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Dreizehnter Titel.

Revision der Verfassung.

336. Sollte die Erfahrung die Nachtheile einiger Artikel der Verfassung fühls bar machen; so schlägt der Rath der Alten deren Revision vor.

337. Der Vorschlag des Rathes der Alten ist in diesem Falle der Genehmigung des großen Rathes unterworfen.

338. Wenn der Vorschlag des Raths der Alten, den der große Rath genchmigt hat, in einem Zeitraume von neun Jahren, zu drei verschiedenen Zeitpuncten, deren einer von dem andern drei Jahre wenigstens entfernt seyn muß, geschehen ist; so wird eine Revisionsversammlung berufen.

339. Wenn jedoch für das erste Mal, nach Verlauf von drei Jahren der Cisalpinischen Republik, der Rath der Alten die Revision der Verfassung verlangt; so ist das Directorium verpflichtet, eine Revisionsversammlung höchstens in vier Monaten zu berufen, damit sie spätestens zwei Monate darauf ihre Arbeiten auf die in den folgenden Artikeln vorgeschriebene Weise beginnen könne.

340. Diese Versammlung besteht aus Mitgliedern jedes Departements, welche auf dieselbe Weise, als die Mitglieder des geseggebenden Körpers, gewählt werden, und dieselben Eigenschaften, als die von dem Rathe der Alten geforderten, einigen.

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341. Der Rath der Alten bestimmt für die Zusammenkunft der RevisionsverTammlung einen Ort, der zum wenigsten sechszehn Meilen von demjenigen entfernt #wo der gefeßgebende Körper sich befindet.

342. Die Revisionsversammlung hat das Recht, ihren Aufenthaltsort zu ver nbern, so jedoch, daß sie die im vorhergehenden Artikel vorgeschriebene Entfernung beobachtet.

343. Die Revisionsversammlung verwaltet kein geseßgebendes, oder regierendes Amt; sie beschränkt sich lediglich auf die Revision der ihr durch den geseggebenden Körper bezeichneten Artikel.

344. Alle Artikel der Verfassung ohne Ausnahme bleiben in Gültigkeit, fo lange die durch die Revisionsversammlung vorgeschlagenen Aenderungen vom Volke nicht angenommen worden sind.

345. Die Mitglieder der Revisionsversammlung berathschlagen gemeinschaftlich. 346. Die Bürger, welche zu der Zeit, wo die Revisionsversammlung berufen wird, Mitglieder des gefeßgebenden Körpers sind, können nicht zu Mitgliedern dieJer Bersammlung gewählt werden.

347. Die Revisionsversammlung richtet unmittelbar an die Urversammlungen Berbesserungsentwurf, den sie beschlossen hat; sie ist aufgeldset, sobald der Verhefferungsentwurf jenen zugeschickt worden ist.

848. Auf keinen Fall kann die Revisionsversammlung über drei Monate dauern. 349. Die Mitglieder der Revisionsversammlung können zu keiner Zeit für das, as fie bei Ausübung ihrer Amtsverrichtungen gesprochen oder geschrieben haben, Berantwortung gezogen, verklagt oder gerichtet werden; und während der Dauer Geschäfte können sie nicht vor Gericht gestellt werden, wenn es nicht mittelst fines Beschlusses derfelben Mitglieder der Revisionsversammlung geschieht.

350. Die Revisionsversammlung ist bei keiner öffentlichen Feierlichkeit gegenBittig ihre Mitglieder erhalten dieselbe Entschädigung als die Mitglieder des ge= fgebenden Körpers.

351. Die Revisionsversammlung hat das Recht, in der Gemeinde, wo sie sich aufhält, die Polizei zu verwalten oder verwalten zu lassen.

Vierzehnter Titel.
Allgemeine Verfügungen.

352. Es giebt unter den Bürgern keine andern Obern, als die öffentlichen Beamten, in Beziehung auf die Ausübung ihrer Amtsverrichtungen.

353. Das Gesez erkennt keine Verbindlichkeit an, die den gesellschaftlichen Besten des Menschen zuwider ist; es bestimmt die Wirkungen der bereits gethanen

liidsen Gelübde.

