Jahrbuch der Gesellschaft für die Geschichte des Protestantismus in Oesterreich, Bände 7-9

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J. Klinkhardt, 1886
 

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 200 - Eltern. Bei gemischten Ehen folgen die Söhne der Religion des Vaters, die Töchter der Religion der Mutter. Doch können die Ehegatten vor oder nach Abschluss der Ehe durch Vertrag festsetzen, dass das umgekehrte Verhältniss stattfinden solle, oder dass alle Kinder der Religion des Vaters oder alle der der Mutter folgen sollen.
Seite 180 - Majestät ,jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft in dem Rechte der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, dann in der selbstständigen Verwaltung ihrer Angelegenheiten, ferner im Besitze und Genusse der für ihre Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde erhalten und schützen wollen*.
Seite 178 - Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.
Seite 174 - Das Bedürfnis und den hohen Wert freier und zeitgemäßer Institutionen aus eigener Überzeugung erkennend, betreten wir mit Zuversicht die Bahn, welche Uns zu einer heilbringenden Umgestaltung und Verjüngung der Gesamtmonarchie führen soll." „Auf den Grundlagen der wahren Freiheit, auf den Grundlagen der Gleichberechtigung aller Völker des Reiches und der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetze...
Seite 200 - Die Vorsteher, Diener oder Angehörigen einer Kirche oder Religionsgenossenschaft haben sich der von den berechtigten Personen nicht angesuchten Vornahme von Functionen des Gottesdienstes und der Seelsorge an •den Angehörigen einer anderen Kirche oder Religionsgenossenschaft zu enthalten.
Seite 197 - Anwendung, außer wenn die Angehörigen einer Kirche oder Religions-Genossenschaft mit Angehörigen einer anderen vermöge der gesetzlichen Einschulung eine Schulgemeinde bilden, in welchem Falle die Eingeschulten ohne Unterschied der Confession die zur Errichtung und Erhaltung der gemeinschaftlichen Schule und zur Besoldung der an derselben angestellten Lehrer erforderlichen Kosten, jedoch mit Ausschluß der Kosten für den Religions-Unterricht der einer anderen Confession Angehörigen zu tragen...
Seite 197 - Angehörige einer Kirche oder Religions-Genossenschaft können zu Beiträgen an Geld und Naturalien oder zu Leistungen an Arbeit für Cultus- und Wohlthätigkeitszwecke einer anderen nur dann verhalten werden, wenn ihnen die Pflichten des dinglichen Patronates obliegen, oder wenn die Verpflichtung zu solchen Leistungen auf privatrechtlichen, durch Urkunden nachweisbaren Gründen beruht, oder wenn sie grundbücherlich sichergestellt ist.
Seite 178 - Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist jedermann gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen. Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur Teilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, insofern er nicht der nach dem Gesetz hiezu berechtigten Gewalt eines anderen untersteht.
Seite 195 - Elterntheile, beziehungsweise der unehelichen Mutter, sind jedoch die vorhandenen Kinder, welche das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Betreff des Religionsbekenntnisses ohne Rücksicht auf einen vor dem Religionswechsel abgeschlossenen Vertrag so zu behandeln, als wären sie erst nach dem Religionswechsel der Eltern, beziehungsweise der unehelichen Mutter, geboren worden.
Seite 196 - Damit jedoch der Austritt aus einer Kirche oder Religions-Genossenschaft seine gesetzliche Wirkung habe, muß der Austretende denselben der politischen Behörde melden, welche dem Vorsteher oder Seelsorger der verlassenen Kirche oder Religions-Genossenschaft die Anzeige übermittelt. Den Eintritt in die neu gewählte Kirche oder Religions-Genossenschaft muß der Eintretende dem betreffenden Vorsteher oder Seelsorger persönlich erklären.

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