Der Rheinische Bund, herausg. von P.A. Winkopp, Band 2A. Dessauer, 1807 |
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Häufige Begriffe und Wortgruppen
adelichen Aemter allgemeinen Amte Ansehung Artikel baierische Baiern beiden Besißungen besonders bestimmt billig blos Bundesakte deutschen Diener dieſe Dorf droits eben ehemaligen Eigenthum ersten ertheilen find Fugger Fürsten zu Wied Fürstenthum fürstlich ganze gehören gemacht Gerichte Gerichtsbarkeit gewiß Grafen Fugger Grafschaft großherzoglich Grund Grundherr Grundsäßen Gutsbesiker Häuser haute police Hefte heißt Herren Fürsten Herrn Herrschaft Herzog höchsten Hofgerichte Hoheit Instanz Jahre jurisdiction Kaiser Kammergerichts Koburg Konföderationsakte König von Baiern könnte künftig Kurtrier Lande Landesherren Landeshoheit Landgericht läßt lehtere les droits lichen Majestät Mediatisirten muß müſſen Nassau neuen Souverains nöthig nothwendig Patrimonialgerichte Pfarrdorf Polizei Preßburger Frieden Primas Prince Quadratmeilen Rath Rechte Regierung Reichsgerichten Reichskammergerichts Reichsritterschaft Reichsstände Rentamt Rentkammer Rheinische Bundesakte Rheinischen Bundes ritterschaftlichen Schuß Seelen seyn ſich ſie ſind sollen Souve souveraineté Souverainität Souverainitätsrechte Souverains Staaten Staatsrecht Stadt Stadtgericht Steuern Theil übrigen Unsere Unterthanen unterworfen Verfassung Verhältniß Verhältnisse Verordnung Vertrag vormaligen Weilburg Wied Durchlauchten wohl Würtemberg Zunft Zweck
Beliebte Passagen
Seite 377 - Konsumtions-Abgabe, unter welchem Namen es geschehe, erheben. Wir werden aber auf den Verlust, den sie dadurch an ihren Einkünften leiden, eine billige Rücksicht nehmen, und ihnen im Verhältniß ihres bisherigen Bezuges einen Theil davon überlassen. 3. Alle Teriitorilll-Gefälle, die zur Unterhaltung von öffentlichen Anstalten bewilligt werden, welche eine Zentral» Leitung erfordern, wie Münzen, Zölle, Chausseen, Brückengelder u.
Seite 432 - ... die mit der Erhaltung des Staates und mit der Sicherstellung ihrer eigenen Personen, Habe und Güter in der genauesten Verbindung steht, zum Grunde gelegt worden, und Wir haben Unsere landesväterliche Sorgfalt vorzüglich darauf gerichtet, dass diese Dienstverbindlichkeit, so viel mit Beförderung der Wohlfahrt und des Nahrungsstandes der Länder geschehen kann, mit Gleichheit getragen, für die treffenden Individuen so wenig als möglich ist, drückend, und für die Landeskultur nicht nachtheilig...
Seite 432 - Unterthanen, die mit der Erhaltung des Staates und mit der Sicherstellung ihrer eigenen Personen, Habe und Güter in der genauesten Verbindung steht, zum Grunde gelegt worden, und Wir haben Unsere landesväterliche Sorgfalt vorzüglich darauf gerichtet, dass diese Dienstverbindlichkeit, so viel mit Beförderung der Wohlfahrt und des Nahrungsstandes der Länder geschehen kann, mit Gleichheit getragen, für die treffenden Individuen...
Seite 364 - Souveränität unterworfenen Fürsten, Grafen und Herren, zu den verschiedenen Zweigen der Staatsgewalt betreffend.
Seite 128 - Dero Rechte und Ansprache an die zu den Breisgauischen Klöstern St. Blasien und St. Peter gehörig gewesene...
Seite 377 - Neichs-Souuerains erforderlich war, oder die nach der vormaligen deutschen Verfassung nur erhoben werden durften zur Bestreitung der Bedürfnisse des Landes und der Regierung, gehören dem Souverain. — In die...
Seite 370 - Charakter abzusenden , oder solche von auswärtigen bei sich anzunehmen, und mit ihnen zu unterhandeln. 3) Was sie in ihren Angelegenheiten an auswärtige...
Seite 380 - Souverän auch die eingehenden Steuern zur Bestreitung der Kammerzieler, der Kreiskosten :c. zu beziehen hat. 3) Was in den Diensten des Mediatisirten zur Verwaltung seiner Privateinkünfte, zur Ausübung der niedern und...
Seite 382 - Souverainität übergegangen sind, so sind dieselben an Uns gefallen , und die mediatisirten Herren sind aufzufordern, innerhalb der in den Lehenrechten zur Muthung vorgeschriebenen Zeit von einem...
Seite 376 - Militär-Gewalt. 1) Alles, was mit der Militär-Gewalt in Verbindung steht, kömmt dem Souverain ausschließend zu, und kann nur durch ihn angeordnet werden. 2) Die Einführung der Konskription nach dem K«« tonsreglement und nach den übrigen über diesen Gegenstand erlassenen Verordnungen ist bereits befohlen.