Die polizeigesetzgebung des grossherzogthums Baden ...

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C.F. Müller, 1839 - 799 Seiten
 

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Beliebte Passagen

Seite 143 - Gefängnissen geboren wurden, findet diese Vorschrift keine Anwendung. 6. Ist der Geburtsort nicht auszumitteln , so ist der Heimathlose derjenigen Gemeinde zuzuweisen, in welcher er sich zuletzt aufgehalten hat, oder in welcher er aufgegriffen worden ist. 7. Die Ehefrauen der Heimathlosen, deren Ehe vom Staate als bürgerlich gültig erklärt wird , erhalten in dem Orte daö Einsassenrecht , welchem ihr Ehegatte zugetheilt worden ist.
Seite 86 - Vergleichen, fo wie überall, wo der Vergleich ein dingliches Recht an Liegenschaften zum Gegenstande hat, ist die Zustimmung der Gemeinde erforderlich. Bei öffentlichen, um Lohn zu verrichtenden Arbeiten und bei Lieferungen, die nicht der laufende Dienst erfordert, wird Steigerung eingeleitet , nachdem der Gemeinderath einen Uebcrschlag eingeholt hat.
Seite 388 - Augenblicke erstattet, wo der Deserteur abgeliefert wird. Deserteure und mitgenommene Pferde, welche dem Bundesstaate, dem sie angehören, zugeführt werden, werden auf dem Wege dahin in jedem Bundesstaate wie einheimische, auf dem Marsche begriffene Mannschaften und Pferde verpflegt, und es wird für diese Verpflegung jedem Staate die nämliche Vergütung geleistet, welche dort für die Verpflegung der eigenen, auf dem Marsche begriffenen Mannschaften und Pferde vorgeschrieben ist.
Seite 70 - Almendgut in bestimmte Theile getheilt und die Zahl der Berechtigten ist größer, als die der Theile, so findet das Einrücken erst Statt, wenn ein Theil erledigt wird. Das Gleiche tritt bei den Holzgaben ein.
Seite 69 - Anzahl so zn beschränken, daß nur die, welche am längsten im Genüsse sind, so weit es der Ertrag des Waldes zuläßt, ein halbes Klafter erhalten, die später Eingetretenen aber ihren Antheil auf so lange verlieren, bis sie in erledigte Genußtheile eintreten tonnen.
Seite 40 - Gemeinderaths. 8- 53. (z. 42.) Der Gemeinderath berathschlagt und beschließt: 1. über alle Angelegenheiten, die nach den Gesetzen und Verordnungen, sodann nach den Verfügungen der Staatsbehörden seiner Berathung unterlegt werden; 2. über alle Angelegenheiten der Gemeinde; 3. über Alles, was auf die Verwaltung, Vermehrung und Verwendung des Gemeindevermögens, so wie auf Stellung und Abhör der Gemeinderechnung Bezug hat; 4. über die Bürgerausnahmen und über Antritt des angeborenen Bürgerrechts;...
Seite 579 - Alles Gehölz und Gesträuch, welches zwischen den Ufern und den Hauptdämmen oder Hochgestaden eines im allgemeinen Flußverbande befindlichen Flusses , oder auf den Inseln desselben erzogen wird, mit Ausnahme der...
Seite 34 - ... 1. wenn kraft Gesetzes oder Verordnung eine öffentliche Verkündigung an die Gemeinde zu geschehen hat, in so fern nicht durch die an einem Orte erscheinenden Wochenblätter , oder auf andere in der Gemeinde übliche Weise die Bekanntmachung eben so gut geschehen kann; 2. wenn die Vornahme einer Handlung an die Einwilligung einer Gemeinde gesetzlich gebunden ist. 3. wenn von den Staatsbehörden die Vernehmung der Gemeinde befohlen wird; 4. wenn von dem Bürgermeister bei Meinungsverschiedenheit...
Seite 17 - Beil. 29. § 15. Jeder Gewählte muß die auf ihn gefallene Wahl annehmen. Ausgenommen sind/ und können solche ablehnen diejenigen Gemeindebürger...
Seite 234 - Dem Urheber, Verleger und Herausgeber der Ortginalien nachgedruckter oder nachgebildeter Werke steht der Anspruch auf volle Entschädigung zu. Außer den in Gemäßheit der Landesgesetze gegen den Nachdruck zu verhängenden Strafen soll in allen Fällen die Wegnahme der nachgedruckten Exemplare, und bei Werken der Kunst auch noch die Beschlagnahme der zur Nachbildung gemachten Vorrichtungen, also der Formen, Platten, Steine usw stattfinden.

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