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Den Beweis für die Bemühungen Kasimirs des Grossen. um die Errichtung einer römischen Hierarchie im Russinenlande liefern zwei Momente:

1. Sein Bericht an den Papst nach seinem Feldzuge gegen die Litthauer im Jahre 1349, wo er mittheilt, er habe so viel Land erobert, dass in demselben sieben Bisthümer mit ihrer Metropole errichtet werden können, wobei der König gewiss in erster Linie an diejenigen Orte dachte, in denen er zur Zeit seiner Eroberung bereits Bisthümer griechischen Bekenntnisses vorfand.

2. Seine Bewerbung um die Errichtung eines Bisthums in Lemberg, zu dessen Ausstattung er sich durch ein Gelübde verpflichtet hatte.

Beide Gedanken des grossen Königs sind in der Gründungsgeschichte der römischen Hierarchie unserer Gegenden die leitenden geblieben. An denjenigen Orten, an welchen am Beginn des 14. Jahrhundertes ruthenische Bisthümer griechischen Bekenntnisses factisch oder wenigstens nominell bestanden haben, als: Halicz, Przemyśl, Chełm, Wladimir, Łuck, Kiew, wurden in der Folgezeit römische Bisthümer entweder errichtet oder es ist die Errichtung derselben früher oder später zur Sprache gekommen. Die Errichtung eines Bisthums in Lemberg ist zwar unmittelbar nach der erwähnten Petition Kasimirs nicht zu Stande gekommen, aus dem einfachen Grunde, da sich die päpstliche Curie für ein Erzbisthum Halicz entschloss und überhaupt nur an denjenigen Orten Bisthümer errichtete, an denen sich bereits griechische Bisthümer befanden; aber der Gedanke Kasimirs in Lemberg einen Bischofsitz zu errichten, wurde von seinem Nachfolger Ludwig und von Wladislaw von Oppeln wieder aufgenommen in einer durch die Ereignisse veränderten Form, indem es sich jetzt darum handelte, das nunmehr bestehende Erzbisthum Halicz nach Lemberg zu übersiedeln, ein Gedanke, welcher erst im Jahre 1412 unter Wladislaw Jagiełło verwirklicht wurde.

hałycko-wołodymirskoj Rusi, Lemberg 1863, behandelt hauptsächlich die
Angelegenheiten der ruthenischen Kirche. Kirchengeschichtliche Werke:
Ostrowski, Dzieje i prawa kościoła polskiego, Warszawa 1793, 3 Bde.,
Abdruck Posen 1846, und Friese, Kirchengeschichte des Königreichs
Polen, Breslau 1786, 3 Bde.

Obige Bemühungen Kasimirs sind übrigens in der ruthenischen Politik seines Lebens tief begründet. Er, dem es ernstlich daran lag, diese frisch eroberten Gebiete an sein polnisches Reich bleibend zu heften, er, der um dieser seiner Idee willen so schwere Opfer getragen hatte, war überzeugt, dass die Einführung einer dem polnischen Reiche analogen politischen und kirchlichen Verfassung und in Folge dessen die Annäherung an die Cultur des Westens zur Vorbedingung einer bleibenden Vereinigung Rothrusslands mit Polen gemacht werden müsse. Wenn wir also würdigen, was Kasimir im Sinne hatte, ohne Rücksicht darauf, was er zu verwirklichen im Stande war, so dürfen wir ihm allerdings den wesentlichsten Antheil an der Begründung der römischen Hierarchie Rothrusslands und Wladimirs nicht in Abrede stellen. Aber wenn wir die Geschichte dieser Begründung aufmerksam verfolgen, so müssen wir zur Ueberzeugung kommen, dass die Initiative vielmehr von einer Seite ausging, die man trotz des Handgreiflichen und Evidenten bis nun zu ausser Acht gelassen hatte. Wir meinen die Bischöfe von Lebus, welche mit ihren Ansprüchen auf die kirchliche Jurisdiction im Russinenlande das Eingreifen der päpstlichen Curie provocirten und die Errichtung römischer Bisthümer in diesen Gegenden früher bewirkten, als dies selbst dem energischen Wirken Kasimirs des Grossen auf dem gewöhnlichen Wege gelungen wäre.

I.

Die Ansprüche der Bischöfe von Lebus auf die kirchliche Jurisdiction in Reussen.

