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mensehung, wie Zweibrücken u. s. w.). Heranziehung Fremder; wie ja überSelbstverständlich ist die Überschreitung haupt Ströme, Flüsse, Seen, auch schon

von Flüssen mittelst der Furten viel älter als die mittelst der Brücken; daher finden sich schon in der freilich arg verderbten Aufzählung von bewohnten oder doch mit einem bestimmten Namen bezeichneten Orte in Deutschland, welche Ptolemäus (c. 150 n. Chr.) gewährt, mehrere mit —govodov, Furt, vadum, Schließende: z. B. Tuliphurdum, Super - phurdum, welche nicht als Dörfer oder gar als Städte, vielmehr meist eben nur als Bezeichnungen von Flußübergängen aufzufassen sind.

Eine dritte Gruppe von Städten ist entstanden durch Anziehung, durch Umsiedelung, welche wir von „Erweiterung" unterscheiden; diese Ausdrücke sind hier zum erstenmal gebraucht, sie scheinen unentbehrlich, um bestimmte, an sich verschiedene Veränderungsformen scharf auseinander zu halten, was durchaus nicht ausschließt, daß in einzelnen Fällen Erweiterung und Anziehung, Umsiedelung zugleich, nebeneinander oder nacheinander in Wirksamkeit traten.

Sehr oft war der Ausgangspunkt der späteren Stadt ein einzelnes Gebäude, nicht in der Weise, daß die nachwachsenden Kinder und Enkel des Begründers der ursprünglichen Siedelung, aus dieser selbst hervorgegangen, die Umgebung rodeten und mit jüngeren Gehöften bedeckten, sondern so, daß die ursprüngliche Einzelniederlassung wegen der Vorteile, welche sie zu gewähren schien, andere mit ihr in keinem Zusammenhang stehende aus Nähe und Ferne anzog, sich in der Nachbarschaft dieses Magnetes anzusiedeln.

größere Bäche die Dorfsiedelung begünstigen (im Gegensaß zur Hofsiedelung), da, wer überhaupt in solcher Landschaft wohnen will oder muß, sich an das Wasser und dessen mannigfaltige Vorteile und Reize herandrängt.

Oft waren es Gründe der Sicherung, welche, wenn einmal an bestimmtem, etwa durch natürliche Festigkeit empfohlenem Ort ein wehrsam Gebäude ragte, die Bewohner der Umgegend heranlockten, sei es für immer, sei es für Zeiten der Gefahr hier Zuflucht zu suchen.

Unter diesen Gesichtspunkt fallen uralte Niederlassungen: ein hoch aufsteigender, fast unzugänglicher, jedenfalls leicht zu sperrender Felskegel, ein Bergkamm oder auch eine „Aue“, ein „Wört“, ein Eiland in Strom oder See gewährte zuerst einer Sippe oder einer geringen Zahl von Nachbarn Schuß; ferner Wohnende erkannten die Vorteile solchen Sizes und zogen, vorbeugend drohender oder ausweichend hereingebrochener Gefahr, dahin nach, siedelten sich dicht um die schirmende Burg, die später diese Häuser manchmal in den Kreis ihrer äußersten Umwallung einzog.

In späteren Zeiten traten dann an die Seite der einfachsten natürlichen Festungen auf Fels und Berg und im Wasser künstlich errichtete: Ringwälle, Schanzen aus Erde, Rasen, Steinblöcken; noch später, nachdem man von Kelten und Römern den Steinbau kennen gelernt, aufgemauerte Warttürme, Schuß- und Zufluchtorte, allmählich burgähnlich, in welche das Landvolk zusammenflüchtete, die Wehrunfähigen, die Herden und Vorräte mitfüh= rend, von der Höhe herab sich verteidigend und durch die Ummauerung vor Niederbrennung geschüßt, bis der übermächtig in das Land gefallene Feind wieder abgeWir greifen Beispiele dieser drei Grup zogen oder durch heranrückenden Entsatz pen heraus. verscheucht worden war; viele Jahrhunderte vor den Tagen Heinrichs I. hatten. sich die Germanen (übrigens ganz früher ebenso Gräco-Italiker, Kelten, später Slaven, Italiener u. s. w.) vor Römern,

Der Grund oder die Mehrzahl von Gründen, welche solche Anziehungskraft übten, konnte sehr verschieden sein: wirt schaftliche, strategische, geistliche Ursachen konnten wirken.

