Forschungen zur Reichs- und Rechtsgeschichte Italiens, Band 1Wagner, 1868 |
Andere Ausgaben - Alle anzeigen
Häufige Begriffe und Wortgruppen
allerdings Antich Antiq Apulien ausdrücklich Bannbusse banno bannum Befugnisse Beklagten Besitzungen besondere beständigem Banne bestimmt bezüglich Bischof blos Böhmer Acta Cremona curia deutschen Deutschland durchweg dürfte einzelnen Entscheidung entsprechende erscheint erst erwähnt Fällen Fantuzzi Feudalismus finden fränkischen freilich Friedrich Frist früher Ganzen Gebannten Gehorsam Geldstrafe Gemeinde gerade Gerichte Gerichtsbarkeit Gerichtsurkunden Germ Gewalt Grafen gräflichen Grafschaft Grossen Grossgericht Grosshofjustitiar handelt häufig Heinrich Heinrichs VII heisst Herzog Hochverraths Hofe Hofgerichte Hofvikar Huillard imperatoris insbesondere Investitur Italien italienischen Jahrhunderte Kaiser Klage Königs Königsbann Königsboten konnte Körperstrafe Ladung Legaten lichen Lomello longobardischen Lucca maiestatis Mailand Mark Markgrafen Missethat Oberacht omnibus Parma Pavia Person Pfalzgrafen Pfund Piacenza Podesta Professio quod Rechte Rede Reiche Reichsbann Reichsgerichten Richter Romagna römischen römischen Rechtes Sache scheint Script Selbstständigkeit soll später Stadt städtischen Bann Statuten staufischen Strafe thatsächlich Theile Titel überhaupt Ughelli Ungehorsam unsere Urkunden Urtheil Verfahren Verhältnisse verhängt Verletzung Verona Verurtheilung Vikar Vorsitzenden weiter wenigstens wohl zunächst
Beliebte Passagen
Seite 164 - Sardinea et de ripa maris et de libertate ac fodro civitatis sue ac terre et de comitatu comitis Uguelini et comitisse Matilde. Et insuper de moneta, quam irritam fecimus et dari sive recipi sub pena rerum atque personarum prohibuimus et preterea quicquid de honore atque utilitate ipsorum potuimus excogitare, eis imperiali auctoritate abstulimus.
Seite 256 - Marchionem aliquem in Tusciam mittemus sine laudatione hominum duodecim electorum in colloquio facto sonantibus campanis (5).
Seite xxv - S. 1 5 eine verschieden gestaltete Einheit an ; auch er unterscheidet eine romanische Zentralisation , welche Einheit in Haupt- und Nebensachen voraussetzt, und ein germanisches Staatswesen, welches in den Hauptsachen einheitlich, in Nebensachen vielgestaltig organisirt ist, welches Selbstregierung der Theile zulässt; nur sei diese germanische Selbstregierung mit der mittelalterlichen Selbstauflösung nicht zu verwechseln. Er scheint nun anzunehmen , dass ich bei dem , was ich als eine dem germanischen...
Seite 292 - ... qui loco eidem de mandato nostro prefuerit tam in criminalibus quam in civilibus causis...
Seite 286 - ... ein Missverständniss eher verzeihlich. Aber ich habe es mit dürren Worten in einer Weise ausgesprochen, dass ich nicht wüsste, wie ich das bestimmter hätte thun können. So heisst es l, 286: »Wenn nicht schon früher, werden wir jedenfalls für die...
Seite xxxviii - ... bringen *). Insbesondere bezüglich eines Hauptgegenstandes derselben, der Scheidung zwischen Richtern und Urtheilern, welche den Langobarden unbekannt2), durch die fränkische Gesezgebung in Italien eingeführt wurde; wir werden sehn, wie lange es dauerte, bis man sich da nur einigermassen zurecht fand; ja, es wird sich mit Fug behaupten lassen, dass man in einzelnen Landestheilen, so im Spoletinischen, nie zu einer klaren Auffassung über die Scheidung der Functionen des Richters und Urtheilers...
Seite 336 - Heinrich VI wird, während er 1186 und 1187 Italien verwaltete, nie ein Hofvikar genannt; es ist überhaupt kein Bischof ständig an seinem Hofe, in dem wir den Vikar vermuthen dürften.