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ZUR GESCHICHTE

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OESTERREICHISCHEN POLITIK

IN DEN JAHREN 1801 UND 1802.

VON

ADOLF BEER,

CORR. MITGLIEDE DER K. AKADEMIE DER WISSENSCHAFTEN.

Der Friede von Luneville war für Oesterreich eigentlich nicht ungünstig. Belgien blieb allerdings verloren, aber auf dessen Wiedererwerbung hatte man ohnehin längst verzichtet, und die Abtretung des Frickthales, Falkensteins und aller Besitzungen zwischen Basel und Zurzach wollte nicht viel besagen. Dagegen erhielt Oesterreich Istrien, Dalmatien und die im adriatischen Meere früher der venetianischen Republik gehörigen Eilande, ferner Cattaro und Venedig zugesprochen. Der Thalweg der Etsch wurde als Grenze österreichischen Besitzes festgesetzt. Der Kaiser erneuerte die Verpflichtung, den Breisgau an den Herzog von Modena abzutreten. Der Grossherzog von Toscana verzichtete zu Gunsten des Infanten von Parma auf sein Land und auf Elba, wofür ihm auf deutschem Boden Ersatz in Aussicht gestellt war. Der Thalweg des Rheinstromes sollte das deutsche Reich und die französische Republik scheiden, und jene Fürsten, die am linken Rheinufer Besitzungen hatten, hiefür vom Reiche entschädigt werden.

So wenig man sich in Wien mit einzelnen Bestimmungen des Vertrages befreunden konnte, war man über den Friedensschluss doch herzlich froh. Die Vortheile waren einleuchtend genug. Oesterreich tauschte seine entfernten, von dem Stammlande getrennten, der Gefahr eines Ueberfalles stets ausgesetzten niederländischen und lombardischen Provinzen gegen Gebiete um, die sich dem Kern der Monarchie anschlossen und durch die gesammte Macht derselben vertheidigt werden konnten, und auch in militärischer, mercantiler und finanzieller Rücksicht mancherlei Vortheile boten. Durch den vortheilhaften Austausch der Niederlande und der österreichischen Lombardei, heisst es in einem Schriftstücke, gegen Westgalizien und die venezianischen Provinzen ist das Erzhaus aus demjenigen gefährlichen und gewaltsamen Zustand befreit worden, in den es

durch den Besitz von Ländern versetzt wurde, die einerseits zu wichtig und einträglich waren, um nicht die ganze Aufmerksamkeit der österreichischen Politik auf ihre Erhaltung zu heften, und auf der anderen Seite ein stetes System der Spannung oder Abhängigkeit hinsichtlich der grossen Mächte und von Rücksichtnahme auf die kleinen Staaten zur Folge hatten."

Zwei Fragen waren jedoch durch den Vertrag von Luneville unentschieden geblieben. Einmal die Entschädigungsfrage für die deutschen Fürsten, sodann die Festsetzung des Gebietes, welches dem Grossherzog von Toscana als Ersatz seiner italienischen Lande anheimfallen sollte. Bezüglich des ersten Punktes waren in dem Tractate Anhaltspunkte zur Lösung durch die Bestimmung gegeben, dass jene Grundsätze, die auf dem Congresse von Rastadt festgestellt worden waren, bei dem Ausmasse der Entschädigung festgehalten werden sollten. Was den Grossherzog anbelangt, war in einem geheimen Artikel die Bestimmung aufgenommen, dass die demselben zu Theil werdende Entschädigung ein vollständiges Aequivalent für seinen Verlust bieten sollte und hiefür speciell Salzburg und Berchtesgaden ausersehen.

Am 9. Februar 1801 hatte die Unterzeichnung des Tractates zwischen dem Grafen Ludwig Cobenzl und Josef Bonaparte zu Luneville stattgefunden. Schon zwölf Tage später, am 21. Februar, erfolgte das allergnädigste kaiserliche Decret an die hochlöbliche allgemeine Reichsversammlung zu Regensburg, worin die Form des Abschlusses gerechtfertigt wurde. Bei Unterhandlung des Friedens, hiess es daselbst, sei von dem französischen Bevollmächtigten, unter Hinweisung auf den Frieden von Rastadt und Baden im Jahre 1714, der bestimmteste Antrag gestellt worden, dass der Kaiser zugleich als Reichsoberhaupt den Frieden unterzeichne. Nur die Vorstellung eines noch härteren Schicksals, womit die französische Uebermacht das Reich bei längerer Aussetzung des Friedenswerkes bedroht hätte, die Vorstellung der allgemein gewordenen Friedenswünsche habe den Kaiser bewogen, seine Zustimmung zu ertheilen, keineswegs habe er Absicht dem reichsständischen Mitwirkungsrecht in Friedenssachen nahe treten zu wollen. Gleichzeitig wurde die Hoffnung ausgesprochen, dass die Beweggründe, die den Kaiser zur Abschliessung des Friedens bestimmt haben, gewichtig genug sein würden, auch die Kurfürsten,

Fürsten und Stände zu bestimmen, die Ratification möglichst zu beschleunigen, indem die französische Regierung die Zurückziehung der Truppen aus dem Reiche von der baldigsten Genehmigung des Reiches abhängig gemacht habe.

Wie die Dinge lagen, war ein Widerspruch von der Versammlung schwer zu erwarten. Das Reich hatte keine Mittel und wohl auch nicht den Willen, den Krieg auf eigene Faust weiter zu führen, nachdem das mächtigste Glied desselben das Schwert in die Scheide steckte. Ohne die Formfrage einer eingehenden Discussion zu unterziehen, wurde schon am Tage nach der Uebermittelung des kaiserlichen Schreibens das Reichsgutachten und die Ratification des Friedens ausgefertigt und dem Kaiser,für alle reichspatriotischen Bemühungen und Verwendungen in dieser Friedenssache der lebhafteste Dank' ausgesprochen.

So glatt sich diese Verhandlung abwickelte, nicht alle Glieder der hochlöblichen Reichsversammlung waren über den Inhalt des Friedensvertrages gleichmässig erfreut. Das formale Geschäft der Ratification war allerdings leicht abgethan, aber die Lösung einer anderen Frage stand im Vordergrunde: die Entschädigungsangelegenheit. Schon am 5. März hatte der Kaiser ein Reichsgutachten über die Art der reichsständischen Mitwirkung bei dem Friedenswerke abverlangt. Von der Beantwortung dieser Frage hing schliesslich die Erledigung der ganzen Sache ab, sei es, dass man dem Kaiser unter irgend einer Form die Entscheidung überliess oder die Ausarbeitung eines Entwurfes einer Commission mit grösseren oder geringeren Befugnissen übertrug. Eine nicht unbedeutende Partei, die geistlichen Kurfürsten obenan, war nicht abgeneigt, dem Kaiser die Stellung von Anträgen zu überlassen, dem Reichstage jedoch die Genehmigung vorzubehalten. In Wien

war

man bereit, die Angelegenheit in die Hand zu nehmen, wenn dem Kaiser die unbedingte Entscheidung zugestanden würde. Allein dies zu erlangen war unmöglich, und eine mühevolle Arbeit zu übernehmen, bei welcher man es Niemand zu Dank machen konnte, war nicht die geringste Neigung vorhanden. Es blieb daher nichts übrig, als eine Reichsdeputation zu wählen, allein hierbei konnte man sich wieder nicht leicht über die Mitglieder einigen. Nach mehrwochigen Berathungen fand endlich am 30. April der baierische

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