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Quamobrem ad Excellae Vrac tutum Patrocinium humillime recurso, dignetur a Sua Sacrma Matte ex operari Resolutionem, quà praelibatus Dnus Comes Generalis via et Exemplo Solito valeat procedere. Quam Gratiam etc.

Carlostadio 29 Xbris 1759.

Excellae Vrae

Humillimus et Devotissimus Servus
Basilius Bosicskovich
Episcopus Szvidniczensis.'

Copia, ibidem.

XVII.

A. u. Vorstellung des Freiherrn v. Bartenstein in Betreff der Unionsaffaire in dem Karlstädter Generalate.

(Wien, 1760, 20. März.)

,Allergnadigste Kayserin, Königin und Frau!

Euer Kays. und Königl. Apostolischer Mayt. kan nicht wohl entfallen seyn, dass sogleich als den Vortrag der Königl. Ungarischen Hof-Canzley von 8. Februarij eingeschen, ich besorgert habe, dass man von Seiten Ungarn sowohl zur Bedruckung derer Nicht Unirten Raizen, als zum Abbruch derer Generalaten Grund Verfassung, mithin dessen, woran dem Staat unendlich viel gelegen zu seyn durch beynahe zwey hundert Jahre geglaubet worden, immer weiters dörfte gehen wollen; wie auch dass just von wegen dieser Beysorge zu wiederhohlten mahlen inständigst gebetten, dass mir Allergnädigst erlaubet werden möchte, dem Hof- und Staats Canzleren durch den Baron Binder meine über sothanen Vortrag gemachte Erinnerungen mittheilen zu dörfen. Allerhöchstdieselbe haben es aber bis nun zu nicht für gut befunden, und ich damahlige Erinnerungen gänzlichen unterdrucket. Allein nachdeme in weniger als fünf Wochen auf dem Vortrag von 8. Febenarij ein zweyter von 13 Merzen gefolget, So werde ich durch des Letzteren Inhalt in meiner Vorhinigen Beysorge noch mehrers gestarcket ja wann mir nach meiner Gewohnheit offenherzig mich zu Ausseren erlaubet ist, gänzlichen überzeuget.

Zur Zeit des ersteren Vortrags ware es alleine um den Sichelburger Gez ürck zu thun, anjezo aber will das ganze Carl

stätter Generalat der Ungarischen Jurisdiction tam in Ecclesiasticis quam Spiritualibus unterworfen, hingegen der Oberobsicht der Hauss- und Hof-Canzley entzogen worden. Ich muss gestehen, dass obgleich bey der Einsicht des ersteren Vortrags bereits Vieles besorget, ich doch nimmer und nimmer mehr vermuthet hätte, dass in so kurzer Zeit sich sogar sehr bloss gegeben werden dörfte. Dann woferne auch unschuldig zu seyn scheinet, den Bischofen von Agram und Erzbischofen von Colocza über eine der Ungarischen Canzley beschehene Anzeige zu vernehmen, So praesuponirt doch diese Vernehmung so bald sie von Euer Kays. und Königl. Apost. Mäyt. durch Unterschrift derer dem Vortrag beygefügter Rescripten beangenehmet wird, dass Ihr der Ungarischen Hof-Canzley in Ecclesiasticis die Jurisdiction im ganzen Carlstädter Generalat zustehe. Was nun von einer solchen Eingestehung nach der obgemelter massen fast zwey hundert Jahre fürgedaurten Meynung sowohl des Hofs alss dessen jeweyliger Staats Ministrorum für Folgen zu befahren stehen, das findet sich in meinen vorhinigen Erinnerungen zur genügen angezeuget. Worauf mich nochmahlen. und um so mehr beziehe, als es nicht der Illyr. HofDeputation, sondern der Hof-und Staats-Canzley Sach ist.

Was aber hierbey meine Verwunderung vermehret, ist, dass man, um zu obigen Endzweck zu gelangen von einer Anzeige Anlass genohmen, die sicher nicht nur allein sondern jedem unpartheyischen haubteinfältig, ja ungereimt scheinen muss, und welche die Ungarische Hof- Canzley selbsten für befremdlich ansiehet.

