finden wir in der uuivsrsitH» <Dou8u1um zum ersten Male auch die Rathsherren der Altenwik und deS SackeS"). Freilich fehlen bei einer Verhandlung deS gemeinen RathS im Jahre 132? die Ra'the dieser beiden Weichbilder wieder").
Wie die Stadt für die Erwerbung der genannten herrschaftlichen Gerechtsame Geld aufzuwenden nicht zögerte, so pflegte sie für die Sicherstellung deS Erworbenen und zur Befestigung der Rechte, die nicht mit Geldnutzungen verbunden waren, den Zeitpunkt zu benutzen, wo ein neuer Herzog die Regierung antrat und von der Stadt die Huldigung empfing. Erst wenn der Herzog in Gegenwart seiner Räthe gelobt hatte, alle von seinen Vorgängern und Vorfahren der Stadt gegebenen Zusagen treulich und vollständig halten und etwaiger Irrungen nicht gedenken zu wollen, erst wenn er den üblichen Huldebriefe) hatte aus» stellen lassen, in welchem auch die der Stadt etwa neu bewilligten Ona> den und Freiheiten mit aufgenommen wurden, dann erst schwur der Räch, „dem Herzog «nb seinen Erben so treu und hold sein zu wollen, wie es ein Bürger seinem Herrn nach Recht sein solle, und ihm behülf» lich zu sein, die Stadt zu Gute z» halten." Denselben Eid leiste« sodann anch die auf dem Markte versammelte Bürgerschaft (S. 141).
Wie man sich bei solchen Gelegenheiten immer weiter gehende Zusagen von der Herrschaft geben ließ, zeigt eine Betrachtung der Huldebrlefe und Huldigungsnotizen. Als die Bürger 1279 den Söhnen Herzog AlbrechtS deS Großen huldigten, schwuren sie, ihnen unterchänig und treu zu sein, so lange sie von den fürstlichen Brüdern „gut behandelt würden." Dabei stellten sie gleich die Bedingung: Wenn die Vrüder das Land dereinst theilten, so wollten sie nur dem unterthan sein, dem Braunschweig zufiele, so lange er sie gut behandle (S. 110). Daß Herzog Otto der Milde bei seiner Huldigung 1318 schon manche neuen Rechte und Freiheiten bewilligen mußte, haben wir auS desse» Huldebrief schon oben (S. 133) erwiesen. Dasselbe geschah durch die Söhne Herzog Heinrich des Wunderlichen, als sie l323 die Huldigung empfingen (S. 136). In dem Huldebriefe, welchen die Herzöge Magnus und Ernst 1345 ausstellten, wurden auch die Bewohner des Sacks als Freie
54) Uilunde im Oläin. 8. LIH5Ü lol. 61. N. 42.
55) Degeb. der Neustabt II, zum Iah« 1327.
56) Die bei solchen Gelegenheiten ausgestellten Huldebriefe sind mitgccheill in de» Urkunden und Statuten der Stadt Braunlchweig.
anerkannt (S. 14l). Eine damals geschriebene Notiz zeigt, daß die Stadt den Herzögen das Zugestandniß abzudingen sich vornahm, sie sollten leine Fehde, beginnen ohne Wissen und ohne den Rath der Stadtbehö» Kn, sollten die aus der Stadt Verfesteten in ihren Schlössern nicht hegen, sondern dem Ralh erlauben, solche Verwiesene durch ihre Schlösser »nd Gerichte zu führen"). Dennoch ward ihnen die erste und letzte der Forderungen nie bewilligt, die zweite erlangten sie, erst 14U0. Die 1361 und l367 ausgestellten Hulbebriefe ^) enthalten kein neues Zugeständnis), wohl aber die von Herzog Magnus II. der Stadt 1367 »nd l37l ertheilten Privilegien").
Bei einem so unauSgesthten und erfolgreichen Streben der Stadt« behörden, „ihr Recht zu bessern", kann eS unS nicht wundern, schon vor 1374 Zeichen jener trotzigen Unabhängigkeit zu finden, welche später noch offener hervortritt in dem Streben, sich von den welfischen Fürsten loszumachen und Braunschweig als Reichsstadt an Kaiser und Reich zu bringen. Man lese nur die kecken Auslegungen am Ende der Huldi» zungsordnung«"). „Wenn die Herren Recht und Gewohnheit brechen und die Stadt nicht bei Gnaden lassen, so sind die Bürger von Rechts wegen nicht verbunden, den Huldigungseid zu halten, Thut die Herr« ichaft dem Rathe und den Bürgern Gutes und vertheidigt sie die Stadt m ihrem Rechte, so dankt man ihnen das billiglich; thut sie das nicht, so ist die Stadt nicht pftichtig, sie in ihren Nöthen zu unterstützen; denn, >» schließt die Ordnung, durch GotteS Güte ist Braunschweig eine freie Tllldt. Das sollen unsere Nachkommen wissen!"
l. Die weitere Ausbildung der Stadtverfassung im Mittelalter.
