Gesetz-Sammlung für die königlichen preussischen Staaten

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G. Decker, 1826
 

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 116 - GerichtsOrdnung eingeführt nicht betrachtet, vielmehr in letzteren, bis zu weiterer gesetzlicher Bestimmung, sich in Hinsicht der Verhältnisse der Juden lediglich nach denjenigen Vorschriften geachtet werden soll, welche bei der Besitznahme dieser Provinzen, als darin gesetzlich bestehend, vorgefunden worden sind.
Seite 53 - Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein einerseits und Seine Majestät der König von...
Seite 148 - Durchftchr in der Regel abgabenfrei. Die Abgaben, welche nach der zweiten Abtheilung bei der Einfuhr und Ausfuhr von Waaren zu entrichten sind , müssen in der Regel auch für den Durchgang erlegt werden; folglich der allgemeine Abgabensatz von einem halben Thaler für den Zentner oder, statt dessen, die daselbst anders, höher oder niedriger, festgestellten Satze.
Seite 57 - Erfindungspatente oder Privilegien nicht nachgemacht oder eingeführt werden können, und daher für die Dauer der Patente oder Privilegien von der Einfuhr in den Staat, welcher dieselben ertheilt hat, noch ausgeschlossen bleiben müssen.
Seite 31 - Teile mit zugute kommen, welcher dieselbe, wenn sie ohne Gegenleistung zugestanden ist, ebenfalls ohne eine solche, wenn sie aber an die Bedingung einer Vergeltung geknüpft ist, gegen Bewilligung derselben Vergeltung genießen wird.
Seite 113 - Anlagen ganz, oder zum Theile abzutragen, oder damit Veränderungen vorzunehmen beabsichtigen; so haben sie diese Absicht zuvörderst der Regierung anzuzeigen und vor der Ausführung deren Entschließung zu erwarten. Die Regierungen sind von den Ministerien des Innern, des Krieges und der Finanzen wegen der anzustellenden weiteren Erörterungen mit Instruktion zu versehen. 2) Dafern eine Anlage der gedachten Art von selbst durch die Zeit verfallt, und deren Erhaltung und Wiederherstellung in polizeilicher,...
Seite 114 - Wunsche übereingekommen sind , durch gegenseitige Aufhebung alles Unterschiedes in der Behandlung der beiderseitigen Schiffe und deren Ladungen in...
Seite 58 - Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, ebenso Pflaster-, Damm-, Brücken- und Fährgelder, oder unter welchem anderen Namen dergleichen Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staates oder eines Privatberechtigten, namentlich einer...
Seite 81 - Staaten der andern auf direkte oder indirekte Weise ausgeführt werden, sollen mit Ursprungs-Zeugnissen, vom Konsul der letztern Macht, oder, in Ermangelung eines Konsular-Agenten, von der kompetenten Behörde des Landes unterzeichnet, versehen seyn. Art. 11 Sollte der Fall eintreten, daß eine der hohen kontrahirenden Mächte mit irgend einer Macht, Nation oder irgend einem Staate im Kriege wäre, so dürfen die Unterthanen der anderen Macht ihren Handel und ihre Schiffahrt mit diesen Staaten fortsetzen,...
Seite 3 - Landraths in Kommunal-Angelegenheiten zu begleiten und zu unterstützen. Diese Verwaltung innerhalb der bestehenden Gesetzgebung macht den Gegenstand ihrer Berathungen und Beschlüsse aus.

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