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Und wirklich in der Folgezeit finden wir während der Regierung des Innocenz nicht nur die genannten Würdenträger nicht zu solchen Aufträgen im nordöstlichen Deutschland verwendet, sondern selbst die Aebte werden von nun an fast ganz damit verschont.

Unter seinem Nachfolger Honorius III. wurden die Cistercienser wieder um so mehr heran gezogen. 1216 nahm der Graf Albert von Holstein das Kreuz für Livland, während viele von seinen Dienstmannen um dieselbe Zeit ohne sein Wissen es für das heilige Land nahmen. Da Albert nun geltend machte, er könne seine Dienstmannen beim Kreuzzuge nicht entbehren, so beauftragte der Papst am 25. Januar 1217 den Bischof von Schleswig und den Abt von Ruhkloster, zu denen er, wie er sagt, besonderes Vertrauen hatte, zehn Mannen des Grafen die Erlaubniß zu geben, anstatt nach dem heiligen Lande nach Livland zu ziehen.*) 1219 sollen die. Aebte von Walkenried, Riddagshausen und Michaelstein einen Zwist auf dem Petersberge bei Halle beilegen. **) 1220 werden dieselben mit der Untersuchung über die Blendung des Abtes in Nienburg an der Saale beauftragt. ***) Der Abt zu Sittichenbach soll 1222 mit dem von Hillersleben den Bischof von Camin zum Gehorsam gegen den Erzbischof von Magdeburg bringen, ein Auftrag, der 1228 wiederholt wird. †) 1223 ist der Abt von Georgenthal mit Beilegung eines Streits zwischen dem Propst zu Breitungen und dem Geistlichen zu Salzungen beschäftigt, ebenso derselbe mit dem Abte von Volkerode in Betreff des Klosters Ichtershausen. ††) 1224 sind der Abt und Prior von Walkenried nebst dem Propst von Nordhausen auf dem Petersberge, um dort zu schlichten. †††) 1226 und 1227 entscheidet der Abt Bruning von Buch neben zwei Prälaten

*) Bunge, Urk.-Buch von Livland I, 45.
**) Chron. mont. ser. ad 1219 u. 1220.

***) Walkenr. Urt.-Buch I, 91.

†) Boysen, Hist. Magazin II, 131.

tt) Rein, Thur. sacra I, 76.

†††) Chron. mont. ser. ad 1224 (ed. Eckstein), p. 127.

aus Naumburg und Meißen einen Streit zwischen dem Bischof von Breslau und dem Herzog Heinrich von Schlesien *).

Nicht sowohl die einzelnen Fälle sind es, welche für die Bedeutung der Cistercienser sprechen, als vielmehr die Regelmäßigkeit, mit der in dieser Zeit alle wichtigen Aufträge diesem Orden überwiesen wurden. Ein Abt, der ihm zugehörte, galt in den Augen des Papstes von vorn herein als eine zuverlässige Persönlichkeit. Unter diesen Verhältnissen mußte das Generalcapitel zu Citeaux von der größten Bedeutung werden: hier wurde die Parole ausgegeben.

Die Ordensversammlung in Citeaux war gewisser Maßen das große Reichsparlement der Kirche, wohin die einzelnen Provinzen Delegirte in der Person der Cistercienseräbte schickten. Ohne irgend welche amtlichen Befugnisse für die Kirche zu haben, war es in der Sache eine Art Kirchenversammlung. Wenn Citeaux eine Sache warm befürwortete oder in seine Hand nahm, so war es die Sache der Kirche. Ohne die Beihülfe dieses Ordens wäre in jener Zeit die Ausführung vieler wichtigen kirchlichen Angelegenheiten gradezu unmöglich gewesen.

