 | Wilhelm Hopf - 1896 - 528 Seiten
...Annexionsgesetzes, 3». Sept. ») (ll«I. P«uh!sch«l S»»t«anz«!gci vom 22. Sept.). Wir WUHelm, von Gottes Gnaden König von Preußen :c. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt: ') Dieselbe Bekanntmachung wurde am 29. Sept. in der Sammlung l^. § 1. Das Königreich... | |
 | Ewald Genzmer - 1897
...betreffend die Erleichterung von Stadterweiterungen. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der Monarchie, was folgt: § 1. Behufs Erschließung von Baugelände in einem überwiegend unbebauten Teile des Gemeindegebietes mit... | |
 | Deutscher Verein für Vermessungswesen - 1900
...Versorgung der Communalbeamten vom 30. Juli 1899. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Kfinig von Preussen etc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der Monarchie mit Ausschluss der Hohenzollernschen Lande, was folgt: Allgemeine Bestimmungen. § 1. Als Communalbeamter... | |
 | Egon von Bremen - 1905 - 774 Seiten
...Gesetz, betreffend die Feststellung von Anforderungen für Volksschulen, vom 28. Mai Ilt87 (Ges.ZZ 173) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen :c., verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, über die Feststellung von Anforderungen für Volksschulen, was folgt: ß 1.... | |
 | Egon von Bremen - 1905 - 774 Seiten
...Schulgell! 1. Gesetz, betreffend die Erleichterung der UolKsschullasten, vom 14. Juni 1888 Wir Friedrich, von Gottes Gnaden König von Preußen :c., verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags für den ganzen Umfang der Monarchie bis zum Erlaffe eines Gesetzes über die Unterhaltung... | |
 | Prussia (Germany) - 1904
...Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts. Etats für das Etatsjahr 1004. Vom 21. Mai 1904. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen :c. verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt: § 1. Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte... | |
 | Ismar Freund - 1908
...(GS. S. 587). Die bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Dezember 1899 lauten: Wir Withelm, von Gottes Gnaden König von Preußen :c. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags sür den Umsang der Monarchie') bis zum Erlaß eines Gesetzes über die Unterhaltung der össentlichen... | |
 | 1880
...Jahrg. 1874. Nr. 8190. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc., verordnen, mit Nr. cno Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der Monarchie, was folgt : p^e,,. § 1. In einem katholischen Bisthume, dessen Stuhl erledigt ist, dürfen 20. Maiisvi die mit... | |
 | H Mittenzweig - 1895
...Umlagerecht und die Kassen der Aerztekammern. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen pp., verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages für den Umfang der Monarchie, was folgt: I. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. §. 1. Für den Bezirk jeder Aerztekammer wird ein ärztliches... | |
 | Deutsche Evangelische Kirche - 1862
...Gesetz vom 9. Mar) 1874, die VenrKundung des Personenstandes und die Form der Eheschließung betr. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen...Häuser des Landtages, für den Umfang der Monarchie, mit Ausnahme des Bezirks des Appellationsgerichtshofes zu Cöln und des Gebiets der ehemaligen freien... | |
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