Fähren, Furten, Brücken und die an denselben errichteten Gehöfte erwiesen sich als Ausgangspunkte größerer Siedelungen nicht nur durch Erweiterung“, auch durch

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vor feindlichen germanischen Nachbarn, Städte allmählich um königliche, bischöfdann vor Hunnen, Avaren, Bulgaren, liche, klösterliche Einzelhöfe (ville) oder auch später vor Normannen, zuleht vor Ungarn aus solchen Dörfern (vici) erwachsen sind, in solchen Ringwällen geborgen. seltener, aber auch zuweilen, um Höfe von weltlichen Großen, häufiger dann in späterer Zeit, nach dem Wiederaufkommen der Stammesherzöge und der Ausbildung der Landeshoheit, um fürstliche Besitzungen her.

Mit den weltlichen, wirtschaftlichen

Es war also durchaus nichts Neues, nichts Unerhörtes, als jener wackere König Heinrich I. gegen die magyarischen Unholde an geeigneten Pläßen Wart- und Schußtürme, auch wohl hier und da umfangreichere Zufluchtsburgen anzulegen den meist bedrohten Gauen einschärfte; es Anziehungsgründen der Kirchen- und war nur die kraftvolle, zielbewußte und Klostergüter verknüpften sich, der Natur der Häufigkeit nach verstärkte Anwendung der Sache nach, meist unscheidbar für unuralter Schußmaßregeln, welche wider sere Wahrnehmung, religiöse Beweggründe, Feinde jeder Art seit grauer Vorzeit ge- welche die Nähe einer Kirche, eines Klobraucht worden waren. sters empfahlen, unvergleichlich wertvoll machten.

Aus dem Angeführten erhellt, daß der tüchtige Sachse ganz ebenso ungeschichtlich der Städteerbauer" wie er der „Vogler", der Finkler", der „Vogelsteller" heißt.

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Es ist kaum begreiflich, wie man immer wieder Deutschland unter der Regierung dieses Königs mit zahlreichen, wohl bevölkerten Städten bedeckt werden“ läßt.

Wirtschaftliche Vorteile jeder Art boten Einzelhöfe (villæ) oder Dörfer (vici) für Neuanziehende besonders dann, wenn die ältere Siedelung im Eigentum oder doch in der Schußgewalt des Königs oder einer Kirche, zumal eines Bistums oder Klosters, stand. Diese Wirtschaften wurden unvergleichlich besser, sorgfältiger, mit rei cherem Betriebskapital geführt als andere; alle Verbesserungen des Ackerbaus, der Viehzucht (z. B. Einführung wertvollerer Rassen), später dann des Wein-, Obstund Gemüsebaus wurden in den königlichen und in den geistlichen Besitzungen früher angewendet, aus Italien eingepflanzt. Die Aufsicht über die Wirtschaftspflege war hier durch Königsrecht und durch Kirchenrecht viel strenger vorge schrieben, viel genauer gehandhabt; dazu kam, daß der königliche villicus oder der der geistlichen Anstalt, später dann der Vogt (advocatus) hier stets bereit war, mit gewaffneter Schar Raub und andere Verbrechen abzuwehren oder zu verfolgen und zu bestrafen.

So erklärt es sich, daß zahlreiche

Galten doch dem frommen Glauben der Zeit als Rechtssubjekte, als Eigentümer solchen Kirchengutes nicht die juristischen Personen, nicht die Kirchenstiftung des Bistums oder die Korporation des Klosters, sondern, in voll überzeugtem Ernst, die im Himmel lebenden Heiligen, welche die Namengeber und Schutzpatrone dieser Kirchen oder Klöster waren; es galt nun aber zugleich als fromme, für das Seelenheil im Jenseits ersprießliche That, wie es eine kluge, für das wirtschaftliche Gedeihen auf Erden vortrefflich fördersame Maßregel war, sich in der Nähe der Kirche, des Klosters als Schußbefohlener, Pfleghafter, Vögtling niederzulassen, vom Bischof oder Abt Land zu nehmen oder die eigene Scholle dem Heiligtume zu schenken, wenn nicht gar als unfreier Knecht selbst in Eigentum des Heiligen überzugehen, dessen Fürsprache im Himmel, desses besondere Fürsorge auf Erden man dadurch gewann.

So sind um Kirchen und Klöster viele Dörfer, später dann Städte erwachsen.

