Neues Jahrbuch

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 58 - Aus Artikel 22 desselben Privilegs geht hervor, dass für die Berechtigung zur Zeichenführung seitens eines neuen Meisters eine Gebür zu entrichten war: ---- soll ain solcher Neuer Maister in die Maister Ladt siben Schilling zu bestätt — oder Maistergeldt, hernach zehen Taller fürs Maistermahl, dann ain halben Taller fürs Zaichen, aussm unnd jnns Pley, erlegen. Ererbt Er aber selbst ains, Ist er von bestättigung desselben nur Achtczehen Khreuczer zegeben schuldig.*) Bei den Urheber zeichen...
Seite 60 - Rechte in der Form der Aichzeichen, der Erprobungszeichen bei Handfeuerwaffen, bei Spielkarten u. dgl. m. Registerzwang, dh obligatorische Bezeichnung von Waren mit registrierten Marken ist dermalen für Sensen, Sicheln und Strohmesser, ferner für Zuckerzeugnisse angeordnet. Auch unser Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch verlangt in gewissen Fällen die Anbringung von Zeichen und stellt diesbezüglich das Wappen den anderen Zeichen gleich. So sagt beispielsweise § 845, dass in Steine, Säulen...
Seite 73 - Wer sich von Kundmachung gegenwärtiger Verordnung an adelige Titel oder Wapen beylegt ohne den Adel überhaupt oder denjenigen Grad des Adels, dessen er sich anmaßet, wirklich erlangt zu haben, verfällt in eine Geldstrafe von 20—100 n1. Conv. -Mze. im zwanzig Guldenfuße".
Seite 55 - ... zu weihen durch Anbringung seines Zeichens an dem Gegenstande ausdrückt, so bei Weihgeschenken bemalter Fenster, auf Ehrenschildern für Genossenschaften, auf Altarbildern, auf sonstigen kirchlichen Gegenständen und Denkmälern. c) Besonders häufig und bedeutsam sind die Vermögenszeichen, welche theils der Person eine Herrschaft über die Sache zuschreiben, theils die Person als hinsichtlich der Sache verpflichtet darstellen sollen. Hieher gehören die Haus- und Hofmarken, die Grenzzeichen,...
Seite 77 - Helm, jedoch nur ad personam fernershin zu führen, doch mussten sie1) „das sich beylegen wollende Wapen jetzt und künftig allemahl ad armorum censuram einschicken und um dessen Bekräftigung bittlich einkommen, welchen sonach durch die kk böhmische und österreichische Hofkanzelley ein Wappenbbrief unentgeltlich ausgestellt wird, welcher aber bei jedesmaliger Austretung oder Ablegung eines solchen Rathes der Landesstellen zu Händen zu bringen und zur Cassierung einzusenden ist.
Seite 81 - ... der heraldisch correcte kaiserliche Adler geführt wird, vielmehr Verzeichnungen und Missbildungen aller Art gebräuchlich sind. Es scheint, dass die richtige Zeichnung des kaiserlichen Adlers manchen Kunstgewerbetreibenden noch immer nicht bekannt ist und dass sich das Publicum an die Pseudo-Adler vollständig gewöhnt hat ; taucht daher einmal ein heraldisch correcter Adler irgendwo auf, so wird er als ein Novum angestaunt. Nach dem österreichischen Gesetze (§ 9) klebt das Markenrecht an...
Seite 143 - Rundreise verknüpften, aus welcher Gepflogenheit sich dann die in der zweiten Hälfte des 17. und im Laufe des 18. Jahrhunderts übliche sogenannte kleine und sogenannte große Cavaliersreise entwickelte. Die noch zahlreich vorhandenen sogenannten Studenten-Stammbücher liefern uns den besten Beweis, dass diese jungen Herren an den fremden Universitäten nicht bloß mit Standesgenossen im collegialsten Verkehr standen, sondern häufig auch von unbemittelten oder bürgerlichen Studenten als Correpetitoren...
Seite 82 - Eegistrierung einer Marke im Bereiche eines der beiden Ländergebiete sichert den gesetzlichen Schutz für den Betreffenden im Umfange beider Ländergebiete. Das öffentliche Wappen genießt also in beiden Reichshälften denselben ausreichenden Rechtsschutz, das Privat- oder Familienwappen ist in Österreich und Ungarn in gleicher Weise ungenügend geschützt. Für den Marken- und daher auch für den Wappenschutz ausländischer Unternehmungen sind die mit den betreffenden Staaten geschlossenen Verträge...
Seite 54 - Landrechts''), in Form von Stäben, welche umhergeschickt werden, um zu irgend einer Leistung aufzufordern, oder woran die Leute greifen, um etwas zu geloben; als Münzzeichen, und ungemein häufig als Contozeichen, Kerbholz, in dieser Form als Schuldbuch der in Verrechnung stehenden Personen; als Umlaufs- und Loszeichen, endlich als „Brennerzeichen" der im Mittelalter zu förmlichen Gilden vereinigten Landstreicher, Bettler3) und sonstigen Gesindels.
Seite 32 - Wolhusen zu Wangen 1234—1438. Die längste Lebensdauer war jenem Zweige der Freiherren von Wolhusen beschieden, der bei der um 1234 vollzogenen Theilung der Herrschaft die Burg ob dem Markte zu Wolhusen und die Herrschaft Wangen erhielt. Dieser Zweig stammt von Freiherrn Walther von Wolhusen ab, der seit 1224 mit seinem Vater, dem Vogte Arnold von Eothenburg, erscheint.

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