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Union zum Schismate zu verleiten Trachteten. Ich war damahls noch kein Mitglied der Illyrischen Hofdeputation und nicht einmahl daran däncken können, dass jemahlen darzu würde mit gezohen werden; des Herrn Grafen v. Konigsegg-Erbs Seel. Excell. aber haben sich diesen Verbott von darumen heftig wiedersezet, weilen sie es mit denen der Illyrischen Nation verliehenen Privilegien nicht vereinbahrlich zu seyn geklaubet. Gleicher meynung ware auch der k. k. HofkriegsRath, an welchen sich des Herrn Grafen v. Königsegg-Erbs Seel. Excell. gewendet. Von Beeden diesen Hof-Stellen wurde. auch noch ehender, alss ich davon die mindeste Kantnus hatte, darfür gehalten, das gar wohl dem abfahl von der Union und der Billig zugestattenden ableitung von derselben zureichend begegnet werden könte, ohne die gewissens Freyheit jenen, so nihe Unirt gewesen zu Benemmen und sie zur Union auf die vorgeschlagene Weis zu zwingen. allein in so lange Ihro Excell. der Herr Graf v. Nadasdy Hung. Hof Canzler waren, haben sich Vorbesagte beede Stellen mit einer Löbl. Königl. Hung. Hof- Canzley hierüber nihe Vergleichen können. alss herentgegen des noch leben Herrn grafen v. Pálffy Excell. Hung. Hof-Canzler worden, und so wohl der Metropolit, alss der Carlstädter Bischof Daniel Jaksics ein sehr sanftmüthiger und wohl verdienter Mann sich über dieses Verbott neuerdingen hochlich Beschwehreten, und sich vorzüglich derenthalten an damahligen Hof-Kriegs-Rath wendeten, hat sich dieser ihrer starck angenohmen, und die Illyrische Hof Deputation derenthalben selbsten angegangen.

Diese Deputation ware so glücklich, das alss kurtz vor dem letzten mit Preüsen ausgebrochenen Krieg, Vier unruhen, nemblich in Varasdiner Gralat, in Königreich Croatien und Slavonien, und in Biharer Comitat ausgebrochen, dieselbe in einer Jahresfrist gedämpfet, und hierauf von denen allda sich Befündlichen gränitzern weit mehr alss jemahls Vorhin; sowohl um die Religion alss dem Statt verdienstlich gemacht worden. In dessen anerkantnus dann, wie das, der erinnerung dessen eygenhändig Beygefügtes allerhöchstes Placet darthuet, Ihro Mayt. Bewogen worden, die Sache nochmahlen von gesamten dreyen Hofstellen, das ist Einer Löbl. Hung. Hof-Canzley, dem Kays. Königl. Hof-Kriegs Rath, und der Illyrischen HofDeputation im Jahr 1759 in einer gemeinsamen Zusammen

trettung sub Praesidio des noch lebenden Herrn grafen v. Pálffy damahligen Königl. Hung. Hof-Canzler untersuchen zu lassen, welcher zusammentrettung von seiten einer Löbl. Königl. Hung. Hof-Canzley nebst Herrn Grafen von Pálffy, Herr Baron v. Koller und Herr Hof-Rath v. Szvetics, von seithen Hofkriegs Raths aber der Herr Hof-Rath v. Trompauer und ich im Nahmen der Illyrischen HofDeputation beygewohnet haben. Ungehindert nun der nunmehrige Herr Personalis und damahliger Herr Hof-Rath v. Szvetics dem Metropoliten allzugeneigt zu seyn ohnmöglich Beargwohnet werden konte, So wurde sich jedoch ohne mindesten anstand dahin vereinstanden, das dass Verbott aufzuheben, folgsamb dem Carlstätter Bischofen zu gestatten wäre, seine glaubensgenossene geistliche zur Benöthigten Seelsorge in gedachten Schumberg- und Sichelburger District aufzustellen, und so fort die geistliche Jurisdiction über die solchem ritui zugethane Innwohner zu exerciren, jedoch mit der ausdrücklichen Bedingnus, das allda niemand von der Union unter Verlust des Zutritts und Bey schwerer Bestrafung abwendig gemacht werden solle. Zu dessen Mehreren Versicherung dem Metropoliten anbefohlen worden, dem Carlstatter Bischofen und durch selben die in diesen Generalat Befündliche übrige geistlichkeit ihres Ritus hernach Behörig anzuweissen und denenselben auf das nachdrucksamste einzubinden, das sie sich in die angelegenheiten derer alldasigen Unirten unter obberührter Commination keinesweegs mischen, am wenigsten aber selbe zur übertrettung ad non unitos verleiten. sollen. In dieser conformitaet wurde das von der königl. Ung. Hof-Canzley verfaste Referat nach Hof gegeben, das eingerathene Beangenehmet und von Hof Kriegs Rath an Herrn Generalen grafen von Pedacy von der Illyrisch. Hof Deput. aber an Metropoliten erlassen.

