Forschungen zur Reichs- und Rechtsgeschichte Italiens, Band 1

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Wagner, 1868
 

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Beliebte Passagen

Seite 164 - Sardinea et de ripa maris et de libertate ac fodro civitatis sue ac terre et de comitatu comitis Uguelini et comitisse Matilde. Et insuper de moneta, quam irritam fecimus et dari sive recipi sub pena rerum atque personarum prohibuimus et preterea quicquid de honore atque utilitate ipsorum potuimus excogitare, eis imperiali auctoritate abstulimus.
Seite 256 - Marchionem aliquem in Tusciam mittemus sine laudatione hominum duodecim electorum in colloquio facto sonantibus campanis (5).
Seite xxv - S. 1 5 eine verschieden gestaltete Einheit an ; auch er unterscheidet eine romanische Zentralisation , welche Einheit in Haupt- und Nebensachen voraussetzt, und ein germanisches Staatswesen, welches in den Hauptsachen einheitlich, in Nebensachen vielgestaltig organisirt ist, welches Selbstregierung der Theile zulässt; nur sei diese germanische Selbstregierung mit der mittelalterlichen Selbstauflösung nicht zu verwechseln. Er scheint nun anzunehmen , dass ich bei dem , was ich als eine dem germanischen...
Seite 292 - ... qui loco eidem de mandato nostro prefuerit tam in criminalibus quam in civilibus causis...
Seite 286 - ... ein Missverständniss eher verzeihlich. Aber ich habe es mit dürren Worten in einer Weise ausgesprochen, dass ich nicht wüsste, wie ich das bestimmter hätte thun können. So heisst es l, 286: »Wenn nicht schon früher, werden wir jedenfalls für die...
Seite xxxviii - ... bringen *). Insbesondere bezüglich eines Hauptgegenstandes derselben, der Scheidung zwischen Richtern und Urtheilern, welche den Langobarden unbekannt2), durch die fränkische Gesezgebung in Italien eingeführt wurde; wir werden sehn, wie lange es dauerte, bis man sich da nur einigermassen zurecht fand; ja, es wird sich mit Fug behaupten lassen, dass man in einzelnen Landestheilen, so im Spoletinischen, nie zu einer klaren Auffassung über die Scheidung der Functionen des Richters und Urtheilers...
Seite 336 - Heinrich VI wird, während er 1186 und 1187 Italien verwaltete, nie ein Hofvikar genannt; es ist überhaupt kein Bischof ständig an seinem Hofe, in dem wir den Vikar vermuthen dürften.

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