Schon im dreizehnten Jahrhundert hatte sich eine Anzahl von Familien, ausgezeichnet durch Rcichthum und Güterbcsih, sowie durch öftere Velltidung von Rathsherrnstellen, von der Gemeinde der übrigen Bür
b?) Urkunden und Statuten Nr. 31.
58) Urkunden und Statuten Nr. 44 und 4b.
59) Urtuuden und Statuten Nr. 4« und 5«. M) Urlunden und Statuten Nr. 30. tz. 9.
ger allmälig abgeschlossen und einen höheren Stand rathsherrlicher Geschlechter gebildet (S. 114 und 272). Sie führten daS Stadtregimen! bis 1293 unangefochten. Damals zuerst traten ihnen Gilden und Ge meinde entgegen, verbündet in der Absicht, „daß Jedermann von nun an mehr zu seinem Rechte komme" (S, lI5). In welcher Hinsicht diesen Stäuben der Bürgerschaft ihr Recht verkümmert war oder beeinträchtig! zu sein schien, wird nicht gesagt; doch zeigt ihr weiteres Benehmen, namentlich ihr Streben nach Thciluahme am Stadlregiment. daß ihre bisherige politische Berechtigung ihnen nicht genügte. Obgleich die Ge meinde von jener Verbindung bald zurücktrat und sich dem Rache wieber anschloß, so räumte dieser doch den Gilden am 5. August 1293 eine gewisse Theilnahme an der Stadtregierung ein (S. 117 flg.). Aber dies gemischte Regiment, aus Rath und Gildemeistern zusammengesetzt, trennte sich bald nach Pfingsten 1294 wieder. Herzog Albreckls Einschreiten stellte nun die aristokratische Rathsverfassung her, die Gilden wurden von dem Stadtregimcnle wieder ausgeschlossen und durch Hinrichtung mehrerer Führer derselben die Lust zu neuen Aufständen unlerbrückt, wie dieS oben S. 119 flg. erzählt ist.
Seitdem bestand wieder aristokratische Geschlechtcrhrrrschaft und blieb bis 1374 unangefochten. Von der Abgeschlossenheit dieser bevorrechteten Familien ist S. 152 flg. die Rede gewesen; wie der auS ihnen besetzte Rath fast zur Selbständigkeit der Herrschaft gegenüber gelangte, ist im vorigen Abschnitt dargestellt. Zur inneren Geschichte der Rathsverfassung bis 1386 geben die Quellen wenigstens einige interessante Beiträge,
Die mit der Einwohnerzahl und Bedeutung der Stadt sich mehrenden Geschäfte des Naths mögen der Grund gewesen sein, welcher einc Vermehrung der Zahl der Rathsherren in mehreren Weichbildern nölhig machte. 1269 regierten ihrer zehn in der Altstadt, sechs im Hage», vier in der Neustadt'). In der Altstadt findet sich 1298 noch dieselbe Zahl2), seit 1304 regieren dort meistens zwölf Rathsherren«», wen» zuweilen nur elf genannt werben *), so ist das wohl durch das Ausbleiben eines derselben genügend zu erklären. Im Hagen regierten schon
1) Urkunden und Statuten Nr. 8. tz. 4.
2) Urkunde in Rehtmeier, Oiichenhistoiie II, Beilage S. 191.
3) Degeb. der Altstadt I, 3. 4. 304.
4) So z. B. 1301, 1307, «bei auch 1343 und 1392 in den DegedingMchnii der Allstadt I, 2. 4. 287 und III, zum Ich« 1392.
l,M acht Rathsherren^), dieselbe Zahl blieb vor wie nach der Schicht „n 1374. Der Neustadt standen 1310 noch vier Rathsherren vor, int 1312 jährlich fünf, seit 1322 sechs. In den Jahren nach dem Aufstände bis 1417 schwankt die Zahl der jährlichen Rathsherren dort mischen sechs und acht, seit dem Jahre 1418 stehen wieder stets nur sechs an der Spitze dieses Weichbildes, wie die Degedingsbücher dar> chun. In der Altenwik, wo 1240 drei Rathsherren und ein Bürger' »eisier gewesen zu sein scheinen«), fehlt es bis jetzt leider an jedem Zeugniß über die Zahl der dortigen Rathmannen im vierzehnten Jahrhundert; die drei in einer Urkunde von 1374') genannten werden schwerlich das ganze Collegium gebildet haben. Nach 14l)0 bestand dasselbe bort aus fünf Rathsleute». Im Sack endlich ist seit 1298 die H»h! der vier Rathsherren stets dieselbe geblieben.