Ich gedencke mich nicht bey deme aufzuhalten, dass die Unterschrift der anzeige lautet:,Fidelissimi et obsequentissimi Vasalli Parochi in generalatu Carlostadensi', massen nicht wissen kan, ob nicht in originali nahmentlich jemand unterschrieben? massen in dessen Ermanglung die Schrift bey anderen Canzleyen nicht einmahl angenomen worden ware.

Und eben so wenig gedencke, mich darbey aufzuhalten, theils dass seltsam ist, dass Pfarrer in einer Religions-Angelegenheit, was vorgeblich um den Verfall der Catholischen Religion zu thun ist, sich nicht an ihre Ordinarios, sondern an eine weltliche Stelle wenden, und theils, dass die Supplicanten insgesamt nicht wissen solten, dass sie unter der Jurisdiction. der Hof-Canzley und des Hof-Kriegs-Rathes stehen.

Ich begnüge mich also nur den wesentlichen Inhalt ihrer derer Pfarrer anzeige kürzlich zu erwegen.

Vermöge derselben wird die Sach, wovon die Frage ist, für so wichtig angegeben, dass ,wann nicht geholfen wird, es um die Religion, der Seelen Heyl dortiger Insassen, und um die allgemeine Ruhe beschehen'. Sprach die seit der Zeit als man durch das so mühsam festgesetzte und so reiflich überlegte Systema die Illyrische Nation beruhiget hat in jeder Kleinigkeit zu ihr der Nation Bedruckung und des Systematis unterbruch in der Absicht zu hülfe genohmen wird, um in einer frommen und Grossen Kayserin Gemüth mehreren Eindruck zu machen; bevorab da gewisse Leuthe die Kunst besizen, jegliches objectum pathetisch zu erheben.

Zur Begründung der Sachen Wichtigkeit, heisst es sodann in dem Vortrag, dass durch das erlassene Rescript', worauf Euer Mayst. wie Allerhöchst dieselbe ganz wohl erinnerlich seyn wird, zur Bevestigung der Ruhe, und Abwendung vieler Aergernussen ohne jemands Anhandgebung von selbsten verfallen,,die Thür zum Jungferen Raub, Schändung, Todtschlägen, und unzehlig anderen der Religion und der allgemeinen Ruhe höchst schädlichen Regungen geöffnet werden und seit kurzer Zeit andurch die Schismatici über zwanzig Jungfern geraubet haben NB sollen'.

Nun begreife ich nicht, wie durch die Gestattung, dass Leuthe, so sich verehlichen wollen, einander ehelichen dörfen, Jungferen Raub, Schändung, Todtschläge und sofort an erfolgen solten. Ich begreife nicht wie nur bey Schismaticis und nicht bey Lutheranern und Calvinisten, und nur in dem Carlstätter Generalat derley Folgen, die nirgends anderswo von der nämlichen Gestattung entspringen, statt haben solten oder könten.

Ich begreife nicht, wie alle diese Greuel denen nächstgelegenen Ordinarijs, dann dortiger weltlicher Obrigkeit hätten verborgen bleiben und sowohl jene als diese so sorgloss seyn können, um sie nicht einmahl anzuzeigen.

Noch weniger aber scheinet begreiflich zu seyn, warumben von zwanzig seit kurzer Zeit sich ergebenen Jungferen Rauben, von unzehligen anderen Schandthaten nicht ein einziger casus Specificus, ohne dessen Kantnus doch übel nicht bestrafet noch demselben abgeholfen werden kan, angezeiget worden wäre.

Weit leichter aber begreife ich, warumben sich des Worts ,sollen bedienet worden: als welches den natürlichen Anlass gebet, dass wann auch alles, was man angiebet, grundfalsch ist, gleichwohlen angehofet werden kan, der wohlverdienten Ahndung zu entgehen.

Auf die eygene Arth ist das weitere Vorgeben beschafen, ,dass die Schismatische Poppen die Catholische Weiber vor der Copulation zur Ablaugnung des Catholischen Glaubens zwingen, und dass wann die Männer argwohnen, dass ihre also gezwungene Weiber zur Catholischen Religion dörften zuruckkehren wollen, selbe in die Türkey schicken'. Vorgeben so nur darzu dienet, um die im Rescript pro unione getragene Fürsorge suchen zu vereitlen; auf gleiche weiss als man die Vorschung, so den gestatteten Zutritt des Carlstätter nichtunirten Bischofs in Sichelburger Gezürck in einem anderen Hofkriegsräthlichen Rescript beygefüget worden gleichfalls anzutasten vermeinet hat.

