Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

Verkaufbrief besiegelte Leo Hohenecker zu Breitenbruck als Zeuge. In dem Wiederkaufsbriefe vom 27. August war festgesetzt, dass, wenn Scherffenberg innerhalb 14 Tagen nach Bartholomäus den Kaufschilling mit 1500 Gulden nicht zurückgezahlt haben würde, der Markt Schwertberg unbestreitbares, volles Eigenthum des Tannbergers sein müsse. An der Form beider Urkunden hätte kein Rechtsgelehrter etwas auszusetzen gefunden und doch entwickelte sich im Jahre 1555 darüber ein heisser Process.

Der Tannberger hatte den Kaufschilling mit 1500 Gulden entrichtet, während Scherffenberg den Löschschilling erst acht Tage nach dem Verfallstermine einsendete. Ersterer scheint in dieser Sache nicht eben redlich gehandelt zu haben, obwohl er im Angesichte der Welt und des Gesetzes von dessen strengem Buchstaben nicht abwich. Schon vor der Verfallszeit hatte sich Scherffenberg an Sigmund von Volkensdorf, Eidam des Tannbergers, um seine Vermittlung beworben, damit der Termin zur Auszahlung der Wiederkaufssumme prolongirt werde. Volkenstorf verwendete sich bei seinem Schweher für Scherffenberg, erhielt aber nicht sogleich eine Antwort. Inzwischen hatte Letzterer mit grosser Mühe und Zeitaufwand die 1500 Gulden aufgebracht und sie durch Eilboten nach Aurolzmünster geschickt, sein Vorhaben scheiterte aber an der speculativen Gewinnsucht des Tannbergers. Dieser nahm das Geld nicht an und liess am 16. September 1555 ein Notariats - Instrument aufsetzen, worin es heisst: „Zuuermerkhen, das an heut Montag nach Mitemtag den Sechtzehenden Monatstag Septembris Anno etc. im Fünffvndfunffzigisten zu Auroltzmünster im Schloss von herrn Wolfen von Tannberg von wegen des Wolgebornnen herrn Eustachien von Scherffenberg erschinen seyen die Erbern Hannss Wachauer wolgedachts herrn von Scherffenberg diener vnd Niclass Punt Markhtrichter zu Schwertperg vnd haben gedachtem herrn von Tannberg von Ime herrn von Scherffenberg ain Missifschreiben vberantwort mit dem erbieten, dem herrn von Tannberg die Suma gelts, so der herr von Scherffenberg Ime ze thuen schuldig, zu vberantworten, Darauf der von Tannberg den gesanndten gesagt, Sy sollen die schrifften, so mit vilgedachts herrn von Scherffenberg, auch sein herrn von Tannberg vnd annderer verfertigt vnd vnderzaichent, zu ersehen auflegen; haben die gesanndten fürgeben, Sy haben die schrifften hie nit beyhendig. Darauf der herr von Tannberg Inen die Antwort geben, Wan die vorgemelt schrifften Ime zu uerlesen

zuegestelt werde, Welle Er derselben nit zuwider hanndlen, Sonnder sich des Innhalts vnd vermög des Buchstabens halten. Nachdem seyen die gesanndten strakhs on verrer Reden vnnd hanndlung verriten“. Scherffenberg hatte daher zwar den Wiederkaufsbetrag um acht Tage zu spät erstattet, aber zugleich die bedungene Übergabe des bezüglichen Documentes vergessen.

Nun entspann sich ein für die damalige Denkweise merkwürdiger Process. Scherffenberg behauptete in seiner Zuschrift an die Landeshauptmannschaft, er habe den Wiederkaufschilling nur um sechs oder sieben Tage zu spät erlegt, aus seinen Büchern leider erfahren, dass der Markt Schwertberg, den er als freies Eigen verkauft hat, Regensburgisches Lehen sei, seine Brüder würden sich nie des natürlichen Erbrechtes auf Schwertberg entsetzen lassen, endlich habe seine Gemahlin von dem Velejanischen Gesetze bei der Ausfertigung des Verkaufsbriefes, den sie nur aus Gefälligkeit für ihn unterfertigte, auch nicht die geringste Kenntniss gehabt; er überliefere und deponire somit die 1500 Gulden zur Einhändigung an den hinterlistigen Käufer bei der Landeshauptmannschaft. Der Tannberger erklärte in seiner weiteren Zuschrift die Angaben seines Gegners für lächerlich und unanständig für einen gebildeten Cavalier und forderte, wenn der Markt Schwertberg in der That Regensburger Lehen sei, von Scherffenberg einen Aufsandbrief des Lehens, wobei er sich eine etwaige Entschädigung vorbehielt.

Am 29. Januar 1556 erfolgte die Entscheidung des Landeshauptmannes Balthasar von Presing, Freiherrn zum Stein: „Weil sich in verhör befindt, das der von Scherffenberg den Lossschilling vmb den Markht Schwertperg sambt dem Kirchlehen, Vischwasser vnd annderm nur vmb Acht tag zu spat erlegt vnd aber dise Kaufshanndlung treulich, Erberlich on geuerde beslossen, Das auch dises Gerichts gebrauch nach solch oder dergleichen verzugkht kurz Termin nit passiert werden, Ist demnach der von Tannberg aus den vnnd anndern mer Vrsachen in Actis Einkhomen, den erlegten Kaufschilling sambt dem verfallen Interesse anzenemen vnd entgegen dem herrn von Scherffenberg den Kaufbrief hinausszugeben schuldig, Mit dem auch das gegeben Reuers Cassiert sein solle vnd die Expennss sein zwischen beden Thailen aus beweglichen Vrsachen hiemit gegeneinannder aufgehebt". Der Tannberger appellirte gegen dieses Urtheil an Seine königl. Majestät, dasselbe wurde aber vom römischen Könige Ferdinand am 13. Mai 1556

bestätigt und vom gedachten Landeshauptmanne den beiden Parteien am 13. Juli desselben Jahres intimirt.