354. Niemand kann verhindert werden, seine Gedanken auszusprechen, zu freiben, drucken und bekannt machen zu lassen; die Schriften können vor ihrer rausgabe keiner Censur unterworfen werden. Niemand kann für das, was er gefchrieben oder bekannt gemacht hat, verantwortlich seyn, als in den von dem Geseze bestimmten Fållen.

855. Niemand kann verhindert werden, wenn er den Gesehen gehorcht, dem Cultus zu folgen, den er erwählt hat, Die vollziehende Gewalt wacht über dessen Ausübung, und untersagt den Geistlichen jebes Religionsbekenntnisses die Ausübung ihres Amtes, wenn sie das Vertrauen der Regierung verloren haben. Niemand Eann gezwungen werden, zu den Kosten irgend eines Cultus beizutragen.

856. Es kann kein Privilegium, noch Meisterschaft, oder Zunft, oder Einschränkung der Freiheit der Presse, des Handels, der Ausübung der Industrie, der Künste jeder Art gegeben werden. Jedes Verbot in dieser Art, wenn es die um= ftånde erheischen follten, ist wesentlich provisorisch, und hat blos ein Jahr höchstens Gesegestraft, wofern es nicht förmlich erneuert wird.

857. Das Gefeß wacht besonders über die Gewerbe, die auf die dffentlichen Sitten, die Sicherheit und die Gesundheit der Bürger Bezug haben; aber die Zulaffung der Ausübung dieser Gewerbe kann von keiner Geldentrichtung abhängen.

358. Das Geseg muß für die Belohnung der Erfinder, oder für die Aufrechthaltung des ausschließlichen Eigenthumsrechtes über ihre Entdeckungen, oder ihre Erzeugnisse sorgen.

359. Die Verfassung gewährleistet die Unverlegbarkeit alles Eigenthums, oder eine billige Entschädigung für dasjenige, deffen Aufopferung die öffentliche geseglich erwiesene Nothwendigkeit erfordert.

360. Das Haus jedes Bürgers ist eine unverlegliche Freistatt;_während der Nacht darf niemand hineingehen, als im Falle der Feuers- oder Wassersnoth, oder auf Aufforderung aus dem Innern des Hauses, oder wegen Gegenstände des peinlichen Verfahrens, in den von dem Geseze bestimmten Fällen. Bei Tage kann man daselbst die Befchle der eingesezten Behörden vollziehen. Keine Haussuchung kann anders, als kraft eines Gefeßes wegen einer Person, oder einer ausdrücklich in dem die Haussuchung anordnenden Befehle bezeichneten Sache, geschehen.

361. Es dürfen keine Verbindungen oder Gesellschaften, die der öffentlichen Ordnung zuwider find, gebildet werden.

862. Keine Bürgerversammlung kann sich als Volksgesellschaft betrachten.

863. Keine einzelne Gesellschaft, die sich mit politischen Untersuchungen bes schäftigt, kann mit einer andern correspondiren, oder sich ihr anschließen, oder df= fentliche Sigungen, bestehend aus Secretairen und unter einander verschiedenen Beiwohnenden, halten, oder Bedingungen über Verwaltung und Wählbarkeit anordnen, noch das Recht der Ausschließung sich anmaßen, noch ihren Mitgliedern ein besonderes Zeichen ihrer Verbindung zu tragen erlauben.

364. Die Bürger können ihre politischen Rechte nur in Ur- und Gemeindeversammlungen geltend machen.

865. Allen Bürgern steht es frei, an die öffentlichen Behörden Bittschriften zu richten; aber sie müssen individuell seyn; kein Verein kann deren für die Gefammtheit einreichen, ausgenommen die eingelegten Behörden, und zwar lediglich über Gegenstände, die in ihr Fach gehören. Die Bittsteller dürfen nie die den df= fentlichen Behörden schuldige Achtung vergessen. Kein Individuum, kein Privatverein darf Bittschriften oder Vorstellungen im Namen des Volkes erlassen, noch wes niger fich die Eigenschaft der Volksfouverainetåt anmaßen. Die Verlegung dieses Artikels ist ein Angriff auf die öffentliche Sicherheit.