Endlich fehlt es auch nicht ganz an Beispielen dafür, daß mit bewußter Absicht gleich von Anfang an von Fürsten nicht bloße Burgen oder Dörfer, sondern Städte durch Herbeirufung von Kolonen gegründet wurden.

Wir meinen hier nicht nur die der Zeit des aufgeklärten Absolutismus - dem

siebzehnten und achtzehnten Jahrhundert | keit einer Verfassungsentwickelung im - angehörigen Fälle der künstlichen An- staatsrechtlichen Sinne konnte sich an sollegung fürstlicher Residenzen, z. B. Karls- chen Vorgang erst dann knüpfen, wenn ruhe; auch im Mittelalter schon begeg- die Siedelung nicht ein bloßes Rechtssubnet Ähnliches. So ward Freiburg im jekt des Privatrechtes blieb, wie etwa eine Breisgau durch planmäßige Kolonisation Stiftung, sondern wenn die Stadt als von den Zähringern gegründet: begonnen eine besondere Persönlichkeit des öffentvon Berthold II. 1091, ausgeführt von lichen Rechtes anerkannt, wenn sie nicht dessen Sohne Konrad 1120. nur thatsächlich, auch staatsrechtlich ausschied aus dem Verbande des sie umgebenden offenen Landes: das heißt, sie mußte der Amtsgewalt des Gaugrafen entrückt und als ein unter besonderer Gerichtshoheit und Polizeigewalt stehendes Gemeinwesen anerkannt werden.

Damit haben wir die wichtigsten thatsächlichen Entstehungsursachen und Ent stehungsformen der Städte aufgezählt.

Ein noch so großes Dorf ist aber keine Stadt. Wir haben daher nun zu unter suchen, in welcher Weise juristisch eine Siedelung, welche bisher nicht Stadt gewesen und geheißen, zur Stadt wurde. Ein Rechtssprichwort jener Tage be

sagt:

Den Bürger und den Bauer

Scheidet nichts als die Mauer;

und richtig ist, daß es ebensowenig ummauerte Dörfer als mauerlose Städte gab.

Allein dadurch, daß die Bewohner oder etwa der Vogteiherr eines Dorfes das selbe mit einem Graben umzog und mit | Steinmauern umhegte, wurde eine Stadt nicht hergestellt; vielmehr hatte diese That sache solche Wirkung nur dann, wenn sie rechtmäßigerweise geschah, das heißt mit Bewilligung des deutschen Königs, der ursprünglich allein im Reiche das jus circumvallandi, jus muniendi besaß und aus dieser Machtfülle heraus einzelnen Fürsten auf deren Antrag die Erlaubnis erteilte.

Es scheint, daß anfänglich und in einzelnen Fällen wenigstens dies, das heißt die mit königlicher Erlaubnis vollzogene Umwallung, genügte, einer solchen Siede lung die Bezeichnung Stadt, civitas, urbs, oppidum, einzutragen.

Aber dies wäre ein bloßer Name und die Ummauerung ein rein Thatsäch liches geblieben; ein Institut des öffent lichen Rechtes und folgeweise die Möglich

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Sehr früh (wenn auch wohl nicht, wie man behauptet, ursprünglich allein) geschah die Lösung der Stadt aus dem Verbande des umgebenden Gaues in den bischöflichen Städten, das heißt jenen, in welchen ein Erzbischof oder Bischof seinen Siz hatte.

Hier erwarben die Bischöfe bald die Grafschaftsrechte für ihre Stadt und deren Weichbild, im Zusammenhang mit den uralten, zum Teil bis in die Merowingerzeit emporsteigenden, sogenannten Immunitätsprivilegien der Kirchen und Klöster, gemäß welchen diese nicht nur von den Steuern und sonstigen Leistungen (munera) der Grundbesizer befreit (negatives und älteres Moment der Immunität), sondern obenein mit der Befugnis versehen wurden, selbst für eigene Rechnung Steuern, Gebühren, Gefälle von

oft bis zu vier oder fünf Meilen, und zwar nicht bloß (wie z. B. Trier) die Immunität für die Hinterjassen der Kirche, bald auch die vollen Grafschaftsrechte über den ganzen Gau: so Trient 1027, aber auch Cambrai 1007.

