Die gründung der grossherzoglich badischen staatseisenbahnen: beitrag zur geschichte der badischen eisenbahnpolitik ...

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G. Braunsche hofbuchdruckerei, 1904 - 131 Seiten
 

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Beliebte Passagen

Seite 123 - Budgetperiode geschehen soll. Art. 3. Der Fahrdamm der Bahn wird zu einem doppelten Schienenweg angelegt, für jetzt aber wird nur ein Schienenweg vollständig ausgebaut. Der Regierung wird überlassen , auf einzelnen Strecken , wo und wann das Bedürfnis es fordert, den doppelten Schienenweg ausbauen zu lassen. Art. 4. Die zur Ausmittelung des Bahnzuges erforderlichen Vorarbeiten werden sogleich für die ganze Bahnlänge vorgenommen. Der Bau selbst wird...
Seite 123 - Gebirge, mit besonderer Rücksicht auf die Ausmündungen von Seitenstraßen, an den dort liegenden volkreichen Orten hingeführt werden, wo nicht überwiegende Gründe eine Ausnahme rechtfertigen. Art. 2. Der Bau wird auf Staatskosten ausgeführt.
Seite 124 - Friedrich, von Gottes Gnaden Grossherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt: Artikel 1.
Seite 95 - Der Bau wird auf Staatskosten ausgeführt. Über die Fortschritte der Bahn und über die Kosten der Arbeiten wird jedem Landtage eine besondere Nachweisung vorgelegt, die enthält, was bis zu dem Zeitpunkte der Zusammenkunft der Stände geschehen ist, und in der nächsten Budgetsperiode geschehen soll.
Seite 98 - August 1833 die Bekanntmachung, daß der die abzutretende Liegenschaft bezeichnende Plan in dem Rathause niedergelegt sei. Art. 8. Erst auf die Vorlage dieser Verhandlungen, welche die Kommission mit ihrem Gutachten an das Ministerium des Innern einsendet, gibt das Staatsministerium das Erkenntnis, welches die Richtung der Bahn nach sicheren Merkmalen bestimmt, und da, wo eine Abweichung von der zuerst bezeichneten Bahnlinie (Art. 2) beschlossen wird, dieses ausdrücklich erwähnt. Das Erkenntnis...
Seite 123 - Bau selbst wird inMannheim begonnen, und an jenen Punkten der Bahnlinie, deren Ausführung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nimmt, namentlich in Rastatt, Freiburg und am Schliengener Berg, baldtunlichst und zwar jedenfalls so früh ins Werk gesetzt, daß die Bahn in ihren Fortschritten nirgends aufgehalten wird. Gleich nach endgültiger Festsetzung des Bahnzuges wird das dazu erforderliche Grundeigentum für die ganze Linie erworben.
Seite 44 - Auch die große Frage muß in Bettachtung kommen, ob diese Eisenbahn nicht wirklich von dem Staat unternommen oder ausgeführt werden soll, oder ob der Staat sich nicht eine gewisse Quote davon vorbehalten will, oder ob es wirklich notwendig ist, die Straße desinitiv in das Privateigentum der Unternehmer übergehen zu lassen.
Seite 95 - Freiburß bis zur Schweizer Grenze bei Basel wird eine Eisenbahn erbaut. Kehl wird durch eine Seitenbahn mit der Hauptbahn verbunden. Zwischen den genannten Orten an der Hauptbahn soll dieselbe möglichst nahe dem Gebirge, mit besonderer Rücksicht auf die Ausmündungen von Seitenstraßen, an den dort liegenden volkreichen Orten hingeführt werden, wo nicht überwiegende Gründe eine Ausnahme rechtfertigen. Art.
Seite 32 - Hoheit der Großherzog dann, wenn der günstige Moment entweder durch ein bestimmtes Anerbieten von Privaten, welche mit den ihnen für die Ausführung...
Seite 126 - Staatsministerium das Erkenntnis, welches die Richtung der Bahn nach sicheren Merkmalen bestimmt, und da, wo eine Abweichung von der zuerst bezeichneten Bahnlinie (Art. 2) beschlossen wird, dieses ausdrücklich erwähnt. Das Erkenntnis des Staatsministeriums wird, soweit es jeden Kreis betrifft, durch das Anzeigeblatt des Kreises bekannt gemacht. Art. 9. Soweit die Güter und Gutsteile, welche nach der vom Staatsministerium bestimmten Linie zur Herstellung der Bahn erforderlich sind, nicht durch...

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