866. Jede bewaffnete Zusammenrottung ist ein Angriff auf die Verfassung und soll mit Gewalt aus einander getrieben werden.

367. Jede unbewaffnete Zusammenrottung soll gleichfalls zerstreut_werden; zuerst mittelst eines wörtlichen Befehls, sobann, wenn es nöthig ist, durch bewaff nete Macht.

368. Mehrere eingesehte Behörden können niemals sich vereinigen, um zusam men zu berathschlagen; tein von einer folchen Vereinigung herfließender Act kann vollzogen werden.

369. Niemand kann Abzeichen, welche auf frühere Umtsverrichtungen, ober geleistete Dienste hindeuten, trägen.

870. Die Mitglieder des gefeßgebenden Körpers und alle öffentliche Beamte tragen bei Amtsverrichtungen das Kleid oder das Zeichen der Gewalt, womit sie bekleidet find; das Gefeß bestimmt deren Form.

871. Kein Bürger darf im Ganzen oder zum Theil auf die Entschädigung oder Besoldung, welche ihm das Gefeß für dffentliche Geschäfte zuerkannt, Berzicht leisten.

872. In der Republik giebt es uebereinstimmung der Gewichte und Mackr.

373. Die Verfassung nimmt in öffentlichen Ucten die französische Zeitrechnung an, welche mit dem 22. Sept. 1792, als dem Zeitpuncte der Gründung dieser Republik, beginnt.

874. Keine der durch die Verfassung eingefegten Gewalten hat das Recht, fie in ihrem Ganzen oder in einem ihrer Theile zu ändern, die Wenderungen ausge nommen, welche darin mittelst der Revision nach den im 18. Artikel festgesezten Anordnungen vorgenommen werden.

375. Die Bürger werden immer dessen eingedenk seyn, daß von der Weisheit der Wahlen in den Ur- und Wahlversammlungen vorzüglich die Erhaltung und das Glück der Republik abhängt.

376. Die cisalpinische Nation erklärt zur Gewährleistung des öffentlichen Crebits, daß, wenn eine Veräußerung von Nationalgütern, aus welchem Grunde es geschehen möge, geseglich bestimmt ist, der gesegmäßige Käufer nicht derselben beraubt werden kann, unbeschadet einem dritten, welcher auf Entschädigung durch den Nationalschag Anspruch macht, wenn diese Entschädigung Statt finden kann.

877. Der gefeßgebende Körper muß alle Theile dieser gegenwärtigen Verfass fung, welche nicht auf der Stelle in allgemeine Wirksamkeit treten können, ergån= zen, damit die Republik dadurch nicht Schaden leide.

Ueberdies werden alle Maaßregeln angewendet, um Gleichförmigkeit der Verordnungen in die Republik im Laufe zweier Jahre, spätestens von der Einweisung des geseggebenden Körpers an, zu bringen.

Wenn der Umfang der Republik sich auf irgend eine Weise vergrößern sollte; so wird der gefeggebende Körper die Zahl der Repräsentanten bestimmen, womit die beiden Räthe nach Verhältniß zu der Bevölkerung, womit der Staat bereichert worden ist, vermehrt werden sollen.

878. Das cisalpinische Volk übergiebt die Aufbewahrung der gegenwärtigen Berfassung der Treue des geseggebenden Körpers, des vollziehenden Directoriums, der Verwalter und Richter, der Wachsamkeit der Familienvåter, der Tugend der Gattinnen und Mütter, der Biebe der jungen Bürger, und dem Muthe aller Cisalpiner.

Unterschriften der Mitglieder des Verfassungsausschusses:

Fontana, Lambertenghi, Congo, Loschi,
Mascheroni, Melzi, Moscati, Oliva,
Paradisi, Porro.

Unterschriften der Mitglieder des Centralausschusses:

Lahoz, Moscati, Mandelli, Paradisi,
Ricci, Sommariva, Visconti.

