Kontrahierungszwang in der Wasserwirtschaft: die Vertragsabschlußpflicht der Wasserlieferanten gegenüber Mietern und sonstigen an einem Grundstück nicht dinglich Berechtigten |
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Inhalt
XXVIII | 181 |
XXIX | 188 |
XXX | 223 |
XXXI | 227 |
XXXII | 245 |
XXXIII | 249 |
XXXIV | 289 |
XXXV | 300 |
XII | 66 |
XIII | 68 |
XIV | 95 |
XV | 107 |
XVIII | 109 |
XIX | 112 |
XX | 118 |
XXI | 123 |
XXII | 126 |
XXIII | 139 |
XXIV | 146 |
XXV | 168 |
XXVI | 175 |
XXVII | 179 |
XXXVI | 304 |
XXXVII | 305 |
XXXVIII | 306 |
XXXIX | 311 |
XL | 313 |
XLI | 325 |
XLII | 326 |
XLIII | 328 |
XLIV | 336 |
XLV | 340 |
XLVI | 341 |
343 | |
Häufige Begriffe und Wortgruppen
Abrechnung allerdings Allgemeine Geschäftsbedingungen allgemeinen Änderung Anlage Anschluß Anspruch Auffassung aufgrund ausdrücklich ausführlich Ausgestaltung ausschließlich AVBWasser AVBWasserV Bedingungen Begründung Benutzung bereits Besitz besondere bestehenden Bestimmungen Betracht daher deshalb direkt Direktabrechnung Direktbelieferung Dritten eigener Eigentümer Einführung Einrichtungen einzelnen einzelnen Mieter Entscheidung entsprechenden EnWG erforderlich erst Fall Frage Gebäudes gegenüber gemeindlichen gerade Gericht Gesetz Gesetzgeber gleichen grundsätzlich Grundstück Grundstückseigentümer Hamburg hierzu hingegen hinsichtlich innerhalb insbesondere insoweit jedenfalls Kapitel könnte Kontrahierungszwang Kosten Kunden Kundenanlage lediglich lich Mieter Mietrecht Mietvertrag Morell muß müßte neuen oben öffentlich-rechtlicher öffentlichen Personen Pflicht privaten Recht rechtlichen Rechtsprechung regelmäßig Regelung Sache Satz soll somit sowie stellen tatsächlich technischen Teil tragen Umlage unmittelbar Unternehmen Unterschied Verbrauch Vereinbarungen Vermieter Verordnung Verpflichtung Versorgung Versorgungspflicht Versorgungsvertrag Vertrag Vertragspartner vielmehr Voraussetzungen vormaligen Vorschriften Wasser Wasserverbrauch Wasserversorgung weiteres wirtschaftlichen Wohnungen Wohnungseigentümer Zähler zivilrechtlichen zulässig zunächst Zustimmung
Beliebte Passagen
Seite 4 - ... der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt. (4) Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist der Mietzins vom Zeitpunkt der Ermäßigung ab entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen. (5) Der Vermieter kann durch schriftliche Erklärung bestimmen, 1 . daß die Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung ganz oder teilweise nach dem erfaßten unterschiedlichen Wasserverbrauch der Mieter und die...