Es ist historisch nicht zu ermitteln, auf welche factischen Momente sich die Ansprüche der Bischöfe von Lebus auf die geistliche Jurisdiction im Russinenlande gründeten. Im 14. Jahrhunderte wenigstens behaupteten sie, dass dieses Land die Heimat ihres Bischofssitzes sei, den sie einstens, durch widrige Schicksalsfälle genöthigt, nach Lebus übertragen hatten. Dahin deutet zunächst die Aeusserung zweier Lebusischer Dom

herren im Jahre 1319, dass ihre Stiftskirche einst bei den Galatern errichtet worden war, wobei zu bemerken ist, dass unter dem Namen Galatia im Mittelalter nicht bloss die Stadt Halicz und das Fürstenthum dieses Namens, 2 sondern auch das Gebiet von Kiew begriffen wurde.3

Der Bischof von Lebus Stephan II. wagte es sogar bestimmt zu behaupten, dass die Wolhynische Stadt Wladimir der einstige Sitz der Bischöfe von Lebus gewesen war. Bei seiner persönlichen Anwesenheit in Avignon (1326) stellte er dem Papste vor, wie der bischöfliche Stuhl von Lebus in den Gegenden von Kleingalatien (minoris Galathe), welches Russland genannt wird, namentlich in dem Orte Wladimir seit alten Zeiten bestanden habe und wie daselbst noch gegenwärtig sich Grabmäler der Bischöfe befinden. Der jeweilige Bischof von Lebus sei stets von den katholischen Klerikern und Laien jener Gegenden als ihr eigener Bischof anerkannt worden. Er (Stephan) selbst habe kurz vor seiner Reise nach Avignon, so wie auch lange vorher in jenen Gegenden sein geistliches Amt verwaltet, Kirchen gebaut, Altäre consecrirt, Geistliche bestellt u. dgl. Da aber jener Bischof von Lebus, welcher vor Alters in Wladimir bestanden habe, in Folge vielfacher Wuth der Schismatiker genöthigt war, öfters Wladimir zu verlassen, so hätten einige benachbarte Bischöfe sich in jener Diocese geistliche Jurisdictionsrechte angemasst, in denen sie

1 Nos Woldemarus D. G. Brandenburg. et Lusacie Marchio . . . Presentibus Everardo preposito Berlinensi et H. de Luchowe Canonicis Ecclesie quondam ad Galathas nunc autem Lubusane Capellanis nostris Seckts Gesch. der Stadt Prenzlau, Th. I, S. 171, bei Wohlbrück, Geschichte des ehemaligen Bisthums Lebus, Berlin 1829, I. S. 49, Anm.

...

aus

2 Dlugosz, Historia Polonica, Lipsiae 1711, I. Bd. ad a 1208, col. 604. Qui (Colomanus, filius Regis Ungariae) sub eodem, quo ingressus erat Haliciam, tempore se ab Episcopis Catholicis . . . in Regem Haliciae inungi et coronari Regemque vocari et intitulari Galatiae procuravit. 3 Der Papst äussert sich bei Gelegenheit der Ernennung des Bischofs von Kiew im Jahre 1320 folgendermassen (Theiner, Vetera monumenta Poloniae et Lithuaniae, I. Romae 1860, S. 162 n. 252 u. ebd. S. 167 n. 255): Sane fuit apostolatui reseratum, quod ecclesia Kyoviensis in confinibus Ruthenorum et Tartarorum, qui antiquitus Galathe vocabantur, elapsis centum annis et amplius propter scisma . . . caruit pastore, proprio clero et populo christianis.

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auch jetzt den Bischof von Lebus beeinträchtigen. In einer ähnlichen Weise äussert sich der lebusische Bischof Joannes II. in einer Urkunde vom Jahre 1385: Die Kirche von Lebus, durch göttliche Vorsehung uns anvertraut, hatte einst in Reussen ihren Kathedralsitz, doch von dort durch Heiden und Ungläubige grausam vertrieben, irrte sie, was wir mit Schmerzen mittheilen, sehr lange umher seit uralten Zeiten bis auf die Gegenwart gleich einem Schiffe von des Meeres unwirthlichen Fluthen hin und her getrieben. Diese Aeusserung wurde in einem Jahre abgegeben, wo eine fest begründete römische Hierarchie im Russinenlande schon seit einem Decennium bestand, und die Jurisdiction über jene Gegenden den Bischöfen von Lebus bereits rechtlich abgesprochen war; freilich ist es derselbe Bischof Johannes, welcher es trotzdem wagte, zwei Jahre später, am 19. September 1387, in Lemberg zu erscheinen und hier eine Marienbrüderschaft zu stiften. 3