Um dieser großen Bedeutung des Generalcapitels willen wurde der Besuch zur strengsten Pflicht gemacht. Nicht Krieg, nicht Schuldenlast, kein anderes Hinderniß galt als Entschuldigungsgrund: nur Krankheit. Aber in diesem Falle müssen die Aebte einen Mönch an ihrer Statt schicken. Nur den Aebten jenseit des Meeres und jenseit des Verges Bardo, sowie denen in Ungarn, Polen und Spanien wurde 1184 erlaubt, daß sie sich brieflich durch benachbarte Aebte entschuldigen durften, eine Vergünstigung, welche vor 1257 auf alle Aebte ausgedehnt wurde. Aber dann waren sie gehalten, im nächsten Jahre unweigerlich zu erscheinen und persönlich um Entschuldigung zu bitten. Selbst wenn ein Abt auf der Reise beraubt wurde, war dies kein Grund, umzukehren. Die Ordensäbte, zu denen er kam, sollten ihm dann aushelfen (vor 1257). Blieb ein Abt ohne Grund und ohne Entschuldigung vom

*) Gersdorf, Codex dipl. Sax. II, 1. 93.

Capitel weg, so durfte er vom Anfange desselben seinen Abtsplay in seiner Kirche so lange nicht einnehmen, bis er in Citeaux erschienen war, und mußte überdies an jedem Freitag bei Wasser und Brød fasten. So wurde z. B. 1194 diese Strafe mehreren Aebten in Deutschland und Sachsen auferlegt. Der Abt von Campen sollte ihnen dies mittheilen. Der Abt von Georgenthal war mehrere Jahre vor 1190 nicht zum Generalcapitel gekommen. Es wird ihm dieselbe Strafe zudictirt, bis er nach seinem Mutterkloster Morimund komme. Beim folgenden Generalcapitel soll er dann unweigerlich erscheinen.

Jedoch aber nahm man bei weiten Entfernungen der Klöster Rücksicht. So brauchten die Aebte von Irland, Schottland und Sicilien nur alle vier Jahre zu kommen, die von Norwegen und Livland alle fünf Jahre, die in Syrien alle sieben Jahre, die in Ungarn alle drei Jahre. Es war dies für die Aebte eine sehr bedeutende Reise, und sie würde mit großen Kosten verknüpft gewesen sein, wenn nicht alle Ordensklöster gehalten gewesen wären, in den Abteien sowohl wie auf den Ackerhöfen die Aebte und ihre Begleiter aufzunehmen und zu verpflegen. Wo dies in nachlässiger Weise geschah, da war der Abt dem Generalcapitel dafür verantwortlich und der Laienbruder, der sich dieser Vernachlässigung schuldig gemacht hatte, mußte drei Tage bei Wasser und Brod fasten und wurde im Capitel gezüchtigt. Aber freilich die Aebte sollten auch nicht mit zu großem Troß reisen. Die Aebte aus Frankreich und den Kirchenprovinzen von Trier und Köln durften mit vier Pferden und zwei Dienern, die andern aber uur mit höchstens drei Pferden und zwei Dienern kommen. Aber diese Diener waren keine Ordensgenossen, sondern, wie es scheint, zur Reise angenommene Stallknechte (pueri). Einen Mönch mit sich zu führen, war den Aebten ausdrücklich verboten. Nur die Aebte in Ungarn, Polen, Böhmen und Deutschland durften Laienbrüder mit sich reiten lassen (1217).

Mit dem Gesang: Veni Creator Spiritus, wurde das Capitel begonnen, und in allen Ordensklöstern wurde an dem

Tage die Messe vom heiligen Geist gehalten. Drei Tage lang dauerte das Capitel, dann mußten sich sämmtliche Aebte wieder entfernen. Wenn sie in ihr Kloster zurück kommen, so haben sie am ersten Tage im Capitel die Beschlüsse des Generalcapitels mitzutheilen und mindestens drei Mal im Jahre müssen diese zugleich mit dem Visitationsbescheide des Vaterabts vorgelesen werden. Der Vaterabt hat bei der Visitation darauf zu achten, ob dem Genüge geleistet wird.

Außerdem hatte der Abt von Citeaux noch besondere Bejugnisse. Er konnte nach Anhörung der vier ersten Aebte Männer zu Diffinitoren bestellen, welche vom Ordenseifer befeelt waren (vor 1257). Erhielt ein Abt einen speciellen Auftrag vom Generalcapitel, so hatte er im nächsten Jahre über die Ausführung Bericht zu erstatten.