den Insassen zu erheben (positives, jünge- Deutschland erhielten in Italien die Bires Moment der Immunität). Daher schöfe Stadt und Weichbild im Umfang durfte der Graf des Königs das immune Gebiet einer solchen Kirche gar nicht betreten oder doch nur, um über solche Einwohner oder Grundstücke die könig lichen Hoheitsrechte zu üben, welche zwar innerhalb der Immunität lebten oder lagen, aber nicht dem Bischof untergeben Dazu drängte wie die Frömmigkeit so waren. Um nun Streitigkeiten über die auch der weltliche Vorteil der Umwohner, Kompetenz in solchen Fällen abzuschneiden, denn damals war allerdings „unter dem auch um den der Immunität nicht unter Krummstab gut wohnen": das heißt, Wirtgebenen Insassen die Vorteile der Rechts- | schaft, Rechtspflege und Polizei in den geisthilfe und des Schußes durch eine stets lichen Besitzungen waren strenger geregelt, leicht nahe zu erreichende Behörde — den sorgfältiger überwacht und wenigstens milder und menschlicher gehandhabt, von mehr gebildeten und gesitteten Machthabern, als die weltlichen Großen zu sein pflegten. Aber auch die Politik der Könige hatte gute Gründe, diese Entwickelung zu begünstigen.

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zu

Ding- und Waffenvogt der Kirche gewähren, wurde, meist auf Antrag dieser Einwohner selbst, die Zuständigkeit des Bischofs auch über die nicht zur Immunität Gehörigen ausgedehnt, so daß er durch seinen Vogt (oder andere Beamte) über Stadt und Weichbild die Grafschaftsrechte überhaupt ausübte: es ward nun von Rechts wegen mit dem Bistum die Grafenwürde verknüpft und mit dem selben zugleich übertragen. Der Bischof, selbst als Graf Lehensmann des Königs, belehnte weiter seinen Vogt mit der Grafschaft; nur den Blutbann, das heißt die Befugnis, einem Gericht, das auf Todesstrafe erkannte, vorzustehen und das Todesurteil zu vollstrecken, mußte ein solcher Vogt unmittelbar vom König, konnte ihn nicht vom Bischof empfangen, weil nach einer schönen, aber leider sehr geschichtswidrigen Redensart „die Kirche nicht nach Blut dürstete“ (ecclesia non sitit sanguinem).

Solche Immunitätsprivilegien für das Stadtgebiet erhielten, in Bestätigung schon früher erteilter Rechte, die Bischöfe von Trier 898, Hamburg 937, Würzburg 996 (wiederholt 1017, 1025, 1049), Schleswig, Ripen, Arhus 998, Worms 979 (1014, wiederholt 1056, 1061), Chur 959, Straßburg 982 (wiederholt 988), Speier 989, Bamberg 1034 (wie derholt 1058, erweitert 1103), Passau 999, Magdeburg 965 (wiederholt 973, 976, 979, 985). Früher noch als in

meistens

Gegenüber dem immer erfolgreicheren Trachten der großen weltlichen Geschlechter, ihren Machtbesiß abzurunden und sich aus Beamten des Königs in erbliche Dynasten zu verwandeln, empfahl es sich dringend, Grafschaften mit Bistümern zu verknüpfen, wobei das erbliche Festschen bestimmter Familien ja ausgeschlossen war; und es gab damals gar manche wackeren. Bischöfe und Übte in Deutschland, welche in dem schweren Doppelkampf der Könige wider die päpstlichen Anmaßungen und die Felonie der rebellischen Fürsten des Königs treueste Verbündete waren bald sollten die heranwachsenden Städte der Krone ebenfalls zahlreiche kräftige Stüßen werden. So erklärt es sich, daß mit Ende des zehnten Jahrhunderts die Bischöfe nicht nur über ihre Stadt, auch über andere Gebiete die Grafschaftsrechte von den Königen erhielten.

Was zuerst in bischöflichen Städten geschehen war, wurde bald auch in anderen. Städten nachgeahmt: nicht der Gaugraf des umgebenden flachen Landes, ein anderer Vasall des Königs ward mit der Grafschaft oder mit der Vogtei und mit den zahlreichen hieran geknüpften Hoheitsrechten des Gerichtsvannes, Polizeibannes,

Finanzbannes belehut; 3. B., wenn ober= halb der Stadt eine diese schirmende und beherrschende Burg sich erhob, ein Burg graf, wie zu Nürnberg.

Erst jest konnte sich eine besondere Verfassungsgeschichte der Stadt entwickeln, denn erst jezt war sie wie thatsächlich so juristisch eine Sonderexistenz geworden, die nun durch königliche Verleihung, durch Privileg, dann auch durch Ersigung oder durch unvordenkliche Zeit zahlreiche Rechte erwarb.

