welch umsi licher Weise das gesundheitspolizeiliche Interesse gewahrt worden ist.

A

[ocr errors]

as BlauAuflässig. riedensrichter

At der Regierung deponirt werden,

der Eröffnung neuer

rubenverwalter (Steiger) Gesundheit der Arbeiter zu Den dann bei einer gewöhnAnordnungen zu treffen und dem Revierbeamten müssen je nach

In den linksrheinischen Revieren wa Gesetz der Betrieb und die Verwaltung bauenden selbständig übergeben, sobald cession zum Betriebe ertheilt war. rheinischen Revieren das Direct Privat - Bergwerksbetrieb allmälig Princip der Selbstverwaltung P' einer staatlichen polizeiliche ordnungen genügt, inder Königl. Revierbeamten traut wurden, und d bergämter zu Bres' Erlasse bergpoli rung der Nar 3) Sicherh lichen Ve

der Ar Preus in F

ei

achen.

Gefährlichkeit des Betriebes in kürzeren oder

"die Bergwerke befahren. Bei dringender

sie sofort Anordnungen zu treffen vorbehaltlich der Wiederaufhebung Seitens des O.-B.-Amts. Dieses bewährte sich ursprünglich auf Grund des Kaiserl. Bergdecretes auf der linken Rheinseite und wurde in der Folge auch rechtsrheinischem Gebiete eingeführt. Im §§. 204-206. handelt das Preuss. Berggesetz über ein Verfahren bei Unglücksfällen, Revierbeamten sich sofort an Ort und Stelle zu begeben Verfahren wurde früher bereits nach dem genannten Kaiserl. Decrete haben, um die erforderlichen Maassregeln ausführen zu lassen. Dies linksrheinischen Revieren gehandhabt, während in den übrigen die Behörde bei jedem Unglücksfalle ohne Weiteres die nöthigen als nothwendige Folge der früheren amtlichen Betriebsleitung, wobei

wo die

in den

Revieren nur

Rettungs

Verwaltungsvorschriften ohne Gesetzeskraft bestanden

und Sicherungs-Arbeiten auf Kosten des Bergwerksbesitzers

ausführen liess. In England und Schottland war der Bergbau bis noch in die neueste Zeit von jeder staatlichen Beaufsichtigung befreit,

so dass der Bergwerksbesitzer in seinen Betriebs-Dispositionen ungehindert schalten und walten konnte. Von einer Genehmigung des Betriebsplanes ist dort nicht die Rede; die Mineralien gehören dem Besitzer der Oberfläche und der Bergwerksbetreiber pachtet von diesen das Recht der Ausgewinnung. Aehnlich war dies in den ehemalig Sächsischen Landestheilen Preussens der Fall und noch jetzt gehört im Königreich Sachsen das Abbaurecht der Kohlen dem Grundeigenthümer, nicht dem Staate, und man sucht hierin den Grund nicht allein des finanziellen Siechthums so vieler sächsischer Kohlenwerke, als auch der in neuester Zeit mehrfach stattgehabten Unglücksfälle. Es sind in Sachsen eine grosse Anzahl kleiner Werke, besonders beim Kohlenbergbau, angelegt, welche einem sehr irrationellen Betriebe huldigen. Gesellschaften erwerben dort aus Speculation das Abbaurecht für Kohlenfelder, deren Abbauwürdigkeit noch gar nicht nachgewiesen ist. Dem Werksunternehmer sind von vornherein seine ttel zur Schachtanlage und Betriebseinrichtung karg zugemessen;

« ZurückWeiter »