Im Namen der französischen Republik:

Unterzeichnet: Bonaparte.

Nicht lange bestand die Gültigkeit der von Bonaparte der cisalpinischen Republik gegebenen Verfassung. Denn kaum war der Stifter dieses Freistaates nach Aegypten abgegangen, als der französische Gesandte Trouvé zu Mailand am 30. Aug. 1798 wesentliche Veränderungen in der Verfassung desselben vornahm, und einen neuen Verfassungsentwurf vorlegte. Er erklärte in seinem Schreiben an beide Råthe Cisalpiniens (vergl. Posselts allgem. Zeit. 1798, die Nummer vom 19. Sept.): Eine Verfassung, die zu oft verlegt ward, um noch einige Kraft zu behaupten, und um die Rechte der Bürger zu sichern; eine Regierung ohne Mittel, gleich ohnmächtig das Gute zu thun, und das Böse zu verhindern; eine verderbliche und übel verstandene Verwaltung; ein für nichts zu rechnender und außerst kostspieliger Militairftand; die Finanzen in einem schauderhaften Verfalle; keine republikanischen Sahungen, kein öffentlicher Unterricht, kein Zusammenhang, keine Einförmigkeit in den Civilgesehen; allerroarts Mangel an Subordination, Sorglosigkeit, unbe

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strafte Vergeudungen: kurz, die vollständigste und entfehlichste Anarchie.” So schilderte Trouvé den Zustand Cisalpiniens. Frankreich, sagte er, habe dies mit Schrecken gesehen, dabei aber gewünscht, daß die gesetz= gebenden Räthe Cisalpiniens selbst die Mittel der Rettung anwenden möchten. Deshalb habe er (Trouvé) diese bei sich versammelt, und sich begnügt, ihnen Rath zu ertheilen. Weil sie aber sich nicht hinlänglich bevollmächtigt geglaubt, und die Ehre, ihr Vaterland zu retten, von sich gewiesen håtten; so wolle er nun mit der cisalpinischen Verfassung, Regierung, Gesetzgebung und Verwaltung Veränderungen vornehmen.

Diese bestanden in der Verminderung der Deputirten und der Departemente, in der Organisirung und innern Polizei der geseßgebenden Ráthe, in der Organifirung der Gerichtshöfe, in der Zahlung einer Beisteuer als Bedingung des Bürgerrechts, in strengeren Bedingungen bei Ertheilung des Bürgerrechts an Ausländer, in weniger häufigen Wahlen, und in der Beschränkung der Volksgesellschaften und der Tagesblätter. Er erklärte, die bisherige Verfassung (vom 30. Juni 1797) sey nur eine Art von militairischer Anordnung, und von der Nation auf keine Weise, weder durch unmittelbare Annahme, noch durch Ernennung zu den öffentlichen Aemtern, sanctionirt gewesen. Der Rath der Jüngern zu Mailand machte daher, in einem Schreiben an den Rath der Alten, diese Veränderungen bekannt und erklärte die neue Verfassung für das Grundgesetz der Republik (f. die allgem. 3eit. am ang. Drte.).

Allein nach wenigen Wochen veränderte der französische Obergeneral des italienischen Heeres, Brune, am 19. Oct. 1798 von neuem die Einrichtungen des Trouvé, indem er verschiedene Mitglieder der gesetzgebenden Råthe und des Vollziehungsdirectoriums abseßte, und andere an deren Stelle ernannte. Doch diesen Schritt Brune's desavouirte das französische Directorium officiell, mit des Directors Treilhard Unterschrift (vergl. Allgem. Zeit. 1798, vom 26. Dec.). Der französische Regierungscommissair Rivaud erließ deshalb (f. ebendaselbst) eine Proclamation an das cisalpinische Volk, in welcher es heißt: „daß die französische Regierung zwar die Mängel der ersten cisalpinischen Verfassung eingesehen und gewünscht habe, daß diese Mängel ohne Erschütterungen und Unruhen håtten abgeändert werden mögen; daß sie aber die Berech nungen einiger Männer nicht billige, welche mit weniger Eifer nach der Vervollkommnung der cisalpinischen Regierung, als darnach, selbst zu regieren, getrachtet, und die Gewalt der Kriegsmacht dabei gemißbraucht hätten.“ Darauf fuhr er fort: Ihr sollt unabhängig und frei seyn; das ist der Wunsch der Natur; das ist der Wunsch des 'franzöftschen Volkes. Ihr sollt in Rücksicht auf die Grundgesehe eurer Republiť das Recht ausüben, welches euch eure Souverainetått ertheilt.“ .