Solcher gestalten nun verhofte mann beeden Theillen der Billigkeit nach ein genügen zu Thun. Herr graf v. Petazy aber weigerte sich nicht nur dem Befehl nachzukommen, sondern stelte auch dem Hof vor, das es anmit um die Union in Sichelburger gezürck und die Vier allda Befündlichen Cath. Pfarrer gethan wäre, wodurch Ihro Mayt. dergestalten gerühret worden, das allerhöchst dieselbe eine neue zusammentrettung und Berathschlagung anbefohlen, welche auch mit zuzichung derer

eygenen Persohnen, so der ersteren Beygewohnet, im J. 1760 vor sich gegangen.

Gleich wie nun alle ins gesamt auf das eyfrigste Bemühet waren, Ihro Mayt. den von grafen Petazy Ihro Beygebrachten gewissens Scrupel zu Benehmen, also hat mann sich äussersten Fleisses angelegen seyn lassen, alle hierzu mir diensam zu seyn scheinende mittel hervorzusuchen; worauf über dem gemeinschaftlich und abermahlen ganz einstimig erstatteten Vortrag die allerhöchste Resolution dahin erfolget, das

Erstens dem Carlstätter nicht Unirten Bischofen die Durchreiss zwar durch Besagten Sichelburger District in Benöthigten Fall nicht verwehret, dem Selben aber fixum Domicilium allda nicht gestattet werden solle.

Zweytens das keinem nicht (sic) Unirten ad Schisma, wohl aber im gegentheil denen nicht Unirten zur Union zu übertretten erlaubet seye.

Drittens, wann ein nicht Unirter Popp sich zu einem Unirten Innsassen begebete, und dieser alssdann von der Union abtrinnig wurde, ein solcher Popp ebensowohl alss der abtrinnig gewordene scharf Bestrafet, und der Popp über dieses noch aus dem Generalat abgeschafet und relegiret werden. Und Endlichen

Viertens: Denen in mehr Bemelten Sichelburger District Befündlichen nicht Unirten Innsassen die Freyheit ihrer Religionsübung verstattet seyn solle; wornach also unter den 7. April gedachten 760 Jahrs der Metropolit durch die Illyrische Hof Deputation, graf Petazy aber durch Hof-Kriegs-Rath verbeschieden, und der Svidniczer Unirte Bischof zu einem darnach ausgemessenen friedlichen und ruhigen Betrag durch seine Behörde gleichfahls angewiesen worden.

Vermuthlich wurde Mann zu Rom selbsten so Ville, geschweygens mehrere Vorsorge für die Union nicht getragen haben: wie dann gleiche schärfe gegen die nicht Unirten der Republique Venedig Bevorab von Sr anjezo regierenden Pabstl. Heyl. nie eingebunden worden, wo doch denen Carlstätter Insassen in der Republique gebeith zu über tretten und allda einer mehreren Freyheit zu geniessen ein ganz leichtes ist.

Gleichwohlen haben alle diese Vorschungen den Herrn grafen v. Petazy noch nicht Besänftiget, vielmehr derselbe. kein Bedänken getragen, jene so darzu eingerathen einer Religions

