Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

1928 zu jedermanns Aenderung Amtsblatt Angermünde Antrage gehörigen Unterlagen anzubringen April Aufsichtsbehörde August bauamt beantragt Beeskow Bekanntmachung ergeht Belzig Berlin NW Berlin-Charlottenburg Berlin-Lichtenberg Berlin-Neukölln Berlin-Schöneberg Berlin-Wilmersdorf Bescheinigung Beschluß bezeichnen Grund Bezirk Bezirksausschuß Blatt Brandenburg Havel Christlich-Nationale Bauern Deutsche Deutsche Demokratische Partei Dezember Domänen und Forsten Eberswalde Eigentümer eines bestimmten Eintragung des Rechts erforderlichen Februar Friz Führerschein Gemarkung gemäß Gemeinde Gemeindevorsteher Genossen Genossenschaft Gesetzes Gewerbe Groß Grundbuch Gutsbezirk Havel Hermann innerhalb der Frist Januar Juli Juni Karl Kaufmann Kraftfahrrad I E Kraftwagen Kreiswahlvorschlag Landespolizeiliche Landespolizeiliche Anordnung Landeswahlvorschlag Landrat Landwirt lichen Luckenwalde März meinde Ministers Mitglieder Mitgliederversammlung muß Name Oktober ortsübliche Otto Partei Parzelle Paul Pfandbriefe polizeilich zugeteiltes Polizeiverordnung Preußischen Provinz Brandenburg Rathenow Regierungsbezirk Potsdam Regierungspräsident Reichspartei Reichspfennig Reichswahlvorschlag richtig gilt September 1928 sowie Stellvertreter Straße Stück Stüd Verordnung Vorschlagslisten Vorstand Vorsteher Wahl Wasser Wasserbuch Wasserbuchbehörde Wasserbucheintragung Wasserstraßen Widersprüche sind binnen Wilhelm Wirkung erfolgen wohnhaft zugeteiltes Kennzeichen Zulassungsbescheinigung Zwangsinnung

Beliebte Passagen

Seite 65 - Ämter verloren hat oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann, verfolgt wird, falls gegen ihn das Hauptverfahren eröffnet ist, 2.
Seite 105 - ... muß. Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil trägt die Kosten. Das Schiedsgericht besteht aus dem Bürgermeister und zwei Beisitzern. Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden werden von der Generalversammlung der Wiesengenossen auf drei Jahre gewählt. Wählbar ist Jeder, der in der Gemeinde seines Wohnortes zu den öffentlichen Gemeindeämtern wählbar ist, mindestens Einen Morgen besitzt und nicht Mitglied des Verbandes ist.
Seite 77 - Dies gilt insbesondere von dem Rechte: 1. das Wasser zu gebrauchen und zu verbrauchen, namentlich auch es oberirdisch oder unterirdisch, unmittelbar oder mittelbar abzuleiten, 2. Wasser oder andere flüssige Stoffe oberirdisch oder unterirdisch, unmittelbar oder mittelbar einzuleiten, 3. den Wasserspiegel zu senken oder zu heben, namentlich durch Hemmung des Wasserablaufs eine dauernde Ansammlung von Wasser herbeizuführen.
Seite 117 - Regelung der Hochwasser-, Deich. und Vorflutverhältnisse an der oberen und mittleren Oder (G.
Seite 218 - Beteiligten die Fortsetzung der Vorarbeiten zu hindern verpflichtet ist. Zum Betreten von Gebäuden und eingefriedigten Hof- oder Gartenräumen bedarf der Unternehmer, insoweit dazu der Grundbesitzer seine Einwilligung nicht ausdrücklich erteilt, in jedem einzelnen Falle einer besonderen Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, welche die Besitzer zu benachrichtigen und zur Offenstellung der Räume zu veranlassen hat.
Seite 80 - Die Wahl der von der Generalversammlung zu wählenden Vorstandsmitglieder wie der Stellvertreter erfolgt in getrennten Wahlhandlungen für jedes Mitglied. Wird im ersten Wahlgange eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so erfolgt eine engere Wahl zwischen denjenigen beiden Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
Seite 108 - Grund der §§. 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und der §§. 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11.
Seite 97 - Statuts gewählt. Wählbar ist Jeder, der in der Gemeinde seines Wohnortes zu den öffentlichen Gemeindeämtern wählbar und nicht Mitglied oder Nebeninteressent der Genossenschaft ist.
Seite 363 - Transporte herrührenden Verunreinigungen vollständig beseitigt sind; auch die in die Fugen der Wagenböden eingedrungenen Schmutzteile sind vollständig — erforderlichenfalls unter Anwendung von eisernen Geräten mit abgestumpften Spitzen und Rändern — zu entfernen. || 2. Die Desinfektion selbst hat sich, und zwar auch in den Fällen, wo der Wagen nur teilweise beladen war, auf alle Teile des Wagens oder des benutzten Wagenabteils zu erstrecken. || Sie...
Seite 114 - Blatt ausgegeben ist. Werden in der bestimmten Frist keine Widersprüche angebracht, so erfolgt die Eintragung des Rechts mit der Wir-kung, daß sie gegenüber denjenigen, die innerhalb der Frist keinen Widerspruch erhoben haben, bis zum Be-weise des Gegenteils als richtig gilt, soweit sie nicht mit dem Grundbuche im Widerspruch steht.

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