Die Einrichtung, bei der jährlichen Erneuerung des Rathes einen lhcil der alten Rathsherren in das Collegium für das folgende Jahr out hinüberzunehmen, bestand seit 1269 bis 1385 fort, wie aus den Nathsverzeichnissen erhellt. Aber eine Aendening scheint im vierzehnten Jahrhundert insofern eingetreten zu sein, daß Rathshcrrnwahlen nicht «ehr jährlich, sondern nur alle zwei Jahre gehalten wurden. Der ab« tretende Raths) bestimmte, wer von den für die zweijährige Rathsperiode Gewählten im ersten Jahre des Turnus regieren sollte; der Rest der Gewählten mit den nach Ablauf des ersten IahreS zum Uebertritt in den folgenden Rath Erkorenen regierten im zweiten Jahre des Turnus. Demnach scheinen für die zweijährige RathSperiode in der Altstadt zwanzig Natbmannen gewählt zu sein; im ersten Jahre regierten zwölf, im zweiten die acht übrigen mit vier zum Uebertritt Erkorenen«). Im Hagen wurden vierzehn gewählt, obwohl jährlich acht Rathsherren «gierten; denn zwei traten in's zweite Turnusjahr hinüber. In der Neustadt wählte man zehn Rathsherren auf zwei Jahre; im ersten «gierten sechs, im zweiten vier mit den zwei Uebertretenben, Nur wenn diese Einrichtung bestand, sieht man den Grund ein. warum die um die Mitte des vierzehnten Jahrhunderts geschriebene Eidsamm
5) Deged. de« Hagen« I, 1.
L) Uilunden und Statuten Nr. 4.
7> Oiiginalurlunbe de« Stadtarchiv« Nr. 258.
«1 Uilunden und Statute» Nr. 53. H. 109.
») Urkunden und Statuten Nr. 41. §. 1.
lung>°) und ein 1360 erlassenes Gesetz") zwischen den Herren deS sitzenden Rathes und den Rathsgrschworenen unterscheidet; jene führen die Regierung, diese bilden ihren Vcirath, wenn sie dazu entboten werben. Wer sich nach seiner Wahl in daS Collegium der Bestimmung des abgehenden Raths darüber, ob er zu dem zunächst regierenden Rathe oder zu den RathSgeschworenen gehören sollte, nicht fügte, der ward verfestet und mußte die Stadt auf ein Jahr verlassen ").
Bei dem Antritt ihres Amtes hatten die regierenden Ralhsherren zu schwören, sie wollten der Stadt vorstehen nach ihren fünf Sinnen so gut als möglich, „der Herrschaft zur Ehre und der Stadt zu Nutz und Frommen." Sie versprachen ferner, die Einigkeit in der Stadt zu erhalten, Armbrüste nicht zu entfernen, für das Bürgerrecht mindestens einen Verding zu nehmen, auf Beobachtung der Verordnungen über Dobbelspiel und Hochzeiten zu halten und nicht zu leiden, daß Grund» stücke von den Pflichten gegen die Stadt befreit werden >').
Der Rath jedes Jahres wählte sich einen Vorsitzenden, „der des Rathes Wort führen soll". Dieser erkor sich einen Beistand, beide be> setzten dann die dem betreffenden Rathe obliegenden Aemter aus den regierenden Rathsherrcn nach bester Einsicht. Wer vie auf ihn fallende Wahl nicht annehmen will, bezahlte eine hohe Geldstrafe, in der Altstadt hundert Mark").
Der oben S. 158 flg. erzählte blutige Aufstand von 1374 stürzte das aristokratische Regiment in der ganzen Smdt mit Ausnahme der Altenwit, aber nur für kurze Zeit. Schon 1376 standen wieder Männer aus den Geschlechtern an der Spitze der Rathscollegien. Diese mögen einer weniger erclusiven aristokratischen Richtung angehört haben, die auch den Gilden und der Gemeinde Antheil am Regiment gönnte. In finanziellen Angelegenheiten sehen wir diesen Rath bereits die Zustim« mung der Gildemeister öfters einholen. Obwohl das alte Rathsregi,
10) Urkunden und Statuten Nr. 42. §. 1., 2.
11) Uilunben und Statuten Nr. 53. z. 109.
12) Daß auch au« einer Rathsperiode die angegebenen Zahlen von Math«» Herren in die folgende übergingen, zeigen die Rathsregister und die Urkunde »on 1360 in Urlunden und Statuten Nr. 41. tz. 1.
13) Urkunden und Statuten Nr. 42. §. 1.
14) Rathsorbnung der Altstadt »on 1360 in Urkunden und Statuten Nr. 41. §. 2-4.
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