Das bürgerliche Recht und die besitzlosen Volksklassen

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H. Laupp, 1908 - 241 Seiten
 

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ähnliche Anerbenrecht Anspruch Anton Menger Arbeitskraft arbeitslosen Einkommen Armen aussereheliche Bedeutung Beischlaf besitzenden Klassen besitzenden Volksklassen besitzlosen Volks besitzlosen Volksklassen Besitzschutz Bestimmungen bloss bürgerl bürgerliche Recht bürgerlichen Gesetzbuchs deshalb deutsche Entwurf Dienst Dienstherrn Dienstnehmer Dienstvertrag Ehegatten Ehegüterrechts ehelichen Kinder Eigentum Eigentumsordnung Einrede der Untreue Einseitigkeit einzelnen Eltern Empfängniszeit Entw.)¹ Erblassers Erbrecht ersten Fällen Familienrechts Frauensperson Gebiete geltenden Gerichte Gesellschaft Gesetzgebung gesetzliche Erbfolge Gesindeordnungen Gesundheit grossen Grund Grundsatz Güter des Arbeiters höheren juristischen Landrecht Leben lichen Lohnvertrag Machtverhältnisse Mädchen Mann meistens Minderjährigen Motive muss Mutter namentlich Natur Obligationenrecht ordentliche Hausvater persönlichen Güter preussische Privateigentum Privatrechts Rechtsinstitut Rechtssatz Rechtssystemen Rechtsverhältnisses Rechtszustand Regel regelmässig Reich Richter Sache Sachenrechts schen Sittlichkeit soll sozialen Staat Stände Standpunkt Tatsache Teil Umbildung unehelichen Beischlaf unehelichen Kinder unehelichen Vater unerlaubten Handlungen unserer Unterhalt Unterhaltsanspruch Verfasser des Entwurfs verhältnisse Verletzung Vermögen Vermögensrecht verpflichtet Verträge Vertragsfreiheit vollständig Vormundschaftsgericht Weise wichtigsten Wirklichkeit wirtschaftlichen wohl wohlhabenden Zivilgesetzbücher Zivilprozessordnung Zivilrechts Zustand

Beliebte Passagen

Seite 177 - Der zu ersetzende Schaden umfaßt auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
Seite 88 - Ist durch eine Schlägerei oder durch einen von mehreren gemachten Angriff der Tod eines Menschen, oder eine schwere Körperverletzung (§ 224) verursacht worden, so ist jeder, welcher sich an der Schlägerei oder dem Angriffe beteiligt hat. schon wegen dieser Beteiligung mit Gefängnis bis zu drei Jahren zu bestrafen, falls er nicht ohne sein Verschulden hineingezogen worden ist...
Seite 160 - Staatsgewalt ist, die Zeit, die Dauer und die Art der Arbeit so zu regeln, daß die Erhaltung der Gesundheit, die Gebote der Sittlichkeit, die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Arbeiter und ihr Anspruch auf gesetzliche Gleichberechtigung gewahrt bleiben.
Seite 88 - Gleiche gilt auch dann, wenn im Falle eines von Mehreren verschuldeten Schadens von den Mehreren nicht gemeinsam gehandelt wurde , der Anteil des Einzelnen an dem Schaden aber nicht zu ermitteln ist.
Seite 131 - Der Eigenthümer einer Sache hat das Recht, mit Ausschließung Anderer nach Willkür mit der Sache zu verfahren und über dieselbe zu verfügen, soweit nicht Beschränkungen dieses Rechtes durch Gesetz oder durch Rechte Dritter begründet sind.
Seite 124 - Das Eigenthum ist unverletzlich. Es kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles gegen vorgängige in dringenden Fällen wenigstens vorläufig festzustellende Entschädigung nach Massgabe des Gesetzes entzogen oder beschränkt werden.
Seite 179 - Der Bundesrat ist ermächtigt: 1. die Verwendung von Arbeiterinnen sowie von jugendlichen Arbeitern für gewisse Fabrikationszweige, welche mit besonderen Gefahren für Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, gänzlich zu untersagen oder von besonderen Bedingungen abhängig zu machen; 2.
Seite 169 - Dienstverhältnis; das Leben, der Körper, die Gesundheit, die Arbeitskraft, die Ehre und die Sittlichkeit des Arbeiters nicht verletzt werden.
Seite 46 - Ausdehnung der Scheidungsgründe zu erschüttern. Erst dann, wenn die höheren Lebenskreise : die Arbeitergruppe , die Gemeinde, der Staat sozial organisiert sind und die Familie in ihren wohltätigen Wirkungen bis zu einem gewissen Grade ersetzen, wird die Frage zu erwägen sein, ob das Band der Ehe ohne Schädigung der Gesellschaft gelockert werden kann.
Seite 153 - Diese Bestimmung eines festen und unantastbaren Bestandes, gleichsam eines Minimum von Wohlwollen und Menschlichkeit in den Verkehrsbeziehungen der Staatsbürger, ist namentlich bei jenen Vertragsverhältnissen unerlässlich, welche, wie der Lohnvertrag, regelmässig zwischen wirtschaftlich sehr starken und sehr schwachen Personen abgeschlossen werden.

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