Unter Stadtrecht" verstand man aber (auch abgesehen von der Bedeutung oben S. 160: Anerkennung als Stadt) anfangs ganz etwas anderes als später; wir nennen heute z. B. „Augsburger Stadtrecht" den Inbegriff der Säße objektiven Rechtes, welche in Augsburg z. B. im Nach barrecht, im Mietrecht, im ehelichen Güterrecht gelten.

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Ursprünglich aber bedeutete Stadtrecht" nicht das objektive Recht, das in einer Stadt galt, sondern den Inbegriff der subjektiven Befugnisse, Freiheiten und Rechte, welche einer Stadt, durch besondere Rechtstitel (Verleihung, Kauf, Verpfändung, Ersizung, unvordenkliche Zeit) erworben, als juristischer Person zukamen; ganz ebenso, wie „Handelsrecht“ ursprünglich nicht das in Handelsgeschäften anzuwendende Recht bedeutete, sondern das sub- | jektive Sonderrecht, das Standesrecht der Kaufleute, wie es ein Fürsten-, Ritter, Dienstmannen, Handwerker, Bauern recht gab, nach welchem diese lebten und durchaus nicht nur in ihren Geschäften, 3. B. auch im ehelichen Güterrecht und im Familienerbrecht, beurteilt wurden.

In solchem Sinne, als Zusammenstellung der Rechte der Stadtkorporation, wurde das Stadtrecht zuerst aufgezeichnet, das heißt es wurden die königlichen Verleihungsurkunden, die Verträge mit dem Bischof oder weltlichen Vogteiherrn hintereinander in ein „Stadtbuch“ zusammen geschrieben.*

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Indessen lag ein Übergang zu der späteren objektiven Bedeutung von Stadtrecht in folgender Richtung nahe.

Das deutsche Recht kannte z. B. feine Testamente, sondern nur Familienerbfolge. Oft wurde nun einer Stadt (als Korporation) vom König das Privileg verliehen, daß ihre Bürger sollten Testamente errichten und aus solchen erben können (testamenti factio activa und passiva). Dies war freilich zunächst ein Stadtrecht im subjektiven Sinn, aber infolge desselben ward es eben doch objektiven Rechtes in der Stadt, Testamente zu errichten und aus ihnen zu erben. Ähnliches kam bei dem ehelichen Güterrecht vor, z. B. wenn nach dem privilegium Albertinum für München dieser Stadt das Recht verliehen ward, daß bei unbeerbter Ehe ein Münchener Bürger seine Ehefrau mit Ausschluß ihrer Gesippen beerbte, so ward dies eben objektives Erbrecht in München.

Hatte sich nun in einer Stadt das allmählich so zusammengewachsene objektive Stadtrecht längere Zeit bewährt, so erbaten sich andere Städte von jener die Übersendung desselben in Abschrift und nahmen das Recht für sich an, oder sie ließen sich mit demselben „bewidmen“ (was keineswegs nur in den höchst seltenen Fällen geschah, in denen eine Stadt durch Kolonisation von einer anderen gegründet ward); die Tochterstadt erblickte dann in der anderen ihre Mutterstadt, und obzwar es eine Appellation im germanischen Prozeß nicht geben konnte, wurde doch ein „gescholtenes“ (das heißt angefochtenes)

lichen Mauerrecht und dem Marktrecht das Recht der Bürger, nur vor dem Gericht der eigenen Zweikampf ganz oder doch vor allen auswärtigen Stadt Recht geben zu müssen, vom gerichtlichen Gerichten befreit zu sein; dann Privilegien der Meß- und Marktgäste wie auch der Bürger gegenüber solchen Gästen, z. B. Arrest und Arrestprozeß, das Recht eigener Münzung, das Kran-, Umschlags- und Stapelrecht an allen Waren, welche zu Schiff oder Wagen die Stadt passierten, römisches

Testierrecht, gegenseitige Beerbung der Gatten bei unbeerbter Ehe, das Recht, daß Stadtluft binnen Jahr und Tag frei mache, Befreiung vom BestDie wichtigsten und am häufigsten angestrebten haupt, von anderen Besitzänderungsabgaben, vom und erreichten Stadtrechte" in diesem Sinne, das Schürzenzins (fälschlich sogenanntes jus primæ heißt Privilegien, waren außer dem selbstverstände | noctis).

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