Die Tannberger sind also niemals in den rechtlichen, factischen Besitz des Marktes Schwertberg gekommen, und nach den hier gelieferten Daten die Angaben der Geschichtsschreiber, sie seien in den Possess desselben 1553 oder überhaupt nur gelangt, zu berichtigen. Wolf von Tannberg verkaufte aber laut Urbar- und Stift-Register vom 11. Juni 1563 aus Verdruss über seine Nachbarschaft oder zufolge eines annehmbaren Kaufschillings an Hanns von Tschernembl auf Windeck, Erbschenken in Krain und auf der windischen Mark, das Schloss Schwertberg mit dem Wasser umfangen, mit Holzwachs, zwei Teichen in der Weyerwiese, die Fischerei zu Schwertberg und beide fliessende Fischwasser auf der Aist, die gemauerte Taferne beim Schlosse, den Weingarten, den Hofbau, das Meierhaus und die jährlichen behausten und unbehausten Stiften, Güter und Gülten im Haarlandamte, im Merten-Schusteramte und einschichtige Unterthanen, im Zeugsailamte, Schönauer Amte, Haslinger, Annarer und Kreuzer Amte um eine ungenannte Summe.

Wolf IV. hatte sich viermal verehelicht1): 1. Laut Heirathsvertrag vom 25. November 1533 mit Katharina, Tochter des Christoph Fuchs von Fuchsberg zu Jauffenberg, Ritters, königlichen Rathes und Hauptmannes zu Kufstein, nachmaligen Bischofs von Brixen in Tirol, und der Margareth, gebornen von Maxlrain. Katharina starb aber schon in ihrem 24. Lebensjahre, am 24. April 1536, und gebar eine Tochter Regina Anna, welche sich. laut Vertrag vom 28. October 1558 mit Jakob Trapp zu Pisein und Curburg, Erbhofmeister in Tirol und Krain, kaiserl. Pfleger zu Glurns und Malls, verheirathete.

[ocr errors]

Katharinens Grabstein von rothem Marmor befindet sich in der Pfarrkirche zu Aurolzmünster: Hie da vnden ligt begraben die edl vnd frum diemvtig fraw Katherina von dannberg ain geporne fuchsin van fuchsperg vnd jauffenberg des edlen hern wolfn von dannberg gliebste eegemahel seliger so Ires alters 24 Jar alt gewesn ist

1) Ihm war in der Jugend eine Geltingerin versprochen, deren Mutter eine Ambshaimerin war (Hund 311).

gestorben an sand jorgen tag des 36 Jars. got welle Ir vnd vns allen genedig sein amen." Mit Regina ererbte er 1540 den Sitz

Snizing etc.

2. In zweiter Ehe mit Margarethen, Tochter des Ritters Lorenz von Seibersdorf, erzeugte er zwei Kinder: Wolf Christoph und Katharina, von denen Ersterer die von dem Bruder seiner Mutter Wolf von Seiboldsdorf herstammende Hinterlassenschaft, bestehend in der Hofmark Giesdorf im Landgerichte Kelheim, zur Hälfte ererbte, während der andere halbe Theil seiner Schwester zufiel, welche zweimal sich verehelichte: 1. mit Wilhelm von Volkenstorf zu Weissenberg (Hochzeit zu Linz am 12. Mai 1555); 2. nach seinem am 18. Juli 1575 erfolgten Tode mit Karl Herrn von Scherffenberg auf Spilberg (Hochzeit im Schlosse Volkersdorf am 18. Februar 1582). Wolf Christoph von Tannberg starb, ohne Leibeserben zu hinterlassen, 1565 in Ungarn.

3. Wolf IV. war in dritter Ehe vermählt mit Anna, geb. von Rambseid, Witwe des Onofferus Offenheimer zu Püsing, fürstlichen Kastners zu Schärding.

4. In seiner vierten Ehe mit Engelburg, Tochter des Freiherrn Sigmund Niklas von Auersperg, erwarb er einen Sohn Wolf Friedrich und eine Tochter Engelburg.

Er selbst starb um 10 Uhr Abends am 17. Juli 1582 zu Gries, sein Sohn Wolf Friedrich aber, minderjährig und ledigen Standes, am 30. Jänner 1599.

Mit ihm erlosch der von Wolfgang I. von Tannberg abgeleitete männliche Stamm.

Engelburg vermählte sich laut Heirathsvertrag vom 21. Februar 1601 mit Gundaker von Tannberg und vereinigte auf diese Art die Linien des Hanns III. und Wolfgang I. Das von Andreas gestiftete Fideicommiss ging auf Hanns Heinrich von Tannberg als den ältesten der Familie über.

In der Meinung, dass ein übersichtliches Verzeichniss über die mit den Herren von Tannberg verschwägerten Geschlechter nicht uninteressant sei, habe ich diese in alphabetischer Ordnung zusammengestellt.

[blocks in formation]
« ZurückWeiter »