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mit ihnen von Magdeburg aus ohne Zweifel im vollen Gange und im besten Zustande. Mit der vom Kaiser Heinrich im J. 1004 angeordneten hohen Feier des Mauritiusfestes wurde oh, ne Zweifel der erste Grund zu der nachher so berühmt geworde, hen Heermesse in Magdeburg gelegt, welche noch mehr als die vom ersten Otto der Stadt schon bewilligten gewöhnlichen Jahrmårkte, den Zulauf des Volks, und eben dadurch auch Handel und Verkehr in der Stadt beförderte.

Der Handel, der Erwerbsfleiß und der dadurch vermehrte Wohlstand in Magdeburg und Sachsen beförderten ohne Zweifel auch daselbst den Lurus und die Ueppigkeit, worüber der gute Ditmar so bitter klagt. So sagt er unter andern von einer frommen Matrone zu Magdeburg, Namens Christiane, die ihr Land's gut größtentheils dem Erzstifte schenkte:,,sie sey den Modedas men der Zeit ganz unåhnlich, von denen nicht wenige sehr unans ståndig gekleidet, allen Liebhabern ungebeten zeigten, was an ih, nen feil wåre, und es dem ganzen Volke schändlich und schamlos zur Schau aufstellten. Er meint nåmlich die damals schon Mo de gewesene auffallende Entblößung der Brüßte. Eben dersel. be, der den größten Theil feiner Lebenszeit in und bey Magdeburg zubrachte, und also auch vorzüglich mit dieser Stadt und den damals darin herrschenden Sitten bekannt seyn muste, klagt so über die Ausgelassenheit und Untreue vieler Gattinnen damas liger Zeiten, über Ehebrüche, über die Zurückschung rechtmäßi ger Ehemånner, und selbst über heimliche Anschlåge wider ihr Leben, als wenn er in einer großen und üppigen Stadt des 18ten Jahrhunderts gelebt hätte. Doch gesteht er auch zur Ehre der Deutschen seiner Zeit, daß dies eine ganz neue und bisher unerhörte Sache unter ihnen sey *).

Die

Haec fuit ceteris matronis, quae apud modernos funt, longe diffimilis, quorum magna pars membratim injufte

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Die Erzbischöfe als Oberherren der Stadt ließen damals noch die Justiz durch ihre Advocatos oder Vögte und deren Vis carien verwalten. In dieser Zeit kommen zuweilen Praefecti urbis vor, welche ohne Zweifel auch die Advocatie über das Erzs ftift zu verwalten hatten, und sich zur Gerichtsverwaltung Sube ftituten oder Sub-Advocatos und Schöppen wählten. Daher wird in dem Stiftungsdiplom des Klosters U. Lieben Frauen vests gefeßt, daß der Praefectus der Stadt Magdeburg auch Advoçą. tus dieses Stifs seyn, und sich nicht anders als auf Verlangen der Stiftsherren einen Substituten sehen sollte *), indem dieser auch vom Stifte Besoldung erhalten muste, und also dessen Las ften vermehrte. Die Advocati oder Vögte hatten damals das Ansehen noch nicht, was sie in folgenden Zeiten erhielten. Da die Erzbischöfe und Bischöfe in dieser Zeit gewöhnlich noch selbst mit ihren Vasallen zu Felde zogen, wenn ein Aufgeboth des Kaisers erging; so hatten die Advocati damals ihre geistlichen Herren auch noch nicht im Kriege zu vertreten, sondern waren hauptsächlich nur ihre Gerichtsverweser. In wichtigen Angeles genheiten hielt entweder der Kaiser unter dem Beysiße der geista lichen und weltlichen Fürsten und Grafen selbst Gericht, wo ers während seiner Anwesenheit nöthig fand, wie Heinrich (auch zự Magdeburg that, oder die Pfalzgrafen musten dabey seine Stelle pertreten. In dieser Zeit wird ein gewisser Burchard als kais serlicher Pfalzgraf in Sachsen angeführt. Aus den wiederhols ten Privilegien, die sich die Erzbischöfe zu Magdeburg über die Befreyung ihrer Unterthanen von der weltlichen Gerichtsbarkeit, øder von der Gerichtsbarkeit der Grafen und anderer Kaiserlis chen

circumcincta, quod venale habet in fe, cunctis amatoribus oftendit aperte absque omni pudore coram pro cedit, spectaculum totius populi, Ditmar p. 361. 419. Leuffeld Antiquit. Praemonftr. p. 5.

