Archiv für österreichische Geschichte, Band 97Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften., 1909 |
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Seite 47
... Haus ) , hobarii ( Hübner ) genannt , ge- nießen eine Art wirtschaftlicher Selbständigkeit . Der Herr überläßt ihnen ein Gut zur Bebauung auf eigene Rechnung ; sie bearbeiten dasselbe und haben dem Herrn dafür Zins zu zahlen , Arbeit zu ...
... Haus ) , hobarii ( Hübner ) genannt , ge- nießen eine Art wirtschaftlicher Selbständigkeit . Der Herr überläßt ihnen ein Gut zur Bebauung auf eigene Rechnung ; sie bearbeiten dasselbe und haben dem Herrn dafür Zins zu zahlen , Arbeit zu ...
Seite 59
... anführt , viel mehr von Haus als von den Huosi abzuleiten sind . Ortsnamen , welche auf -hausen endigen , gibt es auch in Teilen Deutschlands , wo keine Huosi waren . wenn sie nicht noch tiefer sanken und zu Ministerialen wurden 59.
... anführt , viel mehr von Haus als von den Huosi abzuleiten sind . Ortsnamen , welche auf -hausen endigen , gibt es auch in Teilen Deutschlands , wo keine Huosi waren . wenn sie nicht noch tiefer sanken und zu Ministerialen wurden 59.
Seite 81
... Haus- genossen ( WR . 1. 34 ) vorkommt , erklärt sich daraus , daß uns eine Über- setzung des lateinischen Originals aus späterer Zeit vorliegt , Siegel 238 n . 6 . 2 Dienstherren in Österreich kommen vor : 1294 D. 3. 294 , 6. 210 ...
... Haus- genossen ( WR . 1. 34 ) vorkommt , erklärt sich daraus , daß uns eine Über- setzung des lateinischen Originals aus späterer Zeit vorliegt , Siegel 238 n . 6 . 2 Dienstherren in Österreich kommen vor : 1294 D. 3. 294 , 6. 210 ...
Seite 122
... österreich ) zur Stadt heißt es : Vnser leut vnd vndertanen , so darin heuser haben oder pawen , vnd daselbs heuslich siczen vnd wonen werden ze burger geschopft vnd gemacht . den Leuten unterschieden , welche kein eigenes Haus haben , 122.
... österreich ) zur Stadt heißt es : Vnser leut vnd vndertanen , so darin heuser haben oder pawen , vnd daselbs heuslich siczen vnd wonen werden ze burger geschopft vnd gemacht . den Leuten unterschieden , welche kein eigenes Haus haben , 122.
Seite 123
... haus und hof in der stat . 1417 WR . 2. 23 , W. StR.-B. S. 2. Unrichtigerweise erklärt Schuster Gesch . Wiens 1 . 399 , die mit Haus und Hof Angesessenen seien die Stadtbewohner im Gegensatze zu den außer der Stadt Wohnenden und damit ...
... haus und hof in der stat . 1417 WR . 2. 23 , W. StR.-B. S. 2. Unrichtigerweise erklärt Schuster Gesch . Wiens 1 . 399 , die mit Haus und Hof Angesessenen seien die Stadtbewohner im Gegensatze zu den außer der Stadt Wohnenden und damit ...
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Beliebte Passagen
Seite 107 - De prediis que duci Austrie post obitum nostrum designavimus. interim si ex his fidelibus ministerialibus ac propriis nostris dederimus. ratum esse decernimus.
Seite 231 - ... vermeinten Privilegien, die sich auf einen Mißbrauch und ein übles Herkommen gründen, die äußerste Behutsamkeit und eine reifliche Überlegung erheischet, allermaßen sich zum öftern äußert, daß landesfürstliche aus Connivenz neglegierte jura aus einem alten Herkommen wohl gar in Zweifel gezogen, mithin auch darinnen dem Landesfürsten die Hände gebunden werden...
Seite 344 - Zauberey, sie geschehe mit ausdrücklich oder verstandener Verbündnus gegen den bösen Feind, dardurch denen Leuten, Viehe oder Früchten der Erde Schaden zugefüget wird, oder auf diejenige, welche neben Verläugnung des christlichen Glaubens sich dem bösen Feind ergeben, mit demselben umgangen, oder sich unzüchtig vermischet, wann sie auch sonsten durch Zauberey niemand Schaden zugefüget hätten, gehört die Straff des Feuers, obschon solche, aus erheblichen Ursachen, und wann...
Seite 545 - ... ihrer tirolischen Grafschaft besaßen die Andechser Mautstätten. In dem Stadtrechte, das sie ihrem Orte Innsbruck im Jahre 1239 verbrieften, erließen sie die Bestimmung : ,Et ut universa thelonea libere transeant (nämlich die Bürger von Innsbruck) et secure; sed in Cluse de somario dare debent unum denarium, similiter in Bozano de uno somario unum denarium. et ut ultra locum, qui vocatur Anger, viam et pontem habeant, ut sie pateat introitus hominibus, equis et curribus universis.'3 Aus dieser...
Seite 156 - ... mage in wie getaner gewerschafft die her körnen sein da sol er auch eingehorn mag man disser seiner nagsten mage nicht gehaben so frag man die die nagsten vnd die pesten vmbsaczen wie er herkomen sei darnach rieht man als Recht ist.
Seite 157 - OLR. a. 22: Wo zween mit einander kriegent umb ainen aigen man, und ieder gicht, er sei sein, da sol man umb fragen die umbsessen, wes die milter sei gewesen, und wem die mftter werd gesait, des sein auch derselben kind.
Seite 55 - Pannonia expulerunt et illam possederunt regionem, quousque Franci ac Bagoarii cum Quarantanis continuis affligendo bellis eos superaverunt. Eos autem, qui obediebant, fidei et baptismum sunt consecuti, tributarios fecerunt regum, et terram quam possident residui, adhuc pro tributo retinent regis usque in hodiernum diem.
Seite 157 - ... [23| Es sol niemant dem andern seinen aigen man vorhaben, der doch seines rechten herren nicht enlaugent. Antwurt er in dem herren nicht wider, so sol er in vordern mit dem richter. Geit er im in darüber nicht wider, so sol er geben dem herren zehen phund und dem richter fünf phuud, und sol der richter dem herren das gut intwingen.
Seite 33 - Item de hoc quod tradiderunt liberi Baioarii per licentiam Tassilonis ad supradictum episcopatum, quod fuit eis ex causa dominica beneficiatum, similiter et de illis potestatem non habentes de se.