Forschungen zur brandenburgischen und preussischen Geschichte: Neue folge der "Märkischen forschungen" des Vereins für geschichte der mark Brandenburg, Band 15Duncker & Humblot, 1902 |
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Beliebte Passagen
Seite 315 - betreffend den erleichterten Besitz und den freien Gebrauch des Grundeigenthums sowie die persönlichen Verhältnisse der Landbewohner" die bäuerliche ") FUCHS aa 0., S.
Seite 178 - Behörden durch den bei ihnen herrschenden Geist, durch ihre Handlungsweise und, wenn es nötig ist, durch die ihnen zu Gebot stehende« Mittel zu verschaffen wissen, nicht durch veraltete leere Formen. Der Name, welchen Wir einer jeden beilegen, reicht hin, Gehorsam und Ehrfurcht zu gebieten. Es versteht sich hiernach von selbst, dass der Königliche Titel auch nur in Eingaben an Uns Selbst stattfinden dürfe.
Seite 450 - Ich fordere bei dem Civil-Dienst von meinen Ministres eben die Folgsamkeit und den strengen Gehorsam, als Ich von meinen Generals bei der Armee fordere. Ich unterziehe mich der Regierungs-Geschäfte selbst, und werde daher Niemand erlauben, in den Departements eigenmächtige Verfügungen zu machen, , sondern Ich will von allem vorher unterrichtet sein und verlange, daß man meine Befehle abwarte. Von diesen meinen Grundsätzen werde ich niemals abgehen und will es Keinem rathen, er sei wer er sei,...
Seite 178 - Dekreten und dergleichen, wie Wir es längst beabsichtigt haben, durchgängig abgeschafft und von jeder Behörde im gegenwärtigen Stil des gemeinen Lebens sowohl an obere als an die auf gleicher Stufe stehende oder untergebene Behörden und Personen...
Seite 413 - der Herr muß sehr aufmerksam und schon in der Regierungskunst eingeweiht sein, wenn er verhindern will, daß auf einseitige Vorträge bei aller Rechtlichkeit des Ministers der Monarch nicht genehmige, was dem Departement des Vortragenden sehr nützlich, einem andern aber schädlich sein könnte".
Seite 178 - Stufe stehende, oder untergebene Behörden und Personen geschrieben und verfügt werde, wie es in den mehrsten andern Staaten geschieht, ohne der Autorität das mindeste zu vergeben. Unser Name soll nur Gesetzen, Verordnungen und Ausfertigungen vorgesetzt werden, die Wir selbst vollziehen.
Seite 519 - Sybel, Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I., vornehmlich nach den preußischen Staatsakten, 7 Bde, München und Leipzig 1889 bis 1894.
Seite 310 - Die Bewerbungsschriften sind in deutscher Sprache abzufassen. Sie dürfen den Namen des Verfassers nicht enthalten, sondern sind mit einem Wahlspruche zu versehen. Der Name des Verfassers ist in einem versiegelten Zettel zu verzeichnen, der außen denselben Wahlspruch trägt. Die Einsendung der Bewerbungsschriften muß spätestens bis zum l . März 1911 an uns geschehen.