Es hat mithin eine Vorfallenheit mit der anderen einen ganz kentlichen Zusammenhang, zugleich aber eine wie die andere die eygene Beschaffenheit. Dann sowenig man nach dem grossen wieder den Carlstätter Bischofen gemachten Geschrey mündlich noch schriftlich das mindeste anzuzeigen vermöget hat, so ihme zu last fiele, ebenso wenig getrauet man sich, ein einziges Beyspiel des von Schismatischen Popen einem Catholischen Weibsbild angethanen Zwangs anzuführen.

Was mir aber noch weit seltsamer noch weit unbegreiflicher, als der überrest vorkomt, ist, dass nach denen so hoch erhobenen,unzehligen Jungferen Raubungen, Schändungen, Todtschlägen und so fort an, ,nach der für verlohren gegebenen Catholischen Religion und Ruhe das NB einzige Mittel diesem übel abzuhelfen', gehalten wird,,denen unter einigen Catholischen aus Bosnien herübergetrettenen Familien begriffenen Weibsbildern anzubefehlen, dass sie etwas weniges an ihren Kleidungen abändern'. Ich muss bekennen, dass hierauf in ewigkeit nicht verfallen wäre, und bey dessen Lesung in Zweyfel gestanden, ob lachen, oder weinen solle: indeme mir geschienen, dass es in diesem Falle heisse: Parturiunt montes, nascitur ridiculus mus'.

Inzwischen ist gleichsam mit händen zu greifen, dass alles dieses auf nichts anderes abziehle als unter Religions

Vorwand der Königl. Ungarichen Hof-Canzley den Gewalt (sic) einzuraumen, mit anderer Stellen und bevorab der Hof- und Staats Canzley Beyseitsetzung Verfügungen nicht mehr allein im Sichelburger Gezürck, sondern im ganzen Carlstätter Generalat zu thun. In denen Umständen, worinnen mich derzeit befinde, bin viel zu schwach, ein solches zu hintertreiben; glaube aber die Sach von solcher Erheblichkeit zu seyn, dass wenigstens anjezo die geheime Hof- und Staats-Canzley darüber zu vernehmen nicht wohl mehr angestanden werden möge...

Eigenhändige Resolution der Kaiserin-Königin:,habe das referat der hungarisch cantzley also resolvirt das die informationes Von denen bischöff begert werden wan selbe ankomen widerumb mir ein gemeinschaftliches referat mir dessentweg abstatt. ad notitiam kan alles der staats-Cantzley abgegeb werden. Die monathliche raport aber Von denen raitzisch Angelegenheit mir exacter zu geben dan schonn lang keinen gesehen'.

Original, ebendaselbst.

XVIII.

Separatvotum des Freiherrn v. Bartenstein in der Sichelburger Unions-Affaire.

(Wien, 1765, 17. October.)

,Nachdeme bis auf den Schluss des Praesidis samentliche über dem ersten Beschwer-Punct vor mir abgelegte Vota aufmerksam gehöret, habe der Nothdurft zu seyn ermessen, die Priora der Zeitordnung nach, von darummen etwas umständlicher anzuführen, weilen keiner derer anwesenden denen Vorhinnigen, mit einer Löbl. Königl Ungar. Hof-Canzley und einen Löbl. Kays. Königl. Hof Kriegs Rath gehaltenen zusammentrettungen Beygewohnet hat. Dahero auch gebetten, meine wenigste meynung dem Protocoll Beylegen zu können.

Es Bestunde aber mein Votum in nachfolgendem: dass Verbott, dass kein nicht Unirter geistlicher dem Sichlburger gezirck Betretten solte, ist im Jahr 750 aus der ursach ergangen, weilen sich von durtigen Unirten Bischofen Beglaget worden. dass sie das gemeine Volck von der Bekennenden

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