Aus Dienst-Vorschrift v. 3. 1889, 5. 98:
Nicht - Militärs, ferner Militär- Behörden, Officiere und
Militärbeamte außerhalb Wien, haben behufs Entleihung von
Büchern die Bewilligung der k. und t. Kriegs-Archivs-Direction
einzuholen.
Das Weitergeben von entliehenen Büchern an andere
Personen ist nicht gestattet.
Leihzeit 8 Wochen, Verlängerung bei der Kriegs-Archivs-
Direction anzusprechen. (Bureaur des Generalstabes und des
Reichs Kriegsministeriums nach Bedarf.)
Beschädigungen, Randbemerkungen verpflichten den
Schuldtragenden unbedingt zum Ersatz des Einkaufs=
preises.