Kaltsinnigkeit zu Beschuldigen. wiezumahlen jedoch da der Metropolit und Carlstätter Bischof diesen Bedingnussen sich unterworfen, mithin es auf dem Fall anzukommen hatte, das sie entweder dieselbe Befolgen, oder nicht Befolgen wurden, wo in dem erstern für Union nichts zu Befahren stunde, in dem zweyten hingegen Beede aller Zutrittserlaubnus sich verlustig machten, So mag graf Petazy selbsten nicht misskennet haben, das seine weithero gegen Vorstellungen wenig fruchten würden, mithin ist derselbe um dannoch das Verbott nicht aufzuheben auf einen anderen ausweeg Verfallen, und hat den Karlstatter Bischofen, welchen er Vorhin grosses Lob, so gar schriftlich Beygeleget hatte, schwehrer übertrettungen Beschuldiget. worauf man denselben, da niemanden ungehört zu verdamen erlaubet ist, ohne Verzug darüber zu rede gestellet, hierauf aber erfolget ist, das sich Jaksics so überzeigend gerechtfertiget das die unstandhaftigkeit seines anklägers Beschuldigungen scharf zu ahnden, man sich nicht entschütten können. So nach denen allgemeinen Rechts Regeln mit einer ehrliebenden gesinnung nicht eben wohl übereinstimmet, wenigstens ich um nichts in der Welt mir dergleichen etwas zu schulden kommen lassen wolte.

Inmittelst ist, um, wo nicht auf eine mehr günstiger doch weniger gehessig in die augen fallende arth der sache ein ende zu machen, dem gewesenen Hof-Kriegs-Rath Baron v. Plöttner aufgetragen worden, sich darüber mit dem Illyrischen HofDeputations Praeside zu Besprechen, worauf endlichen die schwürigkeit erreget worden, die individualuntersuchung der Anzahl derer Unirten und nicht Unirten so lange eine Colonne derer Sichelburger in Feld wäre vorzunehmen. Deme zu folge Herr B. v. Plottner dahin angetragen, diese untersuchung Bis nach dem schluss des Friedens zu verschieben. obwohlen nun ohnschwer vorzusehen ware, das ein solches dahin abziehlete, dem grafen Petazy zu ausführung seiner absicht mehrere Zeit zu verschafen, so habe jedoch diesen antrag gleichfalls Hände gebotten, aber nur zu dem ende, damit der unirte Bischof v. Svidniz mehrere Zeit überkommen möchte, die mit der christlichen Sanftmuth übereinstimmende Bekehrungsmittel bey denen nicht Unirten vorzukehren. Es scheinet aber nicht, das derselbe diese meine wohlmeinung sich sonders zu nutzen gemacht habe, wenigstens hat er deren in Feld Befündlichen

Sichelburger Colonne keinen geistlichen zugetheillet, mithin ihnen gelegenheit gegeben, ihre zuflucht zu dem nicht unirten Popen des Szluiner Rgmts zu nehmen. Und obgleich es ihnen nachhero von Grafen Herberstein auf Befehl des grafen Petazy scharf untersaget worden, so muss doch einen Löbl. k. k. HofKriegs-Rath allzubedäncklich geschienen haben, ihnen denen Sichlburgern wehrenden Krieg gewalt anzuthun, mithin seynd unter 27. Sept. 1761 an Beede in abschrifft nebenanschlüssige Verfügungen ergangen, worbey es so viel mir wenigstens wissend, bis nun zu verblieben.

Vermöge dieser getreülichen aus denen aute actis herausgezohenen Species facti ergiebet sich nun ganz klar, das wann nicht schlechter Dingen denen vorhergegangenen Votis Vollständig Beystimme, von darummen etwas zu erschweren nicht gedenke, was zur Behuf der Union ohne auf einen Zwang zu verfallen, diensam seyn kann, wie im Aprill 1760 gedacht, also dencke annoch, und glaube noch über das, das nach denen vorliegenden umstanden niemand geschickter seye, die mit Zuziehung beyder Theylen vorzunehmen kommende, und so oft, unter eygenen allerhöchsten unterschrift versicherte Localuntersuchung vorzunehmen, als der General- Feld-Zeug-Meister Freyh. v. Beck.

Auf welche weis also, doch ohne den untereinsten eingerathenen überrest zu wiederrufen, mich von der mehrheit derer übrigen Stimmen keinesweegs abzusänderen Verlange, folglich nuhr vor Bedäncklich ansehe, die sache nur also zu fassen, das die nicht Unirte gegründet, dahero schliessen können, mann gedäncke die erfüllung der von so viellen Jahren ihnen wiederholt gesicherte zusage, noch länger zu verschieben, alss welches noch mehrers misstrauen Bey ihnen erwecken, und künftige Zusagen, auch in anderen anliegenheiten alle Kraft, und würckung Benehmen würde. worzu nach der von vergangenen habender erfahrung nie einrathen könte.

Wienn d. 17ten 8ber 1765.

Fr. v. Bartenstein m. p.'

Original, ebendaselbst.

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