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Die angeführten Aeusserungen der Bischöfe von Lebus, mit denen sie zu einer Zeit auftraten, wo es ihnen daran lag, ihre Ansprüche auf die Jurisdiction in den russinischen Provinzen bei der römischen Curie aufrecht zu erhalten, belehren uns allerdings über die Motive, welche die Lebusischen Bischöfe zur Begründung dieser ihrer Ansprüche in Anwendung brachten; dass aber diese Motive auch historisch begründet wären, d. h. dass die Lebusischen Bischöfe auch wirklich einst ihren Kathedralsitz in Rothreussen gehabt hätten ist schwer anzunehmen. Wenigstens finden sich dafür keine anderweitigen 1 Theiner, Mon. Pol. I. p. 295 n. 376. Caro, der diese Bulle a. o. a. O. II 609 im Original citirt, hat dieselbe missverstanden, wenn er weiter unten meint, dass damals (1327) ein römisches Bisthum in Wladimir bestanden habe. Der Bischof von Lebus spricht hier nicht von einem besonderen Bisthum Wladimir, sondern er meint, dass seine Vorgänger einst dort residirt hatten und auch er noch jetzt seine Jurisdiction hier übe. Ob die Aeusserung des Bischofs mit der Wahrheit übereinstimmt, ist eine andere Frage.

2 Quoniam ecclesia Lubucensis nobis divinitus commissa, quae olim in Russia sedem habebat, et ab inde per paganos et infideles expulsa et crudeliter profugata ab antiquis temporibus quasi navis in maris fluctibus seu procellis nimis diu usque in presenciarum de loco ad locum vagabunda, quod dolenter referimus, fluctuavit. Aus dem Originale bei Beckmann, Von dem Bischofthum Lebus, S. 14. 15, im Codex diplomaticus Brandenburgiae VI. 551, bei Wohlbrück I. S. 48 Anm. XX. 3 Skrobiszewski a. a. O. Cap. 5.

historischen Belege. 1 Es scheinen dagegen jene beanspruchten Jurisdictionsrechte seit den Zeiten Heinrichs des Bärtigen herzurühren. Es erzählt uns der gleichzeitige Boguphał," 2 Heinrich der Bärtige hätte das Kloster Opatowiec (vier Meilen südöstlich von Sandomir), dessen Abt Gerhard zum Bischofe der Ruthenen für die Katholiken jener Gegenden von Neuem ernannt wurde, zum Lebuser Sprengel übertragen, indem er alle Güter, welche einst zum Kloster Opatow und nunmehr zum ruthenischen Bisthume gehörten, der Lebuser Kirche einverleibte.

Diese Angabe Boguchwałs wird insofern bestätigt, als Heinrich der Bärtige mit dem Bischofe Lorenz von Lebus (1209-1233)3 in sehr enger Verbindung stand, mit ihm am 31. October 1232 auf einer Reise nach Krakau sich befand 4 und urkundlich das Bisthum Lebus in dieser Zeit reiche Güterschenkungen um Opatow und an anderen Orten erhielt. Wir dürfen also vermuthen, dass die Jurisdictionsrechte über Rothrussland dem Bisthume von Lebus eben damals durch Heinrich den Bärtigen übertragen wurden und dass diese Uebertragung in eben derselben Weise eine gegen den ruthenischen Bischof Gerhard gerichtete Gewaltmassregel gewesen ist, wie die Einverleibung seiner Beneficien an `Lebus.

Wie dem auch sei, so viel steht fest, dass die Bischöfe von Lebus bald Gelegenheit fanden sich ihre Jurisdictionsrechte über Rothreussen von der päpstlichen Curie anerkennen zu lassen. Den nächsten Anlass dazu gab die eben damals an

1 Wohlbrück I. p. 49, vgl. dagegen Roepell, Geschichte Polens, I. Bd., Hamburg 1840, S. 649.

2 Bielowski, Monumenta Poloniae, II., Lwów 1872, S. 556: Iste namque Henricus monasterium Opatoviense, cuius monasterii abbas Gerhardus, Ruthenorum Episcopus pro catholicis ibi degentibus de novo fuerat creatus, ad ecclesiam Lubucensem transtulit, omnia bona episcopatus Russiae olim ad monasterium Opatoviense pertinentia incorporando ecclesiae Lubucensi praedictae de facto.

3 Starb am 9. März dieses Jahres nach dem Necrologium Lubense bei Wattenbach, Monumenta Lubensia, Breslau 1861, p. 40.

4 Urkunde bei Nakielski, Miechovia, Cracoviae 1634, p. 156.

5 Roepell v. o. Nach Wohlbrück I. S. 89 fanden die Güterschenkungen

von Opatow und Kazimierz in den Jahren 1234-1238 statt. Vgl. Długosz ad a. 1237, col. 658.

6 So Roepell a. a. O.

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