chen Richter geben ließen, sieht man, wie wichtig ihnen diese Befreyung und ihre Unabhängigkeit von den weltlichen Herren war, und wie sehr sie darüber hielten. Zwar wird in diesen Privilegien die Befreyung der erzbischöflichen Unterthanen auch von der Gerichtsbarkeit des Herzogs zu Sachsen erst im fols genden Jahrhunderte namentlich angeführt; allein man findes in dieser Zeit doch auch gar keine Spuren oder Beweise, daß er sie besessen oder geübt habe. Ohne Zweifel waren die Hers adge mit darunter begriffen, wenn es hieß, daß kein Graf oder irgend ein öffentlicher oder weltlicher und kaiserlicher Richter Gerichtsbarkeit (judiciariam poteftatem) über die Güter und Unterthanen des Erzstifts haben oder üben solle. Uebrigens

ward es schon zu Ditmars Zeiten als Regel angenommen, daß kein Bischof unter einem Herzoge oder Grafen, sondern nur uns ter dem Kaiser stehen könne *). Der Erzbischof war alse unter Oberherrschaft des Kaisers der eigentliche Landesherr auch über bie Stadt Magdeburg, und der Praefectus urbis oder Advocatus fein erster und oberster Beamter. Dies war um diese Zeit Dies mars Bruder Friedrich, der diese Würde auch auf seinen Sohn Conrad, seinen Stiefsohn Meinfried und Enkelin Mathilde, Gea malin des Grafen Dieterichs von Plözke vererbte ! **) Der Advocatus, Praefectus oder Comes, d. i. Burggraf hatte aber bey dem Stadtrégiinente, wenigstens in Justizsachen, ohne Zwets fel Beyfißer aus der Bürgerschaft; indem damals, so wie hds hern Stånden, so vermuthlich auch den Bürgern gestattet ward, fich von ihres Gleichen richten zu lassen. Von einem ordentlich eingerichteten Magistrate der Stadt findet sich aber auch in dieser Zeit noch keine Spur.

*) Ditmar p. 319. **) Annalista Saxo p. 463. 481.

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Des zweyten Abschnitts

Zweytes Kapitel.

Geschichte Magdeburgs unter den Fränkischen Kaisern, vom J. 1924—1125.

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Dieser Erzbischof, welchen Kaiser Heinrich der zweyte noch

ernannt hatte, ward vom Bischof Hildeward von Zeiß ordinirt, und zum Bischof geweihet. Am 7ten März ward für ihn die påbstliche Confirmationsbulle zu Rom ausgefertigt, welche er auch bald nachher nebst dem erzbischöflichen Pallium erhielt.

An des verstorbenen Kaiser Heinrichs Stelle ward Conrad der zweyte mit dem Zunamen der Salische, aus dem Rheinischen Franken, von den bey Ovpenheim versammleten Deutschen eins hellig wieder zum Deutschen Könige gewählt, und dann gleich zu Mainz gekrönt. Er unternahm bald nach seiner Thronbes Feigung eine Reise durchs ganze Reich, und kam im Anfange des Jahrs 1025 nach Sachsen und nach Magdeburg, wo er ges rade am Feste der Reinigung Mariå war.

Hier bestätigte er durch eine am sten Febr. d. J. ausges fertigte Urkunde auf Fürsprache des Erzbischofs Humfried den Kaufleuten zu Magdeburg die Zollfreyheit und die freye Stras Benfahrt durchs ganze Deutsche Reich, blos die Zölle zu Mainz, Cölln und Bardowick ausgenommen. Diese Bestätigung ist ganz auf dieselbe Art und in derselben Form abgefaßt, wie sie schon von Otto dem zweyten vor 52 Jahren geschehen war. Nicht lange nachher, nåmlich am 7ten Mårz d. J., erfolgte auch Con.

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rads Bestätigung aller Schenkungen und Privilegien, welche die drey Ottonen und Heinrich der zweyte in vorigen Zeiten dem Erzstifte verliehen hatten, wobey die Befreyung aller Besißungen und Unterthanen des Erzstifts, von der Gerichtsbarkeit und Besteurung der Grafen oder anderer öffentlicher Gerichtspersos nen, abermals ausdrücklich vestgesetzt wird. Nachher begleitete Hunfried den Kaiser, und war in Ostern bey ihm zu Regens, burg. In diesem Jahre starb auch der Abt Marquard zu Klos fter Bergen, und Bruno, ein zweyter Bruder Ditmars von Merseburg, ward wieder Abt an seiner Stelle *).

Der Erzbischof Hunfried scheint aber mit der kaiserlichen Bestätigung seiner Besißungen und Rechte noch nicht zufrieden gewesen zu seyn, und sich dabey noch nicht sicher genug gehalten zu haben. Denn er suchte und erhielt dergleichen Bestätigung nun auch vom Pabste Johann dem 2often, worin unter andern verordnet ward, daß ein Erzbischof von Magdeburg nur vom Pabste, oder durch einen von ihm Abgeordneten, geweihet oder cons fecrirt werden könne. Solche påbstliche Bestätigungen werden von jetzt an bey der wachsenden Macht und dem zunehmenden Ansehen der Påbste immer häufiger,

In Polen hatte Boleslaus gleich nach Heinrich des zweye ten Tode den königlichen Titel angenommen, und sich krönen lassen. Er starb aber noch in demselben Jahre. Sein Sohn und Nachfolger Miseko oder Miesko nahm gleichfalls den tönigs lichen Titel an, behauptete ihn aber nicht lange.

und

Im J. 1026 verband sich Conrad mit dem Könige Canut von Dannemark, um die Sachsen in Furcht zu erhalten, krat ihm die damalige Markgrafschaft Schleswig ab, welche von

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*) Sagitt. hift. Magd. p. 282-287. Chronogr. Saxo p. 239. Annal. Saxo p. 447. Wippo in vita Conradi ap. Piftor. Tom. III. p. 424 - 426, 430.

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