Die neue Gestaltung Cisalpiniens ward aber durch den im Früh

jahre 1799 zwischen Destreich und Frankreich beginnenden Krieg verhindert. Die cisalpinische Republik ward bei den Siegen der Destreicher und Ruffen in Oberitalien bis zum Siege Bonaparte's bei Marengo (14. Juni 1800) aufgehoben. Nach diesem Siege gab der damalige erste Consul Frankreichs der erneuerten Republik (18. Juni) eine provisorische Regierung. Sie ward (9. Febr. 1801) im Luneviller Frieden von neuem anerkannt von Destreich, und der Thalweg der Etsch ihre Grenze ges gen die Grenzen Destreichs in Italien.

Darauf versammelte der erste Consul eine Staatsconfulta derselben von 450 Personen (29 Bischöffe, 33 Pfarrer, 46 Rechtsgelehrte, 31 Ges lehrte, 31 Kaufleute, 12 Departementsadministratoren, 40 Städtedeputirte, 48 von der Nationalgarde, 27 von den Linientruppen, 150 Notabeln, 6 von dem Regierungsausschusse, und 31 von der bisherigen provisorischen Consulta) im December 1801 zu Lyon, wo am 28. Jan. 1802 die neue Verfassung der nunmehrigen italienischen Republik ausgesprochen, und der erste Consul zu ihrem Präsidenten ernannt ward. Entschieden behauptete diese Verfassung in ihren drei Wahlcollegien: der Grundeigenthümer, der Gelehrten und der Kaufs leute, eine wesentliche Verschiedenheit und einen bedeutenden Vorzug vor der französischen Verfassung vom Jahre 1799, und nicht ohne Grund war die Meinung, daß man in dieser italienischen Verfassung einen Versuch machen wollte, der, wenn er gelånge, auch auf Frankreich überge= tragen werden könnte.

b) Verfassung vom 28. Januar 1802.

Erster Titel.

Von der italienischen Republik.

1. Die römisch-katholische apostolische Religion ist die Staatsreligion.

2. Die Souveraineråt beruht auf der Gesammtheit der Bürger.

3. Das Gebiet der Republik wird in Departemente, Districte und Gemeinden eingetheilt.

3 weiter Titel.

Von dem Bürgerrecht.

4. Jeder von einem cisalpinischen Vater gebohrne, und auf dem Gebiete der Republik wohnhafte Mann wird bei seiner Volljährigkeit der Bürgerrechte theilhaftig.

5. Des nåmlichen Rechts wird jeder Fremde theilhaftig, der, im Besige eines Grundeigenthums, oder eines Industrie- oder eines Handelsetablissements auf dem Gebiete der Republik, 7 Jahre nach einander sich in derselben aufgehalten, und erflärt hat, daß er cisalpinischer Bürger seyn will.

6. Unabhängig von der Bedingung des Aufenthalts, bewillige das Geseg die Naturalisation auch denjenigen, die sich über ein beträchtliches Eigenthum auf dem Gebiete der Republik, oder über eine ausgezeichnete Geschicklichkeit in den Wissenschaften und Künften, die blos mechanischen Künste mit eingeschlossen, oder über der Republik geleistete wichtige Dienste gehörig ausweisen können.

7. Die älteren Naturalisationen sind erst dann gültig, wenn sie mit vorste henden Bedingungen übereinstimmend befunden worden sind.

8. Das Geseg bestimmt die Zeit der Minderjährigkeit, den Betrag des Ei

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