Kontrahierungszwang in der Wasserwirtschaft: die Vertragsabschlußpflicht der Wasserlieferanten gegenüber Mietern und sonstigen an einem Grundstück nicht dinglich Berechtigten

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LIT Verlag Münster, 2002 - 352 Seiten
 

Inhalt

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XXXIII
181
XXXIV
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XXXVI
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XXXVIII
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XXXIX
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XVIII
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XXII
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XXV
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XXVI
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XXVII
146
XXX
168
XXXI
175
XXXII
179
XLI
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XLII
305
XLIII
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XLIV
311
XLV
313
XLVI
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XLVII
326
XLVIII
328
XLIX
336
L
340
LI
341
LIII
343
Urheberrecht

Häufige Begriffe und Wortgruppen

Abrechnung Abschluß von Direktverträgen Abschlußpflicht AGB-Gesetzes AGBG Allgemeine Geschäftsbedingungen Anschluß Anschlußnehmer Anspruch aufgrund ausdrücklich Ausgestaltung AVBV AVBWasserV Begründung Belieferung Benutzungsverhältnisse Benutzungszwang bereits bestehenden Bestimmungen BGB n.F. BGHZ BT-Drs Derleder deshalb dingliche Einigung Direktabrechnung Direktbelieferung Eigentümer Einbau einzelnen Mieter entsprechenden EnWG erforderlich Fall Gasversorgung Gebäudes Gebührensatzungen Gefahrübergang gegenüber Mietern gemeindlichen Gericht Gesetz Gesetzgeber Grund grundsätzlich Grundstück Grundstückseigentümer Hauptabsperrvorrichtung Heizkostenabrechnung hierzu innerhalb der Kundenanlage insbesondere insoweit jedenfalls Kapitel könnte Kontrahierungszwang Kosten Kunden läßt lich Ludwig/Odenthal MHG Rn Mietrecht Mietverhältnis Mietvertrag Möglichkeit Morell MünchKomm-BGB muß Nebenkosten öffentlich-rechtlicher öffentlichen Pflicht privatrechtlich Recht rechtlichen Rechtsprechung Regelung Satz 1 AVBWasserV Satz 1 BGB Schmid sowie tatsächlich Umlage Unternehmen Verbrauch Vereinbarungen Vermieter Verordnungsgeber Verpflichtung Versorgung Versorgungsanspruch Versorgungsbedingungen Versorgungspflicht Versorgungsunternehmen Versorgungsvertrag Vertrag Vertragsabschluß Vertragspartner Voelskow vormaligen Vorschriften Wasser Wassergeldes Wassersatzungen Wasserverbrauch Wasserversorgung Wasserzähler wirtschaftlichen Wohnungen Wohnungseigentümer Wohnungswasserzähler Zähler zivilrechtlichen

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Seite 4 - ... der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt. (4) Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist der Mietzins vom Zeitpunkt der Ermäßigung ab entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen. (5) Der Vermieter kann durch schriftliche Erklärung bestimmen, 1 . daß die Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung ganz oder teilweise nach dem erfaßten unterschiedlichen Wasserverbrauch der Mieter und die...

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