Vor allen Dingen aber wachte das Generalcapitel in dieser Zeit mit der größten Sorgfalt über die Beobachtung der Ordensregel, strafte ohne Ansehen der Person alle Uebertretungen und bemühte sich auf alle Weise, eine gute Klosterzucht zu erhalten. Der Abt von Loccum, der einen Novizen vor Ablauf des Probejahres zum Mönch geweiht hatte, und der 1219 nicht persönlich auf dem Generalcapitel war, wird zum Straffasten bei Wasser und Brod an jedem Freitage verurtheilt, bis er in Citeaux persönlich erscheine. Es war also eine Strafreise, die ihm aufgegeben wurde. Der Abt von Altenbergen wurde 1205 angeklagt, daß auf den Ackerhöfen seines Klosters den Lohnarbeitern und Gästen Fleisch gereicht würde. Da wird dem Abte von Morimund der Auftrag ertheilt, er solle sich nach Bergen begeben, zusehen, ob es sich so verhalte und es dann abstellen. Gleiches wird den Vateräbten bei der Bisitation ihrer Klöster anbefohlen. 1208 wurden von einem Mönch daselbst schändliche und unerhörte Dinge erzählt, die man nicht einmal aussprechen könne. Um dies Aergerniß zu beseitigen, soll er in ein Kloster einer andern Provinz geschickt werden. Dort soll er der letzte im Convent sein und alle Freitage bei Wasser und Brod fasten, bis etwa das Generalcapitel anders beschließe. Der Abt von Marienthal hatte den

Laienbrüdern auf den Grangien den Weingenuß erlaubt. Dafür wird ihm selbst 1202 ein Jahr lang der Weingenuß entzogen. Nur bei einer Festlichkeit und in Krankheitsfällen soll ihm eine Ausnahme von diesem Verbot gestattet sein. 1205 wird der Abt von Marienthal bestraft, weil er gegen die Ordensregel einen Grafen in der Klosterkirche hat begraben lassen. Er soll sechs Tage in der leichten Schuld sein, und einen Tag bei Wasser und Brod fasten. Ja der Prior, Supprior und Kellner, mit deren Zustimmung dies geschehen sei, sollten sogar in ein anderes Kloster versetzt werden und nur mit Zustimmung des Generalcapitels zurückkehren dürfen. Der Abt aber, der in der Zukunft der Art etwas unternimmt, joll unweigerlich abgesezt werden. Doch kann damit auch Marienthal in der Parijer Diöces gemeint sein. In Michaelstein hatte man einen Mönch eines andern Klosters ohne Legitimation aufgenommen. Es ergab sich, daß derselbe ein Vagabond war, der auch Michaelstein bald wieder verließ, um jein Vagabondenleben fortzusetzen, und zwar in der grauen Kutte. Der Abt wird dafür mit einem Fasttag und drei Tagen leichter Schuld bestraft.

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Durch diese strenge Zucht gewann der Orden im Volke außerordentliches Ansehen. Von dem Rufe ihrer Heiligkeit“, schreibt Jemand,,, ist wie von einem Wohlgeruche das ganze Haus der Kirche Jesu Christi erfüllt, und es giebt keine Provinz oder Gegend, wohin dieser gesegnete Weinberg nicht seine Sprößlinge ausgebreitet hätte. Es hat der Herr und die heilige Schutzpatronin des Ordens, Maria, der sie einmüthig überall auf das ergebenste dienen, ihre Pflanzung nicht blos bis an das Meer, sondern bis über das Meer ausgedehnt, und es hat sich bereits in ihrer Entwickelung erfüllt, was der Herr im Evangelio sagt: sie werden einen hundertfältigen Lohn in dieser Welt empfangen und in jener das ewige Leben. Diese Erfolge haben sie besonders dadurch erreicht, daß ihnen der Herr im Anfang ihres Ordens einen erfahrenen Ackersmann, einen klugen und heiligen Mann erweckte, den der Herr nach seinem Herzen in seinem ganzen Hause

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