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Lehrbuch des deutschen staatsrechtes

, Band 1 (Google eBook)
Frontcover
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Breitkopf & Härtel, 1881
  

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Inhalt

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Agnaten allgemeinen Angelegenheiten Artikel Aufgabe ausdrücklich Ausübung Bayern Beamten Befugnisse Behörden beiden Beschlüsse besonders bestehenden bestimmt Betreff Bundesakte Bundesglieder Bundesrath Bundesstaaten Bundesversammlung Bürger daher deutschen Bundes deutschen Reiches deutschen Staaten Deutsches Staatsrecht Deutschland Einheit einzelnen Einzelstaaten Entscheidung erlassen erst Fall Fürsten ganzen Gebiete Gemeinde Gerichte Gerichtsbarkeit gesammte Geschichte Gesetz Gesetzgebung Gewalt giebt grossen Grund Grundsätze Hauses Hausgesetze indem Indigenat Jahre Jahrhundert jetzt Juni juristischen Kaiser Kammer Kirche König Königreich Sachsen konstitutionellen Landes landesherrlichen Landeshoheit Landstände Landtag lediglich lichen Mitglieder Monarchen muss neuen norddeutschen Bundes nothwendig Oesterreich öffentlichen Rechtes Organe Person Pflicht politischen Polizei Preussen preussischen preussischen Verfassung privatrechtlichen Rath Realunion rechtliche Regentschaft Regierung Reichsgerichte Reichsgesetze Reichsgewalt Reichskanzler Reichsstände Reichstag Reichsverfassung Rheinbund Richter Römermonate Sachsen sämmtliche schen selbständige staatlichen Staatsgewalt Staatsr Staatsrecht Städte Stande steht Territorien Thätigkeit Theil Thronfolge Ueber unserer Unterthanen Verfassung verfassungsmässigen Verfassungsurkunde Verhältnisse Verordnung verschiedenen Vertrag Vertretung Verwaltung völkerrechtliche Volkes Volksvertretung Vorschriften Wahl Württemberg Zustimmung

Beliebte Passagen

Seite 485 - That the freedom of speech, and debates or proceedings in parliament, ought not to be impeached or questioned in any court or place out of parliament.
Seite 543 - Les fonctions judiciaires sont distinctes et demeureront toujours séparées des fonctions administratives. Les juges ne pourront, à peine de forfaiture, troubler de quelque manière que ce soit les opérations des corps administratifs, ni citer devant eux les administrateurs pour raison de leurs fonctions
Seite 559 - Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.
Seite 385 - Alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufgehoben. Insbesondere soll die Befähigung zur Teilnahme an der Gemeinde- und Landesvertretung und zur Bekleidung öffentlicher Ämter vom religiösen Bekenntnis unabhängig sein.
Seite 195 - Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen. Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der Direktoren...
Seite 195 - Präsidium aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publikation rechtzeitig Mittheilung gemacht werden.
Seite 24 - Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des...
Seite 61 - Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines Theiles der Bundesrath gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen.
Seite 256 - Einheit in der Organisation und Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behufe ist der Kaiser berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen.
Seite 487 - Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der Tat oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.

Verweise auf dieses Buch

Aus Google Scholar

Referenzen von Webseiten

JSTOR: Little Essays on the Police Power
Hermann Schulze, Lehrbuch des deutschen Staatsrechtes. (Leipzig, 1881-86), I, 46. "In dem Bundesstaat .... gibt es nicht bloss organisirte Einsclstaaten, ...
links.jstor.org/ sici?sici=0161-391X(193006)17%3A1%3C3%3ALEOTPP%3E2.0.CO%3B2-X

Seznam Encyklopedie - Stát
... 1883); Schulze, Lehrbuch des deutschen Staatsrechtes (1881); Trieps, Das Recht des deutschen Reiches und der deutschen Bundesstaaten (1890); Waitz, ...
encyklopedie.seznam.cz/ heslo/ 334865-stat

Bibliografische Informationen