Handbuch der klassischen Altertums-Wissenschaft in systematischer Darstellung: mit besonderer Rüksicht auf Geschichte und Methodik der einzelnen Disziplinen, Band 4

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Iwan von Müller
Beck, 1892
 

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Beliebte Passagen

Seite 41 - Halle 1812; HG PLASS, Die Tyrannis in ihren beiden Perioden bei den alten Griechen, Bremen 1852; WACHSMUTH, Hell.
Seite 17 - ... Mutter und deren Vermögen übernahmen.1) Doch behielt sie auch während der Ehe das Eigentumsrecht, in einzelnen Staaten sogar ein Verfügungsrecht an ihrem eingebrachten Vermögen (Mitgift und Erbgut). Eheliche Gütergemeinschaft war in den griechischen Stadtrechten im allgemeinen ausgeschlossen. *) Der Mann hatte den Niesbrauch vom Frauengut, den er verlor, wenn die Frau kinderlos starb oder die Ehe geschieden wurde. Starb die Frau mit Hinterlassung von Kindern, so bekamen diese das ganze...
Seite 94 - Sparta. Ein Versuch zur Aufklärung der Geschichte und Verfassung dieses Staates, Leipzig 1800 — 1805, 3 Tie.
Seite 17 - Persönlichkeit behandelt8) und erhielt, wenn er Waise oder Sohn einer Erbtochter war, das Verfügungsrecht über sein Vermögen. Der Zeitpunkt der Mündigkeit war in den einzelnen Staaten verschieden bestimmt. In Athen trat die familienrechtliche Mündigkeit zugleich mit der bürgerlichen zwei Jahre nach der Mannbarkeit ein und wurde durch Einschreibung in die Bürgerliste der Gemeinden bekundet, welche •) THALHEIM, Gr.
Seite 203 - ... zusammengewürfelte, mit Lydern, Phrygern und ändern Barbaren durchsetzte Bevölkerung von etwa 45,000 Köpfen bildeten.4) Am Anfange des peloponnesischen Krieges wird die Zahl der Metoeken nicht geringer gewesen sein.5) Ihre Stellung in Athen war der Hauptsache nach eine ähnliche wie in anderen Staaten. Sie besassen nicht die bürgerlichen Rechte und konnten daher auch nicht ohne weiteres Grundbesitz erwerben. Für den freien Betrieb von Handel und Gewerbe zahlten sie, wie alle Fremde, eine...

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