Bericht der vom Wiener Gemeinderathe eingesetzten Commission zur Revision des Gemeinde-Statutes: Geschichte des Gemeindewesen und gegenwärtiger Stand des Gemeindegesetzgebund in Oesterreich und in einigen deutschen Staaten, mit besonderer Rücksicht auf Wien. Aeltere Entwürfe für die Revision des Wiener Gemeinde-Statutes

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Selbstverlag des Gemeinderathes, 1868
 

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Abtheilung Angelegenheiten Anordnungen Anstalten Armenversorgung Aufnahme Auslagen Ausschuß Ausschusses äußeren Rathes Ausübung Beamten Behörde Berathung Berufung Beschluß besondere Besorgung bestehenden bestellten Bestimmungen Bevollmächtigten Bewilligung Bezirke Bezirksbehörde Bezirksvorsteher Bezug Brigittenau Bürger Bürgermeister Commiſſion deſſen diejenigen dieſer directen Steuern drei Eigenthum Einfluß Einkommensteuer entrichten Entscheidung erforderlich ersten Wahlkörper Erwerbung Falle gehören Gemeinde Gemeindeangehörigen Gemeindeangelegenheiten Gemeindeausschuß Gemeindebürger Gemeindegesetz Gemeindeglieder Gemeindemitglieder Gemeindeordnung Gemeindeverband Gemeindevermögens Gemeindevertretung Gemeindevorstandes Gemeindevorsteher Gemeindewesens Genehmigung Geschäfte Gesetze gewählt Grund Gulden Heimathrecht iſt Jahre Kaiser Kenntniß Landes landesfürstlichen Landesgesetz Landtage laſſen lichen Magistrat März Maß meinde Mitglieder des Gemeinderathes muß müſſen neue Wahl Niederösterreich nothwendig öffentlichen Ordnung Ortsgemeinde österreichische Staatsbürger österreichischen Personen politischen Rechte Regierung Reichsrathe sämmtliche Schubwesens ſein selbstständigen ſie ſind Sitzungen Staats Stadt Wien Stadtgemeinde städtischen Stadtrath Stadtrecht Stadtverordneten Statthalterei Statute Stimmzettel Theil Triest übertragenen Wirkungskreises Verhältniß verpflichtet vertreten Verwaltung Verzehrungssteuer Voranschlages vorbehalten Vordörfer Wählbarkeit Wahlberechtigten Wahlbezirk Wahlcommiſſion Wahlordnung Wirkungskreis der Gemeinde Zahl Zuschläge zwei

Beliebte Passagen

Seite 356 - Angelegenheiten, welche sich auf Rechte, Pflichten und Interessen beziehen, die allen im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern gemeinschaftlich sind, insoferne dieselben nicht infolge der Vereinbarung mit den Ländern der ungarischen Krone zwischen diesen und den übrigen Ländern der Monarchie gemeinsam zu behandeln sein werden.
Seite 356 - Prüfung und Genehmigung der Handelsverträge und jener Staatsverträge, die das Reich oder Theile desselben belasten, oder einzelne Bürger verpflichten, oder eine Gebietsänderung der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder zur Folge haben ; b.
Seite 358 - Landtag beschliessen, dass ein oder der andere ihm überlassene Gegenstand der Gesetzgebung im Reichsrathe behandelt und erledigt werde, so übergeht ein solcher Gegenstand für diesen Fall und rücksichtlich des betreffenden Landtages in den "Wirkungskreis des Reichsrathes.
Seite 357 - Umwandlung und Belastung des unbeweglichen Staatsvermögens, die Gesetzgebung über Monopole und Regalien und überhaupt alle Finanzangelegenheiten, welche den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern gemeinsam sind ; d.
Seite 358 - Alle übrigen Gegenstände der Gesetzgebung, welche in diesem Gesetze dem Reichsrathe nicht ausdrücklich vorbehalten sind, gehören in den Wirkungskreis der Landtage der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder und werden in und mit diesen Landtagen verfassungsmässig erledigt.
Seite 257 - Gesehe und Einrichtungen, welche die Bedürfnisse und die Wohlfahrt des Landes erheischen; 2. Vorschläge abzugeben über alle Gegenstände, worüber er von der Regierung zu Rathe gezogen wird.
Seite 257 - Landtage sind berufen: 1) zu berathen und Anträge zu stellen: ») über kundgemachte allgemeine Gesetze und Einrichtungen bezüglich ihrer besonderen Rückwirkung auf das Wohl des Landes, und K) auf Erlassung allgemeiner Gesetze und Einrichtungen, welche die Bedürfnisse und die Wohlfahrt des Landes erheischen; 2.
Seite 357 - Verwaltungsbehörden ; m) die zur Durchführung der Staatsgrundgesetze über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, über das Reichsgericht, über die richterliche, Regierungs...
Seite 367 - Ausnahmen bestimmen die §§ 72 und 73; 3) Geistliche, Kirchendiener und Elementarlehrer; 4) die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die technischen Mitglieder der Handels-, Gewerbe- und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind ; 5) die Beamten der Staatsanwaltschaft; 6) die Polizeibeamten. Vater und Sohn sowie Brüder dürfen nicht zugleich Mitglieder der Stadtverordneten-Versammlung sein.
Seite 370 - Kunstwerth haben, ist die Genehmigung des Regierungspräsidenten erforderlich. Zur Veräußerung von Grundstücken oder solchen Gerechtigkeiten, welche den Grundstücken...

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